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Rechtsprechung
   RG, 03.12.1917 - Rep. VI. 370/17   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1917,220
RG, 03.12.1917 - Rep. VI. 370/17 (https://dejure.org/1917,220)
RG, Entscheidung vom 03.12.1917 - Rep. VI. 370/17 (https://dejure.org/1917,220)
RG, Entscheidung vom 03. Dezember 1917 - Rep. VI. 370/17 (https://dejure.org/1917,220)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Unbefugter Gebrauch eines Namens; Klage eines Gesellschafters einer GmbH wegen Kreditgefährdung der Gesellschaft; Allgemeines Rechtsschutzbedürfnis bei einer Unterlassungsklage gegen strafrechtlich sanktionierte Handlungen; Ehrverletzung durch irrtümliche tatsächliche ...

Papierfundstellen

  • RGZ 91, 350
 
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Wird zitiert von ... (5)

  • BGH, 18.03.1959 - IV ZR 182/58

    Anforderungen an die Wiederholungsgefahr bei Verletzung des allgemeinen …

    Kontextvorschau leider nicht verfügbar
  • BGH, 05.12.1958 - IV ZR 95/58

    Gefallenengedenktafel

    Wie bereits das Reichsgericht (RGZ 91, 350, 352 f) ausgesprochen hat, ist der Name ein äußeres Kennzeichen einer Person zur Unterscheidung von anderen Personen; das Namensrecht des § 12 BGB ist das Recht auf den ausschließlichen Besitz dieses Kennzeichens.
  • BGH, 26.10.1953 - I ZR 156/52

    Rechtsmittel

    Allerdings hat das Reichsgericht, worauf das Berufungsgericht Bezug nimmt, in RGZ 91, 350 (Dierig-Fall) Ansprüche aus § 824 BGB nur der unmittelbar betroffenen GmbH, nicht auch dem Geschäftsanteile besitzenden Gesellschafter zugesprochen.
  • OLG Stuttgart, 11.06.1975 - 4 U 142/74

    Rechtsschutzinteresse bei weit zurückliegendem Sachverhalt; Einordnung eines …

    Das vom Reichsgericht in RGZ 91, 350 gebrauchte Beispiel der Unterzeichnung eines Aufrufs mit dem Namen eines anderen bezeichnet tatsächlich nicht nur eine unrichtige Aussage über diesen anderen sondern den unbefugten Gebrauch seines Namens.
  • BGH, 30.04.1960 - 1 StE 1/60

    Leonhard Schlüter

    - Das Reichsgericht hat diese Auffassung stets vertreten; es sei auf die Entscheidungen vom 30.9.1887, RsprRGSt 9, 483; vom 28.2.99, RGSt 32, 69; vom 3.6.1905, RGSt 38, 71 und vom 3.12.1917, RGZ 91, 350 verwiesen.
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