Rechtsprechung
| RG, 11.12.1917 - Rep. VII. 262/17 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- opinioiuris.de
Anfechtung einer Pfändung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Rechtswirkungen der Anfechtung einer Pfändung
Papierfundstellen
- RGZ 91, 367
Wird zitiert von ... (3)
- BGH, 13.07.1995 - IX ZR 81/94
Rechtsfolgen der Anfechtbarkeit eines Wohnungsrechts
Geht dem Sicherungsrecht eines Gläubigers ein anfechtbar erworbenes dingliches Recht eines anderen an einem Grundstück vor, das bei einer Zwangsversteigerung ebenfalls nicht in das geringste Gebot fällt, sondern mit dem Zuschlag erlischt, so ist der Anfechtungsgläubiger bei der Erlösverteilung gemäß §§ 117 f ZVG vor dem Anfechtungsgegner zu berücksichtigen (RGZ 9, 66, 72 f; 47, 216, 220, 222; 70, 112, 114 f; 91, 367, 369 f; RG WarnR 1929 Nr. 121; Kleinfeiler in Anm. JW 1928, 1345, 1346; von Lübtow JW 1930, 1480, 1481; vgl. OLG München OLGR 27, 178 f). - BGH, 29.11.1989 - VIII ZR 228/88
Eignung von Freigabeklauseln zur Verhinderung einer Übersicherung
Allerdings kann der Rückgewähranspruch nach § 7 AnfG darauf gehen, daß der Anfechtungsgegner in die Auszahlung eines hinterlegten Betrags einwilligen muß (RGZ 91, 367, 371). - OLG Saarbrücken, 06.11.2008 - 8 U 528/07
Umfang des Rückgewähranspruchs bei Hinterlegung durch den Drittschuldner; …
Denn insoweit liegen -wie noch auszuführen sein wird - jedenfalls die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 AnfG vor und ist das Freigabebegehren zumindest unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt begründet, zumal der Rückgewähranspruch gemäß den §§ 11, 13 AnfG bei Hinterlegung durch den Drittschuldner - wie hier - nicht etwa auf bloße Duldung der Zwangsvollstreckung gerichtet ist, sondern den vorliegend geltend gemachten Anspruch auf Zustimmung zur Auszahlung des hinterlegten Geldes trägt (vgl. BGH NJW 1990, 716; ZIP 1996, 1475; RGZ 91, 367/371).In einem Fall wie dem vorliegenden, in dem der Drittschuldner befreiend hinterlegt hat, der Schuldner die Freigabe bereits erklärt hat und es lediglich noch um die Frage des besseren Rechts zwischen den verbleibenden Prätendenten - die Kläger einerseits; der Beklagte zu 1) andererseits - geht, gilt dieses Erfordernis allerdings nicht (vgl. BGH NJW 1990, 716; ZIP 1996, 1475; RGZ 91, 367/371).
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