Rechtsprechung
| RG, 08.03.1918 - Rep. II. 409/17 |
Zitiervorschläge
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1918,140) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz und Volltext)
Beteiligung eines stillen Gesellschafters an vertragswidrigen Geschäften des Komplementärs
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGZ 92, 292
Wird zitiert von ... (2)
- BGH, 29.06.1987 - II ZR 173/86
Schadensersatzpflicht des Unternehmers gegenüber dem stillen Gesellschafter …
Das Ergebnis von Geschäften, zu denen der Inhaber nicht berechtigt war, braucht der stille Gesellschafter nicht gegen sich gelten zu lassen (vgl. RGZ 92, 292, 293).Verwendet der Inhaber die Einlage des stillen Gesellschafters nicht bestimmungsgemäß oder entzieht er dem Unternehmen bestimmungswidrig Vermögen, verletzt er seine vertraglichen Pflichten (vgl. RGZ 126, 386, 391) und macht sich schadensersatzpflichtig (vgl. RGZ 89, 398, 399; 92, 292, 294; RG Warn. 1917 Nr. 289).
- BFH, 06.10.2004 - X R 36/03
Teilnahme an einer Incentive-Reise, Unterbeteiligung als BV
Im Übrigen dient § 344 HGB --wie sich aus dem systematischen Zusammenhang ergibt, in den diese Norm gestellt ist-- nicht dem Zweck, den Umfang des Betriebsvermögens eines Kaufmanns in handelsbilanzrechtlicher Hinsicht zu bestimmen, denn die für die Bilanzierung geltenden Vorschriften sind in §§ 238 bis 342a HGB enthalten (vgl. auch Urteil des Reichsgerichts vom 8. März 1918 II 409/17, RGZ 92, 292, 294: keine Anwendung von § 344 HGB auf den Begriff des "Handelsgeschäfts" im Sinne der Vorschriften über die stille Gesellschaft).
dejure.org
Übersicht RG
Einloggen | Registrieren
Bitte loggen Sie sich ein, um diese Funktion zu nutzen. Falls Sie noch kein Benutzerkonto haben, können Sie sich in weniger als einer Minute eines kostenlos anlegen "Registrieren".
Externe Links öffnen jetzt in einem neuen Tab. Sie können dieses Verhalten auch auf Ihrer Einstellungsseite ändern.