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| RG, 26.06.1918 - Rep. V. 50/18 |
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz und Volltext)
Reichweite des Formzwangs des § 313 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGZ 93, 219
Wird zitiert von ... (5)
- BGH, 20.09.1985 - V ZR 148/84
Beurkundungspflicht der Anrechnung von Kaufpreisvorauszahlungen
Zutreffend ist der Ausgangspunkt, wonach bei Grundstücksgeschäften alle Vereinbarungen beurkundungsbedürftig sind, aus denen sich nach dem Willen der Vertragspartner das schuldrechtliche Veräußerungsgeschäft zusammensetzt (st. Rspr., vgl. etwa BGHZ 85, 315, 317; 69, 266, 268; 63, 315, 317 [BGH 10.12.1974 - VI ZR 73/73]; ebenso schon RGZ 51, 181; 93, 219, 220 m.w.N.). - LG Bonn, 06.06.2019 - 21 KLs 28/18 664 Js 50/18.
- OVG Saarland, 02.05.2019 - 2 A 184/19
Asylverfahren Somalia - Subsidiärer Schutz und Rückkehr nach Mogadischu
Vielmehr ist in diesem Fall im Einzelnen darzulegen, welche Anhaltspunkte für eine andere Tatsacheneinschätzung bestehen.(vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 28.3.2019 - 2 A 150/18 -, vom 15.4.2019 - 2 A 80/18 -, und vom 17.4.2019 - 2 A 82/18 und 2 A 50/18 -) Zu einer ordnungsgemäßen Darlegung der Grundsatzrüge ist daher eine Benennung bestimmter Erkenntnisquellen notwendig, nach deren Inhalt zumindest eine Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Behauptungen in der Antragsschrift zutreffend sind, so dass es zur Klärung der sich insoweit stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf.(vgl. dazu etwa OVG Münster, Beschluss vom 18.2.2019 - 13 A 4738/18.A -, juris) Daran mangelt es im vorliegenden Fall. - EGMR, 10.05.2011 - 40173/07
VRANIC AND OTHERS v. SERBIA
19.681,50/18.500,00. - OLG Brandenburg, 22.03.2022 - 2 AR 4/22
Zurückstellung einer Entscheidung über die Zulässigkeit einer Auslieferung; …
Die griechischen Justizbehörden ersuchen mit dem Europäischen Haftbefehl der Staatsanwaltschaft beim Berufungsgericht Thessaloniki vom 9. Februar 2018 (Az. 50/18 E) um die Auslieferung des Verfolgten zum Zwecke der Vollstreckung der gegen ihn durch rechtskräftiges Urteil des Berufungsgerichts Thessaloniki vom 11. Mai 2015 (Az. 895 - 436/28-06-2021) verhängten Freiheitsstrafe von fünf Jahren, von denen noch vier Jahre, zehn Monate und 19 Tage zu verbüßen sind.
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