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Rechtsprechung
   RG, 20.12.1918 - Rep. II. 204/18   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1918,306
RG, 20.12.1918 - Rep. II. 204/18 (https://dejure.org/1918,306)
RG, Entscheidung vom 20.12.1918 - Rep. II. 204/18 (https://dejure.org/1918,306)
RG, Entscheidung vom 20. Dezember 1918 - Rep. II. 204/18 (https://dejure.org/1918,306)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • opinioiuris.de

    Ungerechtfertigte Bereicherung im Falle der Nichtigkeit

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz und Volltext)

    Umfang des Bereicherungsanspruches im Falle der Nichtigkeit eines beiderseits erfüllten Kaufvertrages

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 94, 253
 
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Wird zitiert von ... (5)

  • VG Gießen, 15.03.2023 - 5 K 1906/22

    Rückforderung von Anwärterbezügen

    Schon in der Rechtsprechung des Reichsgerichts wurde der Bereicherungsanspruch als ein einheitlicher Anspruch gesehen, bei dem unter dem nach § 812 BGB herauszugebenden "etwas" nicht ein einzelner aus dem Vermögen des einen in das des anderen hinübergeflossener Wert, sondern die Gesamtheit des Hinübergelangten unter gleichzeitiger Berücksichtigung der dafür gegebenen Werte und der auf dem Empfangenen ruhenden Lasten verstanden wurde (vgl. RGZ 54, 137 (141); RGZ 60, 284 (291); 86, 343 (344 f.); 94, 253 (254); 105, 29 (31); 129, 307 (310); 135; 374, 377; 137, 324 (336); 139, 208 (213); 140, 156 (161); hierzu s. Schwab, in: Münchener Kommentar zum BGB, 8. Auflage 2020, § 818 Rn. 239).
  • VG Gießen, 06.06.2023 - 5 K 384/22

    Rückforderung von Beamtenbezügen

    Schon in der Rechtsprechung des Reichsgerichts wurde der Bereicherungsanspruch als ein einheitlicher Anspruch gesehen, bei dem unter dem nach § 812 BGB herauszugebenden "etwas" nicht ein einzelner aus dem Vermögen des einen in das des anderen hinübergeflossener Wert, sondern die Gesamtheit des Hinübergelangten unter gleichzeitiger Berücksichtigung der dafür gegebenen Werte und der auf dem Empfangenen ruhenden Lasten verstanden wurde (vgl. RGZ 54, 137 (141); RGZ 60, 284 (291); 86, 343 (344 f.); 94, 253 (254); 105, 29 (31); 129, 307 (310); 135; 374, 377; 137, 324 (336); 139, 208 (213); 140, 156 (161); hierzu s. Schwab, in: Münchener Kommentar zum BGB, 8. Auflage 2020, § 818 Rn. 239).
  • BGH, 09.10.1980 - VII ZR 332/79

    Ansprüche des Verkäufers bei Rückabwicklung eines Kaufvertrages und …

    Auch das Reichsgericht hat im sogenannten Käse-Fall (RGZ 94, 253) Wertminderungen, die sich aus Mängeln der aufgrund nichtigen Kaufvertrags gelieferten Ware ergaben, zulasten des Verkäufers gehen lassen (vgl. ferner zur Anwendung vertraglicher Gefahrtragungsregeln BGH Urteil vom 25. Juni 1952 - II ZR 295/51 = LM BGB § 818 Abs. 3 Nr. 2 …und vom 15. März 1955 - I ZR 173/53 = LM a.a.O. Nr. 6).
  • VG Gießen, 15.08.2023 - 10 K 804/22

    Rücknahme einer professoralen Leistungszulage

    Schon in der Rechtsprechung des Reichsgerichts wurde der Bereicherungsanspruch als ein einheitlicher Anspruch gesehen, bei dem unter dem nach § 812 BGB herauszugebenden "etwas" nicht ein einzelner aus dem Vermögen des einen in das des anderen hinübergeflossener Wert, sondern die Gesamtheit des Hinübergelangten unter gleichzeitiger Berücksichtigung der dafür gegebenen Werte und der auf dem Empfangenen ruhenden Lasten verstanden wurde (vgl. RGZ 54, 137 (141); RGZ 60, 284 (291); 86, 343 (344 f.); 94, 253 (254); 105, 29 (31); 129, 307 (310); 135; 374, 377; 137, 324 (336); 139, 208 (213); 140, 156 (161); hierzu s. Schwab, in: Münchener Kommentar zum BGB, 8. Auflage 2020, § 818 Rn. 239).
  • BGH, 10.10.1958 - VIII ZR 150/57

    Rechtsmittel

    Mit seinen Erwägungen hat das Berufungsgericht sich auch im Rahmen der von der Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 94, 253, 255; 129, 307, 310; 141, 310, 312) und des Bundesgerichtshofes (BGHZ 1, 75, 81, 82 [BGH 19.01.1951 - I ZR 15/50];… Urt. v. 15. März 1955 - I ZR 173/55 -, LM BGB § 818 Abs. 3 Nr. 6) entwickelten Grundsätze gehalten, nach denen der Begriff der Bereicherung wirtschaftlicher, nicht rechtlicher Natur ist und es darauf ankommt, den Saldo zu ermitteln.
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