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| RG, 11.03.1919 - Rep. II. 278/18 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- opinioiuris.de
Ausschluss der Rückforderung des Geleisteten bei der ungerechtfertigten Bereicherung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Ausschluss der Rückforderung des Geleisteten bei der ungerechtfertigten Bereicherung
Papierfundstellen
- RGZ 95, 126
Wird zitiert von ... (4)
- OLG Stuttgart, 12.06.2006 - 5 U 28/06
Bereicherungsrechtlicher Rückgewähranspruch: Kenntnis von der Nichtschuld bei …
Allerdings entspricht es ganz überwiegender Meinung, dass im Falle des Mitwirkens Mehrerer bei einem Leistungsvorgang auf der Grundlage von § 166 Absatz 2 Satz 1 BGB auf die Kenntnis desjenigen abzustellen ist, der die Leistung angeordnet hat (…Staudinger-Lorenz, BGB, 1999, § 814 Rn. 4;… Anwaltskommentar, 2005, Band 2, § 814 Rn. 6;… Palandt-Sprau, BGB, 65. A., § 814 Rn. 7;… RGRK BGB, § 814 Rn. 7; BGH NJW 1999, 1024, 1025; RGZ 95, 126, 129 f.;… MK-Lieb, BGB, 4. A., § 814 Rn. 14). - BGH, 10.12.1998 - III ZR 208/97
Kenntnis des Vertreters
Denn wenn es diese - für die Überzeugungsbildung des Berufungsgerichts maßgebliche - Anweisung gegeben hätte, wäre im Rahmen des § 814 BGB nicht auf das Wissen des die Leistungshandlung weisungsgemäß vornehmenden Vertreters, sondern auf die Kenntnis des die Anweisung erteilenden Geschäftsführers abzustellen (vgl. RGZ 95, 126, 129 f). - LG Hamburg, 31.03.2022 - 333 S 15/21
Anspruch des SGB II-Leistungsträgers auf Rückzahlung überzahlter Mieten aus …
Deshalb ist es auch anerkannt, dass bei Mitwirkung mehrerer auf die Kenntnis der Person ankommt, der die Leistung verbindlich anordnet (RGZ 95, 126 [129]; OLG Hamm NJW-RR 1996, 1312; OLG Brandenburg NJW-RR 2013, 1295; OLG Braunschweig BeckRS 2015, 7356;… BeckOK BGB/Wendehorst, 61. Ed. 1.2.2022, BGB § 814 Rn. 9) Unter Beachtung dieses Maßstabs kann § 814 BGB vorliegend keine Anwendung finden. - BGH, 27.02.1956 - II ZR 255/54
Rechtsmittel
Allerdings ist - insoweit ist der Revision zuzustimmen - für eine Auslegung grundsätzlich kein Platz, wenn eine abgegebene Erklärung so klar und ihrer Bedeutung nach so zweifelsfrei ist, daß eine andere Deutung ausgeschlossen ist (RGZ 95, 126; RG HRR 1930, 206;… RGR Komm 10. Aufl. § 133 Anm. 1; Palandt § 133 Anm. 3).
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