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| RG, 28.03.1919 - Rep. III. 505/18 |
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Volltextveröffentlichungen (2)
- opinioiuris.de
Nachprüfung der Vertragshaftung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Nachprüfung der Vertragshaftung durch das Revisionsgericht; Amtspflichten des Notars zur Belehrung der Beteiligten
Papierfundstellen
- RGZ 95, 214
Wird zitiert von ... (2)
- OLG Zweibrücken, 01.07.2004 - 3 W 102/04
Wirksamkeit der Schlusserbeneinsetzung in einem gemeinschaftlichen Testament: …
Das Recht auszuschlagen kann nicht aus einer letztwilligen Verfügung hergeleitet werden, die zunächst unwirksam ist und allenfalls infolge der Ausschlagung wirksam werden könnte (Anschluss an RGZ 95, 214, 218 f).Das Recht auszuschlagen kann nicht aus einer Verfügung hergeleitet werden, die zunächst unwirksam ist und allenfalls infolge der Ausschlagung wirksam werden könnte (so zutreffend RGZ 95, 214, 218 f).
- BGH, 10.02.1955 - III ZR 123/53
Zuständigkeit für Erstattungsansprüche
Das Revisionsgericht hat die Voraussetzungen des § 547 Abs. 1 Nr. 2 ZPO selbständig zu prüfen und ist hierbei weder durch die Auffassung der Parteien (RGZ 29, 420; 40, 398; 50, 396 [397]; 58, 244 [246 ff]; 60, 321 [323]) noch durch die Beurteilung des Berufungsgerichts (RGZ 95, 214 [216/17]; 156, 303 [304/5]; Urteil des Reichsgerichts vom 3. März 1939 - VII 148/38 = Nr. 18 des Nachschlagewerkes des Reichsgerichts zu § 71 GVG n.F.) gebunden (…so auch Stein-Jonas 17. Aufl. § 547 Anm. III).
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