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| RG, 16.04.1919 - Rep. IV. 58/19 |
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Volltextveröffentlichungen (2)
- opinioiuris.de
Zulässigkeit der bedingten Einsetzung eines Nacherben
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Zulässigkeit der bedingten Einsetzung eines Nacherben
Papierfundstellen
- RGZ 95, 278
Wird zitiert von ... (7)
- BGH, 04.12.1980 - IVa ZR 46/80
Auskunftsanspruch eines pflichtteilsberechtigten Nacherben - Anwendungsbereich …
Allerdings sieht das Berufungsgericht die Stellung des Klägers als Nacherben auf der Grundlage einer vom Reichsgericht begründeten und vom Bundesgerichtshof fortgeführten Rechtsprechung (RGZ 95, 278 ff; BGHZ 2, 35 f; 15, 199, 204; 59, 220, 222) [BGH 14.07.1972 - V ZR 124/70]in Übereinstimmung mit beiden Parteien nur als eine auflösend bedingte an. - OLG Hamm, 24.08.1999 - 15 W 218/99
Wirksamkeit einer Nacherbeneinsetzung unter auflösender Bedingung
Denn der Vorerbe verfügt über seinen eigenen Nachlaß, indem er die auflösende Bedingung herbeiführt und damit zum unbeschränkten Vollerben wird (RGZ 95, 278; BGHZ 2, 35 = NJW 1951, 959; 59, 220, 222 = NJW 1972, 1987; LM Nr. 6 zu § 2065 BGB; … - OLG Hamm, 13.03.2019 - 15 W 364/18
Voraussetzungen der Löschung eines Nacherbenvermerks
Denn in einem solchen Fall verfügt der Vorerbe über seinen eigenen Nachlass, indem er die auflösende Bedingung herbeiführt, und damit zum unbeschränkten Vollerben wird (RGZ 95, 278; BGHZ 2, 35 = NJW 1951, 959; Senat, Beschluss vom 24. August 1999, 15 W 218/99, FamRZ 2000, 446 ff; Beschluss vom 22. Mai 2014, 15 W 102/13, FamRZ 2015, 169 f; OLG Braunschweig Rpfleger 1991, 204 f;… Weidlich in Palandt, aaO. § 2065 Rz. 6).
- BGH, 11.10.1951 - IV ZR 17/50 Denn wenn die erste Frage zu bejahen, die zweite dagegen zu verneinen ist, wofür die Feststellung des Berufungsgerichts sprechen könnte, die Erblasserin müsse trotz des hohen Alters der Schwester Ida doch noch mit der Möglichkeit einer späteren Heirat gerechnet haben, dann könnte eine Nach erbfolge der Beklagten gleichfalls eingetreten sein, da es trotz der Vorschrift des § 2065 BGB zulässig ist einen Nacherben unter der aufschiebenden oder auflösenden Bedingung einzusetzen, dass der Vorerbe nicht anders über den Nachlaß verfügt (RGZ 95, 278).
- BayObLG, 03.08.2001 - 1Z BR 101/00
Erbfolge bei schweizerischer Staatsangehörigkeit und Wohnsitz des Erblassers in …
Dabei hat das Landgericht nicht in Betracht gezogen, dass eine bedingte Nacherbeneinsetzung von der Rechtsprechung als zulässig angesehen wird und dass diese Bedingung auch darin bestehen kann, dass der bedachte Vorerbe nicht anderweit testiert (RGZ 95, 278; BGHZ 2, 35; 59, 220; BayObLGZ 1982, 331/341;… Palandt/ Edenhofer § 2065 Rn. 8;… vgl. allerdings auch MünchKomm/ Leipold BGB 3. Aufl. § 2065 Rn. 9, 10). - BayObLG, 17.12.1965 - BReg. 1a Z 70/65
Staatsangehörigkeit eines Erblassers; Auslegung eines Testaments; Unterscheidung …
1 Z 85/61">BayObLGZ 1962, 47/57 kann eine im Testament enthaltene Verwirkungsklausel unter Umständen zu der Auslegung führen, daß für den Fall des (vom Willen abhängigen) Zuwiderhandelns Nacherbfolge angeordnet ist (vgl. § 2075 BGB ), RGZ 95, 278 und BGHZ 2, 35/36 sehen es sogar als zulässig an, den Nacherben unter der Bedingung einzusetzen, daß der Vorerbe nicht anders über den Nachlaß verfügt (vgl. dazu Staudinger-Seybold Anm. 7 zu § 2065 BGB, Raape AcP 140, 233). - BGH, 17.11.1953 - V BLw 55/53
Rechtsmittel
Eine solche aufschiebend bedingte Nacherbschaft wird in der Rechtsprechung und auch im Schrifttum (vgl. RGZ 95, 278 ff = JW 1920, 286 mit zustimmender Anmerkung von Kipp; dazu Raape ArchZivPrax 140, 239 ff; Rg JW 1925, 2121 mit zustimmender Anmerkung von Siber; RG DNotZ 1942, 374; KG JFG 20, 139 [145]; OGH JR 1950, 536; BGHZ 2, 35 = NJW 1951, 959; Kipp-Coing, Erbrecht, § 28 III 2 d; BGB RGRK § 2065 Anm. 2; Palandt § 2065 Anm. 4 b; Erman § 2065 Anm. 2) im Hinblick auf die §§ 2108 Abs. 2, 2075 BGB für zulässig erklärt, ohne daß darin ein Verstoß gegen die Vorschrift des § 2065 Abs. 2 BGB zu erblicken wäre; denn in der Anordnung des Erblassers liegt keine dem Vorerben verliehene Testierbefugnis, sondern die Ermächtigung, die Nacherbschaft zu beseitigen.
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