Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 5 - Erbrecht (§§ 1922 - 2385) |
| Abschnitt 3 - Testament (§§ 2064 - 2273) |
| Titel 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 2064 - 2086) |
(1) Der Erblasser kann eine letztwillige Verfügung nicht in der Weise treffen, dass ein anderer zu bestimmen hat, ob sie gelten oder nicht gelten soll.
(2) Der Erblasser kann die Bestimmung der Person, die eine Zuwendung erhalten soll, sowie die Bestimmung des Gegenstands der Zuwendung nicht einem anderen überlassen.
berechtigten § 2080Anfechtungs-
berechtigte § 2081Anfechtungserklärung § 2082Anfechtungsfrist § 2083Anfechtbarkeits-
einrede § 2084Auslegung zugunsten der Wirksamkeit § 2085Teilweise Unwirksamkeit § 2086Ergänzungsvorbehalt
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Rechtsprechung zu § 2065 BGB
197 Entscheidungen zu § 2065 BGB in unserer Datenbank:
- KG, 25.08.2022 - 1 W 262/22
Berichtigung des Grundbuchs; Erbfolge bei Verwendung der sogenannten ...
- OLG Karlsruhe, 10.07.2025 - 14 W 36/24
Hinreichende Bestimmtheit einer testamentarischen Anordnung in Bezug auf den ...
- OLG München, 25.09.2023 - 33 Wx 38/23
Zur Auslegung eines Testaments, das als Erben denjenigen bestimmt, der den ...
- OLG Hamm, 09.01.2025 - 10 W 23/24
Bestimmung; Erbe; Dritte; Ermächtigung
- OLG München, 27.01.2016 - 31 Wx 168/15
Zur Umdeutung einer gem. § 2065 Abs. 2 BGB unwirksamen testamentarischen Regelung ...
- OLG Celle, 07.07.2022 - 6 W 77/22
"Berliner Testament" als Formulierung in einem gemeinschaftlichen Testament
- KG, 29.01.2016 - 6 W 107/15
Nacherbeneinsetzung: Ermächtigung des Vorerben zur Aufteilung des Nachlasses
- OLG Köln, 14.11.2016 - 2 Wx 536/16
Anforderungen an die Bestimmtheit einer letztwilligen Verfügung; Wirksamkeit der ...
Zum selben Verfahren:
- AG Wipperfürth, 13.09.2016 - 8 VI 62/16
Unwirksame Erbeneinsetzung bei unzulässiger Drittbestimmung
- AG Wipperfürth, 13.09.2016 - 8 VI 62/16
- KG, 30.12.2015 - 6 W 46/15
Nacherbschaft: Einziehung eines zugunsten einer Stiftung erteilten Erbscheins
Querverweise
Auf § 2065 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Erbrecht
- Testament
- Auflage
- § 2192 (Anzuwendende Vorschriften)