Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 5 - Erbrecht (§§ 1922 - 2385) |
Abschnitt 3 - Testament (§§ 2064 - 2273) |
Titel 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 2064 - 2086) |
(1) Zur Anfechtung ist derjenige berechtigt, welchem die Aufhebung der letztwilligen Verfügung unmittelbar zustatten kommen würde.
(2) Bezieht sich in den Fällen des § 2078 der Irrtum nur auf eine bestimmte Person und ist diese anfechtungsberechtigt oder würde sie anfechtungsberechtigt sein, wenn sie zur Zeit des Erbfalls gelebt hätte, so ist ein anderer zur Anfechtung nicht berechtigt.
(3) Im Falle des § 2079 steht das Anfechtungsrecht nur dem Pflichtteilsberechtigten zu.
berechtigten § 2080Anfechtungs-
berechtigte § 2081Anfechtungserklärung § 2082Anfechtungsfrist § 2083Anfechtbarkeits-
einrede § 2084Auslegung zugunsten der Wirksamkeit § 2085Teilweise Unwirksamkeit § 2086Ergänzungsvorbehalt
Rechtsprechung zu § 2080 BGB
111 Entscheidungen zu § 2080 BGB in unserer Datenbank:
- OLG Frankfurt, 02.03.2017 - 20 W 35/16
Zur Auslegung eines gemeinsamen Testaments von Ehegatten
- OLG Saarbrücken, 28.07.2020 - 5 W 26/20
1. Zur Entlassung eines Testamentsvollstreckers, wenn im Verhältnis zum Erben ...
- OLG Bamberg, 22.05.2015 - 4 W 16/14
Testierunfähigkeit bei vaskulärer Demenz; Testamentsanfechtung; wechselbezügliche ...
- OLG Hamm, 28.10.2014 - 15 W 14/14
Ehemann verstorben - zweite Ehefrau kann Erbeinsetzung der ersten, geschiedenen ...
- OLG Frankfurt, 17.02.2015 - 20 W 380/13
Geschäftswert für Beschwerdeverfahren betreffend Beschluss nach § 352 Abs. 1 ...
- BGH, 26.09.1990 - IV ZR 131/89
Verkündung einer Verfügung von Todes wegen
- OLG Schleswig, 30.01.2023 - 3 Wx 37/22
Keine Anwendung des § 2077 bei nichtehelichen Lebensgemeinschaften; Widerruf ...
- BayObLG, 04.10.1973 - BReg. 1 Z 18/73
Geltendmachung der Erbunwürdigkeit des Testamentserben neben der Anfechtung des ...
- BayObLG, 23.04.1997 - 1Z BR 140/96
Anfechtung des Erbvertrages bei Irrtum über Bindungswirkung - Beweiswürdigung ...
Querverweise
Auf § 2080 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Erbrecht
- Erbvertrag
- § 2285 (Anfechtung durch Dritte)