Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 5 - Erbrecht (§§ 1922 - 2385) |
| Abschnitt 3 - Testament (§§ 2064 - 2273) |
| Titel 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 2064 - 2086) |
(1) Zur Anfechtung ist derjenige berechtigt, welchem die Aufhebung der letztwilligen Verfügung unmittelbar zustatten kommen würde.
(2) Bezieht sich in den Fällen des § 2078 der Irrtum nur auf eine bestimmte Person und ist diese anfechtungsberechtigt oder würde sie anfechtungsberechtigt sein, wenn sie zur Zeit des Erbfalls gelebt hätte, so ist ein anderer zur Anfechtung nicht berechtigt.
(3) Im Falle des § 2079 steht das Anfechtungsrecht nur dem Pflichtteilsberechtigten zu.
berechtigten § 2080Anfechtungs-
berechtigte § 2081Anfechtungserklärung § 2082Anfechtungsfrist § 2083Anfechtbarkeits-
einrede § 2084Auslegung zugunsten der Wirksamkeit § 2085Teilweise Unwirksamkeit § 2086Ergänzungsvorbehalt
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Rechtsprechung zu § 2080 BGB
118 Entscheidungen zu § 2080 BGB in unserer Datenbank:
- OLG Oldenburg, 23.06.2026 - 3 W 34/26
- OLG Frankfurt, 02.03.2017 - 20 W 35/16
Zur Auslegung eines gemeinsamen Testaments von Ehegatten
- OLG Celle, 23.06.2026 - 3 W 34/26
Neue Ehefrau gewinnt: Erbvertrag bleibt bei Fristlauf angreifbar
- OLG Saarbrücken, 28.07.2020 - 5 W 26/20
1. Zur Entlassung eines Testamentsvollstreckers, wenn im Verhältnis zum Erben ...
- OLG Karlsruhe, 29.05.2026 - 4 O 74/24
Laufende Anfechtung: Kein Schadensersatz gegen Testamentsvollstrecker
- OLG Karlsruhe, 29.05.2026 - 14 U 18/25
Persönliche Haftung von Testamentsvollstrecker wegen Nichterfüllung eines ...
- OLG München, 07.10.2025 - 33 Wx 5/25
Testamentsanfechtung, Pflichtteilsberechtigung, Erwachsenenadoption, Übergehen ...
- OLG Bamberg, 22.05.2015 - 4 W 16/14
Testierunfähigkeit bei vaskulärer Demenz; Testamentsanfechtung; wechselbezügliche ...
- OLG Hamm, 28.10.2014 - 15 W 14/14
Ehemann verstorben - zweite Ehefrau kann Erbeinsetzung der ersten, geschiedenen ...
- BayObLG, 04.10.1973 - BReg. 1 Z 18/73
Geltendmachung der Erbunwürdigkeit des Testamentserben neben der Anfechtung des ...
Querverweise
Auf § 2080 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Erbrecht
- Erbvertrag
- § 2285 (Anfechtung durch Dritte)