Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 5 - Erbrecht (§§ 1922 - 2385) |
| Abschnitt 3 - Testament (§§ 2064 - 2273) |
| Titel 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 2064 - 2086) |
Hat der Erblasser ohne nähere Bestimmung eine Klasse von Personen oder Personen bedacht, die zu ihm in einem Dienst- oder Geschäftsverhältnis stehen, so ist im Zweifel anzunehmen, dass diejenigen bedacht sind, welche zur Zeit des Erbfalls der bezeichneten Klasse angehören oder in dem bezeichneten Verhältnis stehen.
berechtigten § 2080Anfechtungs-
berechtigte § 2081Anfechtungserklärung § 2082Anfechtungsfrist § 2083Anfechtbarkeits-
einrede § 2084Auslegung zugunsten der Wirksamkeit § 2085Teilweise Unwirksamkeit § 2086Ergänzungsvorbehalt
Rechts-KI
Ihre dejure.org-Rechtsdaten — jetzt mit der Power der Doctrine-KI
Die Kombination aus den umfangreichen Inhalten von dejure.org und der spezialisierten KI von Doctrine hebt juristische Arbeit in Deutschland auf ein neues Level — von der Aktenanalyse bis zum Schriftsatz.
Rechtsprechung zu § 2071 BGB
9 Entscheidungen zu § 2071 BGB in unserer Datenbank:
- BGH, 30.10.1951 - V BLw 31/50
- BGH, 30.04.1953 - IV ZR 244/52
Rechtsmittel
- RG, 19.03.1925 - IV 526/24
Familienfideikommiß. Versailler Vertrag. Zurückbehaltungsrecht
- BGH, 13.07.1959 - V ZB 4/59
Wechselbezüglichkeit letztwilliger Verfügungen
- OLG Frankfurt, 07.02.2013 - 20 W 8/13
Grundbuch: Zulässigkeit eidesstattlicher Versicherung der Erben zum Nachweis der ...
- OLG Schleswig, 04.11.2019 - 3 Wx 12/19
Beeinträchtigung Schlusserbeneinsetzung durch Austausch Testamentsvollstrecker
- OLG Brandenburg, 14.05.2019 - 3 W 29/19
Beschwerde im Erbscheinverfahren
- BGH, 03.07.1964 - V ZR 57/62
- OLG Köln, 22.08.1990 - 2 Wx 31/90
Inhalt einer Auflage