Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 5 - Erbrecht (§§ 1922 - 2385)   
   Abschnitt 3 - Testament (§§ 2064 - 2273)   
   Titel 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 2064 - 2086)   
Gliederung
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§ 2083 BGB (https://dejure.org/gesetze/BGB/2083.html)
§ 2083 BGB
§ 2083 Bürgerliches Gesetzbuch (https://dejure.org/gesetze/BGB/2083.html)
§ 2083 Bürgerliches Gesetzbuch
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§ 2083
Anfechtbarkeitseinrede

Ist eine letztwillige Verfügung, durch die eine Verpflichtung zu einer Leistung begründet wird, anfechtbar, so kann der Beschwerte die Leistung verweigern, auch wenn die Anfechtung nach § 2082 ausgeschlossen ist.

Rechtsprechung zu § 2083 BGB

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Querverweise

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