Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 5 - Erbrecht (§§ 1922 - 2385) |
Abschnitt 6 - Erbunwürdigkeit (§§ 2339 - 2345) |
Zitiervorschläge
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(1) 1Hat sich ein Vermächtnisnehmer einer der in § 2339 Abs. 1 bezeichneten Verfehlungen schuldig gemacht, so ist der Anspruch aus dem Vermächtnis anfechtbar. 2Die Vorschriften der §§ 2082, 2083, 2339 Abs. 2 und der §§ 2341, 2343 finden Anwendung.
(2) Das Gleiche gilt für einen Pflichtteilsanspruch, wenn der Pflichtteilsberechtigte sich einer solchen Verfehlung schuldig gemacht hat.
§ 2339Gründe für Erbunwürdigkeit
§ 2340Geltendmachung der Erbunwürdigkeit durch Anfechtung
§ 2341Anfechtungs-
berechtigte § 2342Anfechtungsklage § 2343Verzeihung § 2344Wirkung der Erbunwürdigerklärung § 2345Vermächtnis-
unwürdigkeit; Pflichtteils-
unwürdigkeit
berechtigte § 2342Anfechtungsklage § 2343Verzeihung § 2344Wirkung der Erbunwürdigerklärung § 2345Vermächtnis-
unwürdigkeit; Pflichtteils-
unwürdigkeit
Rechtsprechung zu § 2345 BGB
41 Entscheidungen zu § 2345 BGB in unserer Datenbank:
- OLG Nürnberg, 04.01.2018 - 12 U 1668/17
Erblasser, Berufung, Unterhaltspflicht, Nachlass, Verwirkung, Verletzung, ...
- BVerfG, 19.04.2005 - 1 BvR 1644/00
Grundgesetz gewährleistet Mindestbeteiligung der Kinder des Erblassers an dessen ...
- BGH, 20.05.2020 - IV ZR 193/19
Ergänzung und Berichtigung eines notariellen Nachlassverzeichnisses
- BVerfG - 1 BvR 718/97 (anhängig)
- OLG Düsseldorf, 09.07.2021 - 7 U 110/20
- BVerfG - 1 BvR 1897/99 (anhängig)
- BVerfG - 1 BvR 1189/95 (anhängig)
- BVerfG - 1 BvL 21/97 (anhängig)
- BVerfG - 1 BvL 20/97 (anhängig)
- BGH, 13.04.2011 - IV ZR 102/09
Pflichtteilsrecht: Entziehung des Pflichtteils bei Handeln eines Schuldunfähigen ...