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Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 5 - Erbrecht (§§ 1922 - 2385)   
   Abschnitt 6 - Erbunwürdigkeit (§§ 2339 - 2345)   
Gliederung
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§ 2343
Verzeihung

Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn der Erblasser dem Erbunwürdigen verziehen hat.

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Rechtsprechung zu § 2343 BGB

15 Entscheidungen zu § 2343 BGB in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 2343 BGB verweisen folgende Vorschriften:

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