Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 5 - Erbrecht (§§ 1922 - 2385) |
Abschnitt 6 - Erbunwürdigkeit (§§ 2339 - 2345) |
(1) Die Erbunwürdigkeit wird durch Anfechtung des Erbschaftserwerbs geltend gemacht.
(2) 1Die Anfechtung ist erst nach dem Anfall der Erbschaft zulässig. 2Einem Nacherben gegenüber kann die Anfechtung erfolgen, sobald die Erbschaft dem Vorerben angefallen ist.
(3) Die Anfechtung kann nur innerhalb der in § 2082 bestimmten Fristen erfolgen.
berechtigte § 2342Anfechtungsklage § 2343Verzeihung § 2344Wirkung der Erbunwürdigerklärung § 2345Vermächtnis-
unwürdigkeit; Pflichtteils-
unwürdigkeit
Rechtsprechung zu § 2340 BGB
37 Entscheidungen zu § 2340 BGB in unserer Datenbank:
- OLG Hamm, 27.10.2022 - 10 U 28/19
Rechtskräftig verurteilter Mörder ist erbunwürdig
- BGH, 29.09.2020 - 5 StR 230/20
Vorrangige und abschließende Regelung des Erbschaftsrechts gegenüber der ...
- BGH, 23.01.2020 - 5 StR 518/19
Keine Abschöpfung der durch die Tötung des Erblassers erlangten Vermögenswerte ...
- LG Traunstein, 26.11.2021 - 5 O 793/21
Voraussetzung der Erbunwürdigkeit wegen Urkundenunterdrückung
- OLG Hamm, 20.02.2018 - 10 U 41/17
Pflicht des Betreuers zur Rechnungslegung über das verwaltete Vermögen
- OLG Hamm, 27.01.2021 - 10 W 71/20
Gemeinschaftliches Ehegattentestament, Testamentsauslegung, ...
- OLG Koblenz, 16.01.2004 - 8 U 1467/02
Ein Mörder ist nicht erbberechtigt hinsichtlich der von ihm getöteten Ehefrau
- BGH, 19.04.1989 - IVa ZR 93/88
Beginn der Anfechtungsfrist bei Testamentsfälschung
- LG München I, 24.01.2012 - 4 O 15795/08
Fall Böhringer: Verurteilter Parkhaus-Mörder hofft auf neuen Prozess
- OLG Naumburg, 13.05.2020 - 12 U 15/19
Erbunwürdigkeit: Inhaltliche Anforderungen an ein Schriftgutachten über eine ...