Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 5 - Erbrecht (§§ 1922 - 2385) |
Abschnitt 6 - Erbunwürdigkeit (§§ 2339 - 2345) |
(1) Die Erbunwürdigkeit wird durch Anfechtung des Erbschaftserwerbs geltend gemacht.
(2) 1Die Anfechtung ist erst nach dem Anfall der Erbschaft zulässig. 2Einem Nacherben gegenüber kann die Anfechtung erfolgen, sobald die Erbschaft dem Vorerben angefallen ist.
(3) Die Anfechtung kann nur innerhalb der in § 2082 bestimmten Fristen erfolgen.
berechtigte § 2342Anfechtungsklage § 2343Verzeihung § 2344Wirkung der Erbunwürdigerklärung § 2345Vermächtnis-
unwürdigkeit; Pflichtteils-
unwürdigkeit
Rechtsprechung zu § 2340 BGB
32 Entscheidungen zu § 2340 BGB in unserer Datenbank:
- OLG Hamm, 27.01.2021 - 10 W 71/20
Gemeinschaftliches Ehegattentestament, Testamentsauslegung, ...
- BGH, 23.01.2020 - 5 StR 518/19
Keine Abschöpfung der durch die Tötung des Erblassers erlangten Vermögenswerte ...
- OLG Hamm, 20.02.2018 - 10 U 41/17
Pflicht des Betreuers zur Rechnungslegung über das verwaltete Vermögen
- OLG Koblenz, 16.01.2004 - 8 U 1467/02
Ein Mörder ist nicht erbberechtigt hinsichtlich der von ihm getöteten Ehefrau
- BGH, 29.09.2020 - 5 StR 230/20
Vorrangige und abschließende Regelung des Erbschaftsrechts gegenüber der ...
- BGH, 19.04.1989 - IVa ZR 93/88
Beginn der Anfechtungsfrist bei Testamentsfälschung
- BayObLG, 20.11.2003 - 1Z BR 92/03
Voraussetzungen für die Anordnung von Nachlasspflegschaft bei gewaltsamem Tod des ...
- LG München I, 24.01.2012 - 4 O 15795/08
Fall Böhringer: Verurteilter Parkhaus-Mörder hofft auf neuen Prozess
- BayObLG, 18.03.2002 - 1Z BR 48/01
Zur Berücksichtigung neuer Tatsachen im Verfahren der weiteren Beschwerde - hier: ...
- KG, 18.01.1989 - 24 U 4354/88
Voraussetzungen für die Zulassung einer Berufung; Anforderungen an die Darlegung ...