Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 5 - Erbrecht (§§ 1922 - 2385) |
Abschnitt 6 - Erbunwürdigkeit (§§ 2339 - 2345) |
(1) Die Erbunwürdigkeit wird durch Anfechtung des Erbschaftserwerbs geltend gemacht.
(2) 1Die Anfechtung ist erst nach dem Anfall der Erbschaft zulässig. 2Einem Nacherben gegenüber kann die Anfechtung erfolgen, sobald die Erbschaft dem Vorerben angefallen ist.
(3) Die Anfechtung kann nur innerhalb der in § 2082 bestimmten Fristen erfolgen.
berechtigte § 2342Anfechtungsklage § 2343Verzeihung § 2344Wirkung der Erbunwürdigerklärung § 2345Vermächtnis-
unwürdigkeit; Pflichtteils-
unwürdigkeit
Rechtsprechung zu § 2340 BGB
35 Entscheidungen zu § 2340 BGB in unserer Datenbank:
- BGH, 23.01.2020 - 5 StR 518/19
Keine Abschöpfung der durch die Tötung des Erblassers erlangten Vermögenswerte ...
- OLG Hamm, 20.02.2018 - 10 U 41/17
Pflicht des Betreuers zur Rechnungslegung über das verwaltete Vermögen
- OLG Hamm, 27.01.2021 - 10 W 71/20
Gemeinschaftliches Ehegattentestament, Testamentsauslegung, ...
- OLG Koblenz, 16.01.2004 - 8 U 1467/02
Ein Mörder ist nicht erbberechtigt hinsichtlich der von ihm getöteten Ehefrau
- BGH, 19.04.1989 - IVa ZR 93/88
Beginn der Anfechtungsfrist bei Testamentsfälschung
- OLG Naumburg, 13.05.2021 - 12 U 15/19
Zum selben Verfahren:
- OLG Naumburg, 13.05.2020 - 12 U 15/19
Erbunwürdigkeit: Inhaltliche Anforderungen an ein Schriftgutachten über eine ...
- OLG Naumburg, 13.05.2020 - 12 U 15/19
- BayObLG, 20.11.2003 - 1Z BR 92/03
Voraussetzungen für die Anordnung von Nachlasspflegschaft bei gewaltsamem Tod des ...
- BGH, 11.03.2015 - IV ZR 400/14
Erbunwürdigkeit des betreuenden Ehegatten und Testamentserben: Versuchte Tötung ...
- BGH, 09.03.2021 - 1 StR 487/20
Einziehung (erlangtes Etwas: keine Einziehung eines Erbanteils bei ...