Rechtsprechung
| RG, 30.10.1919 - VI 185/19 |
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGZ 97, 66
Wird zitiert von ... (5)
- BGH, 20.10.1987 - VI ZR 104/87
Begriff des Stillstands und des Weiterbetreibens eines Prozesses
Unter dem Begriff des Weiterbetreibens i.S. des § 211 Abs. 2 Satz 2 BGB fällt jede Prozeßhandlung, die dazu bestimmt und geeignet ist, den stillstehenden Prozeß wieder in Gang zu bringen (RGZ 97, 66, 67; BGHZ 73, 8, 10, 11 m.w.N.).Bei dem Akte des "Weiterbetreibens" handelt es sich nach dem Sinn dieser Vorschrift im Grunde um Aufrechterhaltung der durch die Klageerhebung eingetretenen Unterbrechung (RGZ 97, 66, 67).
So sind der Antrag auf Verweisung des Prozesses an das örtlich und sachlich zuständige Gericht (BGH…, Urt. vom 17. Oktober 1975 - I ZR 3/75 = VersR 1976, 36, 37), die Einreichung eines Armenrechtsgesuchs ohne Rücksicht auf seine Erfolgsaussicht (RGZ 97, 66, 67) und die Zahlung der Prozeßgebühr (BGHZ 52, 47, 51) als Weiterbetreiben des Prozesses betrachtet worden.
- BGH, 12.03.1992 - VII ZR 207/91
Wiederholte Unterbrechung der Verjährung im Mahnverfahren
Insoweit genügt jede Prozeßhandlung, die, wie die Einreichung des Schriftsatzes vom 18. Dezember 1989, zur Fortführung des Prozesses bestimmt und geeignet ist (RGZ 77, 324, 329; 97, 66, 67; BGHZ 73, 8, 10, 11 m.w.Nachw.). - BGH, 31.03.1969 - VII ZR 35/67
Unterbrechung der Verjährung durch Klageerhebung
Hing demnach die Terminsbestimmung durch das Landgericht nur noch von der Zahlung der Gebühr ab, so hat das Berufungsgericht mit Recht in dieser ein Weiterbetreiben des Verfahrens im Sinne des § 211 Abs. 2 Satz 2 BGB gesehen; denn unter diese Bestimmung fällt jede Prozeßhandlung, die geeignet ist, den Prozeß wieder in Gang zu setzen, wobei ein nicht zu enger Maßstab anzulegen ist (BGH LM Nr. 9 zu § 209 BGB; vgl. ferner RGZ 77, 324, 332, wonach schon die Einreichung eines Armenrechtsgesuchs als Weiterbetreiben des Prozesses anzusehen ist; RGZ 97, 66). - OLG Nürnberg, 01.12.1981 - 7 UF 693/81 Dies setzt eine Parteihandlung voraus, die bestimmt und geeignet ist, den stillstehenden Prozeß wieder in Gang zu bringen (RGZ 97, 66 f; BGH NJW 1960, 1947 f; 1971, 751 f; 1979, 809 f).
- BGH, 27.09.1961 - V ZR 15/60
Rechtsmittel
Infolgedessen wurde hinsichtlich der jetzt eingeklagten 22.000 DM nebst Zinsen die seit 15. Mai 1951 laufende Verjährung am 4. Dezember 1953 (vgl. RGZ 97, 66) unterbrochen (§ 211 Abs. 2 Satz 2 BGB).
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