Rechtsprechung
| RG, 01.11.1919 - Rep. III. 191/19 |
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz und Volltext)
Fortlaufender Mietvertrag.
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGZ 97, 79
Wird zitiert von ... (2)
- BGH, 30.06.1964 - V ZR 7/63
Mietverlängerungsvertrag
In den vom Berufungsgericht angerührten Entscheidungen war über Fragen zu befinden, die mit dem heutigen Entscheidungsgegenstand nichts zu tun haben, ob ein ausgeschiedener Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft noch für die Mietzinsschuld der Gesellschaft aus einer nach seinem Ausscheiden eingetretenen Mietverlängerung hafte (RGZ 86, 60); ob eine vom Mieteinigungsamt angeordnete Mietverlängerung auch den im bisherigen Mietvertrag festgesetzten Zeitraum für die Ausübung eines darin bestellten Ankaufsrecht verlängere (RGZ 107, 300); ob zum Ausschluss der Verlängerung die Kündigung eines von mehreren Vermietern genüge (RGZ 97, 79); ob es für die Pachtschutzantragsfrist nach dem Landpachtgesetz auf die Gesamtdauer der Pacht oder nur auf die Dauer der Pachtverlängerung ankomme (Beschluss des erkennenden Senats vom 20. Oktober 1953 - V BLw 48/53 -, RdL 1954, 11). - BGH, 20.10.1953 - V BLw 48/53
Rechtsmittel
Nach der herrschenden, auch vom erkennenden Senat gebilligten Rechtsprechung und Rechtslehre (vgl. Beschluß vom 8. Juli 1952, V BLw 44/51; RGZ 97, 79 [81]; 107, 300 [301]; Palandt, BGB § 564 Bem. 2; Ermann-Schopp, BGB § 564 Bem. 3 b; Pritsch, Pachtnotrecht, RPO § 3 Bem. C II 1 c und D I 2 d) handelt es sich bei einem Pachtvertrag mit Verlängerungsklausel rechtlich nicht um einen einheitlichen Vertrag, sondern um zwei Verträge, von denen der eine für die erste Vertragszeit fest abgeschlossen ist und der zweite für die sich anschließende vertraglich festgelegte Zeit als abgeschlossen gilt, wenn innerhalb der vorgesehenen Frist keine gegenteilige Erklärung abgegeben wird.
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