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Rechtsprechung
   RG, 09.06.1920 - Rep. V. 378/19   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1920,251
RG, 09.06.1920 - Rep. V. 378/19 (https://dejure.org/1920,251)
RG, Entscheidung vom 09.06.1920 - Rep. V. 378/19 (https://dejure.org/1920,251)
RG, Entscheidung vom 09. Juni 1920 - Rep. V. 378/19 (https://dejure.org/1920,251)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Widerspruchsklage im Verteilungsstreit

Papierfundstellen

  • RGZ 99, 202
 
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Wird zitiert von ... (6)

  • BGH, 11.06.2015 - V ZB 160/14

    Widerspruch gegen den Teilungsplan nach Grundstückszwangsversteigerung: Nachweis …

    Die Monatsfrist bezieht sich daher nicht auf die Klageerhebung als solche, sondern auf deren Nachweis gegenüber dem Vollstreckungsgericht (vgl. RGZ 99, 202, 205).

    Denn der Nachweis ist maßgeblich für das weitere Verfahren des Vollstreckungsgerichts (vgl. RGZ 99, 202, 205), und es obliegt dem Widersprechenden, das Gericht in die Lage zu versetzen, sich schnelle Gewissheit (unter anderem) über die Klageeinreichung zu verschaffen, ohne zunächst gerichtsinterne Nachforschungen über den Verbleib der Klageschrift anstellen zu müssen.

  • BGH, 20.11.2025 - IX ZR 2/25

    Dürftigkeitseinrede des Staatserben

    Da die Widerspruchsklage unabhängig vom Nachweis der rechtzeitigen Klageerhebung im Sinne des § 878 Abs. 1 Satz 1 ZPO zulässig ist, ist über die Klage auch dann in der Sache zu entscheiden, wenn sie später als einen Monat nach dem Tag des Verteilungstermins erhoben worden ist (vgl. BGH, Urteil vom 30. Mai 1956 - V ZR 200/54, BGHZ 21, 30, 31; vom 14. April 1987 - IX ZR 237/86, ZIP 1987, 831, 833; RGZ 99, 202, 204 ff;… BeckOGK-ZPO/Rapp, 2025 § 878 Rn. 19;… Anders/Gehle/Nober, ZPO, 83. Aufl., § 878 Rn. 6).
  • BGH, 29.01.1954 - V ZR 54/53

    Rechtsmittel

    Die Widerspruchsklage gegen den Teilungsplan ist trotz Ablaufs der Nachweisfrist (von einem Monat) zulässig, solange der Teilungsplan noch nicht ausgeführt ist (RGZ 99, 202).

    Dieser vom Berufungsgericht vertretenen, von der Revision übrigens nicht angegriffenen, der herrschenden Meinung und der Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 99, 202 [205]) entsprechenden Auffassung tritt der erkennende Senat bei.

  • BGH, 30.05.1956 - V ZR 200/54

    Anmeldung bei Zwangsversteigerung

    Unter diesen Umständen kann es aber den Klägern auch nicht verwehrt werden trotz Nichteinhaltung der Nachweisfrist ihren Widerspruch im Wege der Klage weiterzuverfolgen (RGZ 99, 202 [204 ff]; Urteil des erkennenden Senats vom 29. Januar 1954, V ZR 54/53, insoweit in BB 1954, 391 und Betrieb 1954, 412 nicht mit abgedruckt).
  • BGH, 16.02.1965 - V ZR 264/62

    Bestellung einer Reallast zugunsten eines Dritten - Einsetzung einer höchstens …

    Damit kennzeichnet sich das Hilfsbegehren als (verspätete) Widerspruchsklage nach § 878 ZPO (vgl. RGZ 99, 202, 204, 206, 207;… Bruns a.a.O.).
  • BGH, 24.11.1972 - V ZR 32/71

    Widerspruchsklage gegen einen Teilungsplan - Klagefrist bei der …

    Ob dies zutrifft, kann dahingestellt bleiben, weil die Klage jedenfalls deshalb zulässig ist, weil der Teilungsplan, wie sich aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt, im Zeitpunkt der Erhebung der Klage noch nicht durchgeführt war (Urteile des Senats vom 29. Januar 1954 - V ZR 54/53, LM § 3 a LASG Nr. 2 unter Bezugnahme auf RGZ 99, 202, 205, und vom 30. Mai 1956 - V ZR 200/54, WM 1956, 1023, 1024).
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