Rechtsprechung
| RG, 18.05.1920 - Rep. II. 42/20 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- opinioiuris.de
Prozessbevollmächtigter und Rechtsmittel
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Verpflichtung eines Prozessbevollmächtigten der unteren Instanz zur Überprüfung des Eingangs eines Auftrages zur Einlegung des Rechtsmittels an den Rechtsanwalts der höheren Instanz im Rahmen einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Papierfundstellen
- RGZ 99, 272
Wird zitiert von ... (5)
- BGH, 19.03.1974 - VI ZB 1/74
Berufungsauftrag - Unabwendbarer Zufall - Berufungsfrist - Brief - …
Dabei kann unentschieden bleiben, ob es ihm als ein im Rahmen des § 233 ZPO zu beachtendes Verschulden anzulasten gewesen wäre, wenn er den Auftrag zur Einlegung der Berufung nicht als Einschreibebrief, sondern in einem einfachen Brief zur Post gegeben hätte (bejahend für unruhige Zeiten RGZ 99, 272, 273; verneinend für wichtige Briefe des Rechtsanwalts: BGHZ 9, 118; BGH Urteile vom 11. Januar 1954 - II ZR 22/53 = LM ZPO § 232 Nr. 18; v. 30. September 1958 - VIII ZR 133/57 = LM ZPO § 232 Nr. 38; BGH-Beschlüsse v. 2. Juli 1952 - IV ZB 48/52 = LM ZPO § 233 Nr. 20; v. 23. Januar 1963 - VIII ZB 19/62 = LM ZPO § 233 [Fa] Nr. 23). - BGH, 30.09.1958 - VIII ZR 133/57 In dem vorliegenden Pall hat eine Verpflichtung zu einer solchen Rückfrage nicht bestanden" Die Berufung gegen das Teilurteil war durch einen beim Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsanwalt bereits am 18" August 1952 eingelegt worden« Dieser hatte zwar im September 1953 seine Zulassung beim Berufungsgericht aufgegeben" Die Prozeßbevollraäcntigten des ersten Rechtszuges konnten trotz dem damit rechnen, daß der Liquidator der Klägerin, wenn er auch gegen das Schlußurteil Berufung einlegen lassen wollte, deswegen unmittelbar mit einem beim Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsanwalt sich in Verbindung setzen, würde, Zu einer Rückfrage bestand für sie auch des halb keine Veranlassung, weil anders als bei der Erteilung eines Auftrags zur Einlegung eines Rechtsmittels an einen Rechtsanwalt (vgl , hierzu RGZ 99, 272), nicht regelmäßig zu erwarten ist, daß die Partei den Eingang des Schreibens über die Zustellung eines Urteils ihrem Rechtsanwalt bestätigt" Deshalb sind die in der soeben angeführten Entscheidung von dem Reichsgericht angesteilten Erwägungen nicht auf den vorliegenden Pall zu übertragen, Bestehen sonach keine Bedenken gegen die Zulässigkeit der Berufung gegen das Schlußurteil, so unterliegen die geltend gemachten Ansprüche der Klägerin in dem Umfange, in dem sie mit der Revisionsbegründung noch weiterverfolgt werden, der Nachprüfung durch das Revisionsgericht,.
- BGH, 10.06.1969 - VI ZB 10/69
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist - …
Es ist daher üblich und jedenfalls zu fordern, daß der Anwalt, der einen solchen Auftrag erteilt, sich den Eingang des Schreibens und die Annahme des Auftrages von dem beauftragten Anwalt bestätigen läßt (RGZ 99, 272; BGH Beschluß vom 14. Februar 1955 - III ZB 18/54 - LM Nr. 54 zu § 233 ZPO; vom 10. Juni 1965 - VII ZB 1/65 - VersR 1965, 791; vom 20. Dezember 1966 - VI ZB 19/66 - VersR 1967, 233; Urteil vom 19. April 1967 - VIII ZR 46/65 - VersR 1967, 1567; BGHZ 50, 82). - BGH, 20.12.1966 - VI ZB 19/66
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Erforderliche Sorgfalt eines Anwalts bei …
Da solche Aufträge in aller Regel umgehend bestätigt werden, besteht im allgemeinen Anlaß zur Rückfrage, wenn eine prompte Bestätigung unterbleibt (vgl. BGH LM ZPO § 233 Nr. 54; RGZ 99, 272; RG LZ 1925, 597). - BGH, 15.11.1951 - III ZB 14/51
Rechtsmittel
Ob bei Bejahung einer derartigen Verpflichtung durch das alsdann vorliegende Verschulden des Rechtsanwalts ... der Beginn der Frist des § 234 ZPO zur Stellung des Antrages auf Wiedereinsetzung bereits in Lauf gesetzt wurde (vgl. RGZ 67, 186; 99, 272; JR 1925 Nr. 1905; JW 1928, 705; 1929, 2963: eine Unkenntnis, die verschuldet ist, stellt keinen unabwendbaren Zufall mehr dar) kann dahingestellt bleiben.
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