Rechtsprechung
| VG Regensburg, 01.03.1991 - RO 1 E 91.167 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Anspruch auf Unterricht in einem Klassenraum ohne religiöse Symbole; Entfernung der Kreuze aus den von den Kindern aufzusuchenden Schulräumen; Verstoß gegen die Neutralitätspflicht des Staates
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Regensburg, 01.03.1991 - RO 1 E 91.167
- VGH Bayern, 03.06.1991 - 7 CE 91.1014
- BVerfG, 05.11.1991 - 1 BvR 1087/91
- BVerfG, 16.05.1995 - 1 BvR 1087/91
- VGH Bayern, 19.09.1995 - 7 AE 95.2683
- BVerfG, 05.12.1995 - 1 BvR 1087/91
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (5)
- BVerfG, 17.07.1973 - 1 BvR 308/69
Kreuz im Gerichtssaal
Auszug aus VG Regensburg, 01.03.1991 - RO 1 E 91.167
Das bloße Vorhandensein eines Kreuzes in einem Unterrichtsraum verlangt von den Antragstellern weder eine eigene Identifizierung mit den darin symbolhaft verkörperten Ideen oder Institutionen noch ein irgendwie geartetes aktives Verhalten (BVerfGE 35, 366 [BVerfG 17.07.1973 - 1 BvR 308/69] /375).Im Bereich der Schule können die Antragsteller auch nicht in gleicher Weise die Beachtung des Prinzips der "Nichtidentifikation" des Staates verlangen, wie dies das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluß vom 17.7.1973 (BVerfGE 35, 366 ff. [BVerfG 17.07.1973 - 1 BvR 308/69] ) für den "rein weltlichen Lebensbereich" des Gerichtssaals gefordert hat.
- BVerfG, 17.12.1975 - 1 BvR 63/68
Simultanschule
Auszug aus VG Regensburg, 01.03.1991 - RO 1 E 91.167
Aus der Neutralitätspflicht des Staates folgt nur, daß die Schule keine missionarische Schule sein und keine Verbindlichkeit christlicher Glaubensinhalte beanspruchen darf (BVerfGE 41, 29 [BVerfG 17.12.1975 - 1 BvR 63/68]/51; BVerfGE 41, 65 ff. [BVerfG 17.12.1975 - 1 BvR 428/69]; VerfGH 20, 36 ff.).Demgegenüber geht es aber bei der Erziehung Jugendlicher um einen Bereich, für den seiner Natur nach religiöse und weltanschauliche Vorstellungen von jeher relevant waren, in dem ein Spannungsverhältnis zwischen positiver und negativer Religionsfreiheit besteht, das nach dem Prinzip der Konkordanz zwischen den verschiedenen verfassungsrechtlich geschützten Rechtsgütern und unter Berücksichtigung des Gebots der Toleranz gelöst werden muß (BVerfGE 41, 29 [BVerfG 17.12.1975 - 1 BvR 63/68]/51; BayVerfGH, BayVBl 1988, 397 ff.).
- BVerfG, 16.10.1979 - 1 BvR 647/70
Schulgebet
Auszug aus VG Regensburg, 01.03.1991 - RO 1 E 91.167
Aus diesen Grundsätzen hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluß vom 16.10.1979 (BVerfGE 52, 223 ff.) abgeleitet, daß es den Ländern im Rahmen der durch Art. 7 Abs. 1 GG gewährleisteten Schulhoheit freigestellt ist, ein freiwilliges überkonfessionelles Schulgebet außerhalb des Religionsunterrichts als "Rahmen für die Betätigung der Glaubensüberzeugung" von Schülern auch dann zuzulassen, wenn ein Schüler oder dessen Eltern der Abhaltung des Gebets widersprechen; deren Grundrecht auf negative Bekenntnisfreiheit werde nicht verletzt, wenn sie frei und ohne Zwang über die Teilnahme an dem Gebet entscheiden können. - BVerfG, 05.03.1968 - 1 BvR 579/67
Zeugen Jehovas
Auszug aus VG Regensburg, 01.03.1991 - RO 1 E 91.167
Die Ansicht, daß die zeitweilige Untätigkeit der Antragsteller zur Folge habe, daß sie eine etwaige Verletzung ihres Grundrechts auf Glaubens-, Gewissens- und Bekenntnisfreiheit noch längere Zeit bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache hinnehmen müßten, würde jedoch Art. 4 Abs. 1 GG als einer wertentscheidenden Grundsatznorm höchsten verfassungsrechtlichen Ranges, die bei jeder staatlichen Tätigkeit Beachtung verlangt und Wertmaßstäbe setzt (BVerfG, NJw 1968, 979 ff.), nicht gerecht. - BVerfG, 17.12.1975 - 1 BvR 428/69
Gemeinsame Schule
Auszug aus VG Regensburg, 01.03.1991 - RO 1 E 91.167
Aus der Neutralitätspflicht des Staates folgt nur, daß die Schule keine missionarische Schule sein und keine Verbindlichkeit christlicher Glaubensinhalte beanspruchen darf (BVerfGE 41, 29 [BVerfG 17.12.1975 - 1 BvR 63/68]/51; BVerfGE 41, 65 ff. [BVerfG 17.12.1975 - 1 BvR 428/69]; VerfGH 20, 36 ff.).
- BVerfG, 16.05.1995 - 1 BvR 1087/91
Kruzifix im Klassenzimmer
den Beschluß des Bayerischen Verwaltungsgerichts Regensburg vom 1. März 1991 - RO 1 E 91.167 -,.Der Beschluß des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 3. Juni 1991 - 7 CE 91.1014 - und der Beschluß des Bayerischen Verwaltungsgerichts Regensburg vom 1. März 1991 - RO 1 E 91.167 - verletzen die Beschwerdeführer zu 1) und 2) in ihren Grundrechten aus Artikel 4 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 6 Absatz 2 Satz 1 und die Beschwerdeführer zu 3) bis 5) in ihren Grundrechten aus Artikel 4 Absatz 1 des Grundgesetzes.
- BVerfG, 05.11.1991 - 1 BvR 1087/91
Kreuz im Klassenzimmer
des Ersten Senats vom 5. November 1991 - 1 BvR 1087/91 - in dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde 1) des Herrn S..., 2) der Frau S..., 3) der Minderjährigen S..., 4) des Minderjährigen S..., 5) des Minderjährigen S... - Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Gottfried Niemitz, Schwimmbadstraße 18, Freiburg i.Br. - gegen a) den Beschluß des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 3. Juni 1991 - 7 CE 91.1014 -, b) den Beschluß des Bayerischen Verwaltungsgerichts Regensburg vom 1. März 1991 - RO 1 E 91.167 - und Antrag auf Prozeßkostenhilfe, hier: Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung. - VGH Bayern, 19.09.1995 - 7 AE 95.2683
Bindung des Verwaltungsgerichtshofs an aufhebende und zurückverweisende …
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