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Rechtsprechung
   LG Kiel, 05.10.2004 - 16 O 110/03   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2004,31224
LG Kiel, 05.10.2004 - 16 O 110/03 (https://dejure.org/2004,31224)
LG Kiel, Entscheidung vom 05.10.2004 - 16 O 110/03 (https://dejure.org/2004,31224)
LG Kiel, Entscheidung vom 05. Oktober 2004 - 16 O 110/03 (https://dejure.org/2004,31224)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch auf Rückzahlung von Entgelten für Stromlieferungen; Rechtsgrund für Zahlungen im Rahmenvertrag; Auslegung des Begriffs der Abgabe; Ergänzende Auslegung des Rahmenvertrages; Mehrkosten infolge des Inkrafttretens des EEG und des KWKG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RdE 2005, 149
 
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Wird zitiert von ...Zitiert selbst (13)

  • BGH, 22.12.2003 - VIII ZR 90/02

    Zur Abwälzung erhöhter Kosten durch staatliche Förderung erneuerbarer Energien

    Auszug aus LG Kiel, 05.10.2004 - 16 O 110/03
    Denn diese zeichnen sich durch eine Aufkommenswirkung zu Gunsten der öffentlichen Hand aus, während die hier in Rede stehenden Zahlungen der Energieversorgungsunternehmen aufgrund des EEG und des KWKG allein den Betreibern der Kraftwerke mit Einsatz regenerativer Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung zufließen (vgl. BGH NVwZ 2004, 376 [BGH 22.12.2003 - VIII ZR 90/02] m.w.N.).

    Dafür, dass die Parteien den Begriff der "Abgabe" bei Vertragsschluss und in der Folgezeit eigenständig und ohne Bindung an die öffentlich-rechtliche Definition interpretierten (vgl. zu einer solchen Auslegung Büdenbender , NVwZ 2004, 823, 825 [BGH 22.12.2003 - VIII ZR 90/02] ; Weißenborn , RdE 2004, 108), spricht die übereinstimmende Verwendung des Ausdrucks "EEG- und KWKG-Abgabe" in den Schreiben sowohl der Klägerin (Anlagen K 8, K 9 und B 3) als auch der Beklagten (Anlagen K 7, K 16 und B 1).

    Einer solchen weiten Auslegung stünden (…entgegen Büdenbender , a.a.O., der die Frage der Anwendbarkeit der Steuer- und Abgabenklausel abschließend im negativen Sinne für geklärt hält) auch die Urteile des Bundesgerichtshofs vom 22.12.2003 ( VIII ZR 90/02 , NVwZ 2004, 376, und VIII ZR 310/02, unveröffentlicht) nicht entgegen, in denen einer vom öffentlich-rechtlichen Verständnis losgelösten Auslegung einer sogenannten "Steuer- und Abgabenklausel" eine Absage erteilt wurde (BGH NVwZ 2004, 376 [BGH 22.12.2003 - VIII ZR 90/02] ).

    Darüber hinaus kann eine Regelungslücke aber auch darauf beruhen, dass sich die bei Vertragsschluss bestehenden wirtschaftlichen und rechtlichen Verhältnisse nachträglich ändern (BGH NVwZ 2004, 376 [BGH 22.12.2003 - VIII ZR 90/02] m.w.N.).

    Der Auffassung der Klägerin, die unter Berufung auf das von der Beklagten eingereichte Urteil des Bundesgerichtshofs vom 22.12.2003 ( VIII ZR 90/02 , NVwZ 2004, 376) meint, die Annahme einer planwidrigen Regelungslücke sei generell nur bei solchen Stromlieferungsverträgen denkbar, die bereits vor dem Inkrafttreten des Stromeinspeisungsgesetzes in der Fassung von 1998 abgeschlossen wurden, steht das Urteil des gleichen Senats des BGH vom 22.12.2003 in dem Parallelverfahren (VIII ZR 310/02) entgegen.

    Denn mit den Urteilen vom 22.12.2003 hat der Bundesgerichtshof sowohl das Urteil des OLG Oldenburg vom 08.03.2002 (in dem Verfahren VIII ZR 90/02) als auch das des OLG Düsseldorf vom 10.10.2002 (in dem Verfahren VIII ZR 310/02), in denen jeweils das Vorliegen einer Regelungslücke verneint wurde, aufgehoben.

    Denn die Mehrkosten aufgrund des EEG und des KWKG beruhen auf gesetzgeberischen Maßnahmen und stehen ihrem Zweck nach und in ihren Auswirkungen für die Beklagte einer Abgabe gleich (vgl. BGH NVwZ 2004, 376, 377 [BGH 22.12.2003 - VIII ZR 90/02] ; Büdenbender , et 2001, 298, 316).

  • BGH, 24.10.2002 - I ZR 3/00

    CPU-Klausel

    Auszug aus LG Kiel, 05.10.2004 - 16 O 110/03
    Eine Leistung unter Vorbehalt kann zwar nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshof unterschiedliche Bedeutung haben (vgl. BGH NJW 2003, 2014, 2017 [BGH 24.10.2002 - I ZR 3/00] ; NJW 1999, 494, 496; NJW-RR 1996, 1430, jeweils m.w.N.).

    Dafür, dass die Klägerin ihren Zahlungen keine Rechtswirkung zukommen lassen wollte, finden sich hingegen keine Anhaltspunkte, denn sie hat weder vorgetragen, dass sie ihre Zahlungen zur Vermeidung eines empfindlichen Übels oder gar unter Zwang erbracht hätte (vgl. BGH NJW 2003, 2014, 2017 [BGH 24.10.2002 - I ZR 3/00] ), noch ergibt sich dies aus den Umständen des Falles.

  • EuGH, 13.03.2001 - C-379/98

    PreussenElektra - Pflicht zur Abnahme von Strom zu Mindestpreisen keine …

    Auszug aus LG Kiel, 05.10.2004 - 16 O 110/03
    Die Vereinbarkeit der Gesetze mit dem Europarecht wurde durch den Europäischen Gerichtshof erst mit Urteil vom 13.01.2001 festgestellt (C-379/98, Slg. I 2001, 242 = EuZW 2001, 242 [EuGH 13.03.2001 - C 379/98] ), die Vereinbarkeit mit deutschem Verfassungsrecht durch das Bundesverfassungsgerichts sogar erst mit Beschluss vom 03.01.2002 ( 2 BvR 1827/01 , NVwZ-RR 2002, 321).
  • BGH, 06.10.1998 - XI ZR 36/98

    Haftung von Grundstücken in der ehemaligen DDR aus vom staatlichen Verwalter …

    Auszug aus LG Kiel, 05.10.2004 - 16 O 110/03
    Eine Leistung unter Vorbehalt kann zwar nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshof unterschiedliche Bedeutung haben (vgl. BGH NJW 2003, 2014, 2017 [BGH 24.10.2002 - I ZR 3/00] ; NJW 1999, 494, 496; NJW-RR 1996, 1430, jeweils m.w.N.).
  • BGH, 21.09.1994 - XII ZR 77/93

    Verzinsung einer Mietkaution

    Auszug aus LG Kiel, 05.10.2004 - 16 O 110/03
    Voraussetzung für eine ergänzende Vertragsauslegung, die einer Anpassung des Vertrages wegen einer Störung der Geschäftsgrundlage vorgeht (…Jauernig/ Vollkommer , BGB, 11. Auflage 2004, § 313 Rn. 8 m.w.N.), ist somit, dass die Vereinbarung der Parteien eine Regelungslücke - eine planwidrige Unvollständigkeit - aufweist (BGHZ 127, 138, 142; BGH NJW 1997, 652 [BGH 20.12.1996 - V ZR 259/95] ), die grundsätzlich dann anzunehmen ist, wenn die Parteien einen Punkt übersehen oder bewusst offen gelassen haben, weil sie ihn im Zeitpunkt des Vertragsschlusses für nicht regelungsbedürftig gehalten haben, und wenn sich diese Annahme nachträglich als unzutreffend herausstellt (BGH NJW 2002, 2310 [BGH 17.04.2002 - VIII ZR 297/01] ).
  • BGH, 11.06.2003 - VIII ZR 160/02

    Zur Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Pflicht von …

    Auszug aus LG Kiel, 05.10.2004 - 16 O 110/03
    Auch der Bundesgerichtshof äußerte sich erst in seinem Urteil vom 11.06.2001 (BGHZ 155, 141 = NVwZ 2003, 1143, 1144 ff.) zur Frage der Verfassungsmäßigkeit des EEG .
  • BGH, 14.07.2003 - II ZR 335/00

    Darlegungs- und Beweislast des Bereicherungsschuldners

    Auszug aus LG Kiel, 05.10.2004 - 16 O 110/03
    Danach ist die Klägerin als Gläubigerin eines Anspruchs aus § 812 Abs. 1 S. 1, 1. Var. BGB für das Fehlen des Rechtsgrundes vollständig beweispflichtig, während die Beklagte als Anspruchsschuldnerin nur eine sekundäre Darlegungslast dahingehend trifft, dass sie einen Rechtsgrund schlüssig darlegen muss (vgl. BGH NJW-RR 2004, 556 [BGH 14.07.2003 - II ZR 335/00] ), was sie vorliegend getan hat.
  • BGH, 17.04.2002 - VIII ZR 297/01

    Auslegung eines Unternehmenskaufvertrages; Übernahme von Schulden durch den …

    Auszug aus LG Kiel, 05.10.2004 - 16 O 110/03
    Voraussetzung für eine ergänzende Vertragsauslegung, die einer Anpassung des Vertrages wegen einer Störung der Geschäftsgrundlage vorgeht (…Jauernig/ Vollkommer , BGB, 11. Auflage 2004, § 313 Rn. 8 m.w.N.), ist somit, dass die Vereinbarung der Parteien eine Regelungslücke - eine planwidrige Unvollständigkeit - aufweist (BGHZ 127, 138, 142; BGH NJW 1997, 652 [BGH 20.12.1996 - V ZR 259/95] ), die grundsätzlich dann anzunehmen ist, wenn die Parteien einen Punkt übersehen oder bewusst offen gelassen haben, weil sie ihn im Zeitpunkt des Vertragsschlusses für nicht regelungsbedürftig gehalten haben, und wenn sich diese Annahme nachträglich als unzutreffend herausstellt (BGH NJW 2002, 2310 [BGH 17.04.2002 - VIII ZR 297/01] ).
  • BGH, 20.12.1996 - V ZR 259/95

    Arglistiges Verschweigen eines Ölschadens; Abtretung von …

    Auszug aus LG Kiel, 05.10.2004 - 16 O 110/03
    Voraussetzung für eine ergänzende Vertragsauslegung, die einer Anpassung des Vertrages wegen einer Störung der Geschäftsgrundlage vorgeht (…Jauernig/ Vollkommer , BGB, 11. Auflage 2004, § 313 Rn. 8 m.w.N.), ist somit, dass die Vereinbarung der Parteien eine Regelungslücke - eine planwidrige Unvollständigkeit - aufweist (BGHZ 127, 138, 142; BGH NJW 1997, 652 [BGH 20.12.1996 - V ZR 259/95] ), die grundsätzlich dann anzunehmen ist, wenn die Parteien einen Punkt übersehen oder bewusst offen gelassen haben, weil sie ihn im Zeitpunkt des Vertragsschlusses für nicht regelungsbedürftig gehalten haben, und wenn sich diese Annahme nachträglich als unzutreffend herausstellt (BGH NJW 2002, 2310 [BGH 17.04.2002 - VIII ZR 297/01] ).
  • BVerfG, 03.01.2002 - 2 BvR 1827/01

    Beschwerde - Stromeinspeisung - Windkraftenergie - Verfassungsbeschwerde - …

    Auszug aus LG Kiel, 05.10.2004 - 16 O 110/03
    Die Vereinbarkeit der Gesetze mit dem Europarecht wurde durch den Europäischen Gerichtshof erst mit Urteil vom 13.01.2001 festgestellt (C-379/98, Slg. I 2001, 242 = EuZW 2001, 242 [EuGH 13.03.2001 - C 379/98] ), die Vereinbarkeit mit deutschem Verfassungsrecht durch das Bundesverfassungsgerichts sogar erst mit Beschluss vom 03.01.2002 ( 2 BvR 1827/01 , NVwZ-RR 2002, 321).
  • OLG Düsseldorf, 14.03.1995 - 4 U 61/94

    Versicherungsleistung; Zahlungsvorbehalt; Erfüllung; Rückforderungsprozeß; …

  • BGH, 24.11.1998 - X ZR 21/97

    Deckelfaß

  • OLG Hamm, 09.01.1987 - 20 U 263/86
  • OLG Naumburg, 11.10.2012 - 2 U 53/12

    Stromlieferungsvertrag: Auslegung einer individuell vereinbarten Klausel

    Der Staat hat insoweit lediglich zur Vermeidung von Sonderabgaben auf ein privatrechtliches Subventionierungsmodell zurückgegriffen; aus Sicht des Verbrauchers ist es unerheblich, ob die Zahlungen als zusätzliches Entgelt im Rahmen einer Kostenumlage oder als Abgabe geschuldet werden (ebenso LG Kiel, Urteil v. 05.10.2004, 16 O 110/03, RdE 2005, 149; LG Münster, Urteil v. 09.02.2005, 21 O 221/04, RdE 2005, 204; LG Chemnitz, Urteil v. 14.04.2005, 1 HK O 1835/04, IR 2005, 158; LG Dortmund, Urteil v. 30.11.2006, 18 O 88/05 - alle zitiert nach juris).
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