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Rechtsprechung
   BVerwG, 26.06.1963 - VI C 177.60   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1963,406
BVerwG, 26.06.1963 - VI C 177.60 (https://dejure.org/1963,406)
BVerwG, Entscheidung vom 26.06.1963 - VI C 177.60 (https://dejure.org/1963,406)
BVerwG, Entscheidung vom 26. Juni 1963 - VI C 177.60 (https://dejure.org/1963,406)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Anspruch eines Berufsoffiziers der früheren Wehrmacht auf Übergangsgehalt - Betrieb eines Ziegeleiunternehmens durch den Berufsoffizier - Anrechnung des steuerlichen Gewinns aus einem Gewerbebetrieb - Auslegung des Begriffs der "Einkünfte aus Gewerbebetrieb" i. S. des § ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DVBl 1963, 892
  • RiA 1964, 12
 
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Wird zitiert von ... (19)Zitiert selbst (8)

  • BVerwG, 07.12.1960 - VI C 65.57
    Auszug aus BVerwG, 26.06.1963 - VI C 177.60
    Zur Billigkeitsentscheidung nach § 87 Abs. 2 Satz 3 BBG (Fortentwicklung von BVerwGE 11, 283).

    Diese Auffassung steht mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Dezember 1960 (BVerwGE 11, 283) im Einklang.

    Die Lage ist insofern nicht anders als in der Entscheidung BVerwGE 11, 283, wo hierzu (S. 287) ausgeführt ist, daß die endgültige Festsetzung der Versorgungsbezüge die eingehende Prüfung weiterer einzureichender Unterlagen erforderte; das gleiche war hier der Fall.

    In dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Dezember 1960 (BVerwGE 11, 283 [288]) ist dargelegt, daß die Berufung auf den Wegfall der Bereicherung auch gegenüber der verschärften Haftung nach § 820 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 818 Abs. BGB nicht ausgeschlossen ist.

    Wie das Bundesverwaltungsgericht mehrfach entschieden hat, darf nach der gemäß § 29 G 131 auch für Übergangsgehalt anwendbaren Vorschrift des § 87 Abs. 2 Satz 3 BBG eine Rückforderung überzahlter Bezüge erst erfolgen, nachdem die Verwaltung eine ausdrückliche Ermessensentscheidung des Inhalts getroffen hat, ob von der Rückforderung aus Billigkeitsgründen ganz oder teilweise abgesehen wird(Urteile vom 30. März 1960 - BVerwG II C 193.57 -, vom 7. Dezember 1960, BVerwGE 11, 283 [289], vom 27. April 1961 - BVerwG II C 108.58 -).

  • BVerwG, 06.12.1961 - VI C 36.59

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 26.06.1963 - VI C 177.60
    Das Bundesverwaltungsgericht hat zwar ausgeführt, der Begriff "Arbeits"einkünfte schließe es aus, Einkünfte der in § 37 Abs. 3 Satz 3 G 131 genannten Arten, die nicht auf Arbeit beruhten, in die Wirkung dieser Vorschrift einzubeziehen (BVerwGE 8, 255 [257]), bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb handele es sich nicht nur um Arbeitseinkünfte, sondern um Ertrag aus Vermögen und Arbeit, demgemäß sei von dem Begriff der Einkünfte aus Gewerbebetrieb der Begriff der Arbeitseinkünfte aus Gewerbebetrieb im Wege der Aufschlüsselung zu unterscheiden und abzugrenzen(Urteil vom 27. April 1961 - BVerwG II C 108.58 - Urteil vom 6. Dezember 1961, BVerwGE 13, 205 [BVerwG 06.12.1961 - VI C 36/59] [206]).

    Vor allem aber hat das Bundesverwaltungsgericht in den bereits erwähnten Urteilenvom 27. April 1961 - BVerwG II C 108.58 - und vom 6. Dezember 1961 (BVerwGE 13, 205 [BVerwG 06.12.1961 - VI C 36/59]) entschieden und dargelegt, daß und warum jedenfalls in den Fällen, in denen der Betrieb weitergeführt worden ist, der wirtschaftliche Wert der Arbeitsleistung des Betriebsinhabers für den Betrieb nicht etwa deshalb schlechthin verneint werden kann, weil der Betrieb mit Verlust gearbeitet hat, daß sich bei Weiterführung des mit Verlust arbeitenden Betriebes der Inhaber so ansehen lassen muß, als ob er die gleiche Arbeitsleistung als Angestellter erbracht hätte, daß es "offenbar nicht angehen kann, ... in ungünstigen Geschäftsjahren ..., wenn kein ... Gewinn erzielt worden ist, die Anrechnung von Arbeitseinkünften des Betriebsinhabers zu unterlassen ..." (so BVerwGE 13, 205 [BVerwG 06.12.1961 - VI C 36/59] [206]).

  • BVerwG, 24.04.1959 - VI C 399.56
    Auszug aus BVerwG, 26.06.1963 - VI C 177.60
    Das Bundesverwaltungsgericht hat zwar ausgeführt, der Begriff "Arbeits"einkünfte schließe es aus, Einkünfte der in § 37 Abs. 3 Satz 3 G 131 genannten Arten, die nicht auf Arbeit beruhten, in die Wirkung dieser Vorschrift einzubeziehen (BVerwGE 8, 255 [257]), bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb handele es sich nicht nur um Arbeitseinkünfte, sondern um Ertrag aus Vermögen und Arbeit, demgemäß sei von dem Begriff der Einkünfte aus Gewerbebetrieb der Begriff der Arbeitseinkünfte aus Gewerbebetrieb im Wege der Aufschlüsselung zu unterscheiden und abzugrenzen(Urteil vom 27. April 1961 - BVerwG II C 108.58 - Urteil vom 6. Dezember 1961, BVerwGE 13, 205 [BVerwG 06.12.1961 - VI C 36/59] [206]).

    Dieses hat bereits im Urteil vom 24. April 1959 (BVerwGE 8, 255) zum Ausdruck gebracht, daß bei den in § 37 Abs. 3 Satz 3 G 131 erwähnten Einkunftsarten die steuerrechtlichen Begriffe zur Anwendung kommen, die - wie das Berufungsgericht dargelegt hat - eine Berücksichtigung von Vorjahresverlusten jedenfalls bei der Gewinnermittlung von Einkünften aus Gewerbebetrieb ausschließen.

  • BAG, 14.05.1959 - 3 AZR 587/57

    Gewerbebetrieb - Anrechnung der Arbeitseinkünfte - Übergangsvergütung - Fiktives …

    Auszug aus BVerwG, 26.06.1963 - VI C 177.60
    Nach dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 14. Mai 1959 (NDBZ 1959 S. 269) komme ein fiktives Betriebsleitergehalt als Berechnungsgrundlage dann nicht mehr in Frage, wenn der Gewinn aus dem Gewerbebetrieb niedriger sei.

    Die Revision wendet in diesem Zusammenhang ein, das "fiktive Betriebsleitergehalt" komme - wie das Bundesarbeitsgericht durchUrteil vom 14. Mai 1959 - 3 AZR 587/57 - (NDBZ 1959 S. 269) entschieden habe - nicht in Betracht, wenn der Gewinn aus Gewerbebetrieb niedriger sei; dies sei hier der Fall, weil - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts und mit Rücksicht auf ein Modifizierung des einkommensteuerrechtlichen Gewinnbegriffs durch das beamtenrechtliche Alimentationsprinzip - die Vorjahresverluste (hier aus 1954) den Gewinn 1955 aufzehrten und sich auf den Gewinn 1956 auswirkten.

  • BVerwG, 10.10.1961 - VI C 25.60

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 26.06.1963 - VI C 177.60
    Es geht dabei hier nicht um die Frage, wann im Besoldungsrecht bei Überzahlungen die Bereicherung weggefallen ist (vgl. dazu u.a. BVerwGE 13, 107 und 15, 15), sondern es geht allein darum, wann die Verschärfung der Haftung den Einwand des Wegfalls ausschließt.
  • BVerwG, 30.08.1962 - II C 90.60

    Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision - Anforderungen an die Darlegung …

    Auszug aus BVerwG, 26.06.1963 - VI C 177.60
    Es geht dabei hier nicht um die Frage, wann im Besoldungsrecht bei Überzahlungen die Bereicherung weggefallen ist (vgl. dazu u.a. BVerwGE 13, 107 und 15, 15), sondern es geht allein darum, wann die Verschärfung der Haftung den Einwand des Wegfalls ausschließt.
  • BVerwG, 30.03.1960 - II C 193.57

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 26.06.1963 - VI C 177.60
    Wie das Bundesverwaltungsgericht mehrfach entschieden hat, darf nach der gemäß § 29 G 131 auch für Übergangsgehalt anwendbaren Vorschrift des § 87 Abs. 2 Satz 3 BBG eine Rückforderung überzahlter Bezüge erst erfolgen, nachdem die Verwaltung eine ausdrückliche Ermessensentscheidung des Inhalts getroffen hat, ob von der Rückforderung aus Billigkeitsgründen ganz oder teilweise abgesehen wird(Urteile vom 30. März 1960 - BVerwG II C 193.57 -, vom 7. Dezember 1960, BVerwGE 11, 283 [289], vom 27. April 1961 - BVerwG II C 108.58 -).
  • BVerwG, 09.07.1959 - II C 29.59
    Auszug aus BVerwG, 26.06.1963 - VI C 177.60
    ImUrteil vom 9. Juli 1959 - BVerwG II C 29.59 - ist, wenn auch aus anderem Anlaß, ausgesprochen, daß es für die Frage der Anrechnung von Arbeitseinkünften nach den §§ 33, 37 G 131 allein maßgebend sein kann, wann die Arbeit geleistet worden ist, durch die diese Einkünfte erworben worden sind.
  • BVerwG, 21.02.1964 - VI C 8.61

    Anwendung des Bereicherungsrechts auf die Rückforderung von Bezügen eines Beamten …

    Dies ist insbesondere auch für Leistungen zu bejahen, die ihrer Natur nach unter einem Rückforderungsvorbehalt standen (vgl. das Urteil des erkennenden Senats vom 26. Juni 1963 - BVerwG VI C 177.60 -, Buchholz BVerwG 232, § 87 BBG Nr. 11 = RiA 1964 S. 12).

    Die fraglichen Ausführungen im Urteil des II. Senats müssen vielmehr als auf den entschiedenen Einzelfall bezogen verstanden werden; auch der erkennende Senat hat mit seinem Urteil vom 26. Juni 1963 - BVerwG VI C 177.60 - eine auf den Einzelfall abstellende ähnliche Entscheidung getroffen, seine grundsätzliche Auffassung dabei aber ausdrücklich aufrechterhalten.

    Unter Umständen kann schon die Bewilligung von Ratenzahlungen als angemessene Billigkeitsentscheidung gelten (vgl. auch hierzu das Urteil des erkennenden Senats vom 26. Juni 1963 - BVerwG VI C 177.60 -).

  • BVerwG, 24.11.1966 - II C 119.64

    Zusammentreffen von beamtenrechtlichen Versorgungsbezügen mit einem Einkommen aus …

    Der Schuldner kann deshalb das mit dem Rückforderungsanspruch behaftete Empfangene grundsätzlich nicht mit befreiender Wirkung aus eigenem Entschluß so verwenden, als sei es ihm endgültig überlassen (vgl. Urteil vom 26. Juni 1963 - BVerwG VI C 177.60 - a.a.O.), und sich mithin grundsätzlich nicht auf den Verbrauch der ohne Rechtsgrund empfangenen Zahlungen berufen (vgl. BVerwGE 13, 248 [253]).
  • BVerwG, 13.10.1971 - VI C 137.67

    Widerruf eines Beamtenverhältnisses - Rechtsmäßigkeit einer Entlassungsverfügung

    Mit Recht ist auch das Berufungsgericht der Ansicht, daß ein Verbrauch der wegen der aufschiebenden Wirkung fortgezahlten Bezüge zum Lebensunterhalt im Falle der verschärften Haftung nur ausnahmsweise als Wegfall der Bereicherung berücksichtigt werden kann, wenn besondere Umstände nach Treu und Glauben verbieten, diesen Einwand unberücksichtigt zu lassen (Urteile vom 26. Juni 1963 - BVerwG VI C 177.60 - [Buchholz 232 § 87 BBG Nr. 11 = DÖD 1963, 233], vom 20. Oktober 1965 - BVerwG VI C 117.63 - [Buchholz 232 § 87 BBG Nr. 25 = DÖD 1966, 55] und vom 12. Mai 1966 - BVerwG II C 197.62 - [BVerwGE 24, 92, 102 [BVerwG 12.05.1966 - II C 197/62]]; im Ergebnis zu nichts anderem führt die in den Urteilen vom 21. Februar 1964 - BVerwG VI C 8.61 - [BVerwGE 18, 72] und vom 23. Oktober 1968 - BVerwG VI C 28.66 - [BVerwGE 30, 296 [BVerwG 23.10.1968 - VI C 28/66]] dargelegte, typisierend auf die "Lebensnotdurft im engen Sinne" abstellende Betrachtungsweise).
  • BVerwG, 20.10.1965 - VI C 117.63

    Rückforderung von aufgrund eines zurückgenommenen Versorgungsbescheides gezahlten …

    Dieses hat nämlich im Anschluß an die Rechtsprechung der ordentlichen Gerichte wiederholt entschieden, daß auch gegenüber der verschärften Haftung die Berufung auf den Wegfall der Bereicherung nicht schlechthin ausgeschlossen, sondern ausnahmsweise möglich ist - so Urteile vom 7. Dezember 1960 (BVerwGE 11, 283 [288]), vom 26. Juni 1963 - BVerwG VI C 177.60 - (Buchholz BVerwG 232, § 87 BBG Nr. 11 = DÖD 1963 S. 233), vom 21. Februar 1964 (BVerwGE 18, 72 [76]) und vom 24. August 1964 - BVerwG VI C 190.62 - (Buchholz BVerwG 232, § 87 BBG Nr. 17 = ZBR 1964 S. 369).

    Die Behörde hat auch nicht von vornherein der Billigkeit durch Bewilligung angemessener Zahlungserleichterungen Rechnung getragen (vgl. insoweit Urteil vom 26. Juni 1963 - BVerwG VI C 177.60 -).

  • BVerwG, 24.08.1964 - VI C 190.62

    Wegfall der Bereicherung - Gutgläubiger Verbrauch von den Überzahlungen an einen …

    Die Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs, daß der Kläger, obwohl er die Überzahlung zur Verbesserung seiner allgemeinen Lebenshaltung verbraucht hat und deshalb im Zeitpunkt der Rückforderung nicht mehr bereichert war, der verschärften Haftung des § 820 Abs. 1 in Verbindung mit § 818 Abs. 4 BGB unterliegt, steht ebenfalls in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwGE 11, 283; 13, 248 [BVerwG 19.12.1961 - Gr Sen - 1/61]; Urteile vom 26. Juni 1963 - BVerwG VI C 177.60 - [Buchholz BVerwG 232, § 87 BBG Nr. 11 = RiA 1964 S. 12 ] und vom 21. Februar 1964 - BVerwG VI C 8.61 - [DÖD 1964 S. 94]).

    Er darf also im Hinblick auf die gemäß § 820 in Verbindung mit § 818 Abs. 4 BGB eintretenden Wirkungen der Rechtshängigkeit die unter Vorbehalt geleisteten Zahlungen aus eigenem Entschluß nicht genauso verwenden, als seien sie ihm schon endgültig überlassen; anderenfalls würde die verschärfte Haftung jedes Sinnes entkleidet, weil dann auch in den genannten Fällen die Berufung auf den Wegfall der Bereicherung allgemein wie nach § 818 Abs. 3 BGB möglich wäre (vgl. das bereits angeführte Urteil vom 26. Juni 1963 - BVerwG VI C 177.60 -).

  • BVerwG, 12.10.1967 - II C 71.67

    Auszahlung eines als Bruttoleistung geschuldeten Betrags ohne Abzug der …

    Unter diesen Umständen haftet der Beklagte der Klägerin für den von ihr verauslagten Lohnsteuerbetrag nach § 96 Abs. 2 LBG 1962 in Verbindung mit § 820 Abs. 1 Satz 2 und § 818 Abs. 4 BGB "nach den allgemeinen Vorschriften" mit der Folge, daß er sich gegenüber dem Rückforderungsbegehren der Klägerin nicht auf § 818 Abs. 3 BGB berufen kann (vgl. hierzu BVerwGE 11, 283 [286/287]; 13, 248 [250]; BVerwG, Urteile vom 26. Juni 1963 - BVerwG VI C 177.60 - [Buchholz BVerwG 232, § 87 BBG Nr. 11], vom 21. Februar 1964 - BVerwG VI C 8.61 - [Buchholz a.a.O. Nr. 14] …und vom 24. August 1964 - BVerwG VI C 190.62 - [Buchholz a.a.O. Nr. 17]).
  • VG München, 30.09.2015 - M 21 K 14.3173

    Rückforderung von überzahlten Dienstbezügen (falsche Erfassung der …

    Derartige Vorbehaltszahlungen hat es bei Abschlagszahlungen anerkannt (BVerwGE 11, 283 ; 13, 248 ; 18, 72 ; Urteil vom 24. August 1964 -- BVerwG 6 C 190.62 -- ), bei denen sich bereits aus dem Begriff und Wesen der Leistung ergibt, daß sie erst zu einem späteren Zeitpunkt endgültig festgesetzt werden soll, ferner bei Fortzahlung der Bezüge, die einem entlassenen Beamten aufgrund gerichtlichen Vollziehungsaussetzungsbeschlusses mit Rücksicht auf die von ihm gegen die Entlassungsverfügung erhobene -- später abgewiesene -- Klage gezahlt worden sind (BVerwGE 18, 72; 24, 92 ; Urteile vom 13. Oktober 1971 -- BVerwG 6 C 137.67 -- mit weiteren Nachweisen und vom 25. November 1982 -- BVerwG 2 C 12.81 -- ), sowie bei Anrechnung anderweitiger Arbeitseinkünfte auf das Übergangsgehalt gemäß § 37 G 131 in den bis zum 1. September 1957 geltenden Fassungen (Urteile vom 9. Juli 1959 -- BVerwG 2 C 29.59 -- und vom 26. Juni 1963 -- BVerwG 6 C 177.60 -- ), weil es sich bei der Festsetzung von Übergangsgehalt in Fällen, in denen eine spätere Anrechnung anderweitiger Einkünfte in Betracht kommt, um eine ihrer Natur nach vorläufige Maßnahme handelt.
  • BVerwG, 28.02.1985 - 2 C 31.84

    Besoldung - Ortszuschlag - Ehegatte - Öffentlicher Dienst - …

    Derartige Vorbehaltszahlungen hat es bei Abschlagszahlungen anerkannt (BVerwGE 11, 283 [BVerwG 07.12.1960 - VI C 65/57]; 13, 248 <249 f. [BVerwG 19.12.1961 - Gr Sen - 1/61]>; 18, 72 ; Urteil vom 24. August 1964 - BVerwG 6 C 190.62 - ), bei denen sich bereits aus dem Begriff und Wesen der Leistung ergibt, daß sie erst zu einem späteren Zeitpunkt endgültig festgesetzt werden soll, ferner bei Fortzahlung der Bezüge, die einem entlassenen Beamten aufgrund gerichtlichen Vollziehungsaussetzungsbeschlusses mit Rücksicht auf die von ihm gegen die Entlassungsverfügung erhobene - später abgewiesene - Klage gezahlt worden sind (BVerwGE 18, 72; 24, 92 [BVerwG 11.05.1966 - VIII B 109/64]; Urteile vom 13. Oktober 1971 - BVerwG 6 C 137.67 - mit weiteren Nachweisen und vom 25. November 1982 - BVerwG 2 C 12.81 - ), sowie bei Anrechnung anderweitiger Arbeitseinkünfte auf das Übergangsgehalt gemäß § 37 G 131 in den bis zum 1. September 1957 geltenden Fassungen (Urteile vom 9. Juli 1959 - BVerwG 2 C 29.59 - und vom 26. Juni 1963 - BVerwG 6 C 177.60 - ), weil es sich bei der Festsetzung von Übergangsgehalt in Fällen, in denen eine spätere Anrechnung anderweitiger Einkünfte in Betracht kommt, um eine ihrer Natur nach vorläufige Maßnahme handelt.
  • BVerwG, 06.05.1975 - II C 25.73

    Maßgaben für eine vollständige Subsumtion des entscheidungserheblichen …

    In dem zuletzt genannten Urteil und im Urteil vom 26. Juni 1963 - BVerwG VI C 177.60 - (Buchholz 232 § 87 BBG Nr. 11) sei erwähnt, daß der Leistungsempfänger sich über den Rückforderungsvorbehalt im klaren gewesen bzw. von der Behörde hierüber unterrichtet worden sei.
  • BVerwG, 28.02.1985 - 2 C 18.84

    Anwärterverheiratetenzuschlag - Rückforderung der Hälfte

    Derartige Vorbehaltszahlungen hat es bei Abschlagszahlungen anerkannt (BVerwGE 11, 283 [BVerwG 07.12.1960 - VI C 65/57]; 13, 248 <249 f. [BVerwG 19.12.1961 - Gr Sen - 1/61]>; 18, 72 ; Urteil vom 24. August 1964 - BVerwG 6 C 190.62 - ), bei denen sich bereits aus dem Begriff und Wesen der Leistung ergibt, daß sie erst zu einem späteren Zeitpunkt endgültig festgesetzt werden soll, ferner bei Fortzahlung der Bezüge, die einem entlassenen Beamten aufgrund gerichtlichen Vollziehungsaussetzungsbeschlusses mit Rücksicht auf die von ihm gegen die Entlassungsverfügung erhobene - später abgewiesene - Klage gezahlt worden sind (BVerwGE 18, 72; 24, 92 [BVerwG 11.05.1966 - VIII B 109/64]; Urteile vom 13. Oktober 1971 - BVerwG 6 C 137.67 - mit weiteren Nachweisen und vom 25. November 1982 - BVerwG 2 C 12.81 - ), sowie bei Anrechnung anderweitiger Arbeitseinkünfte auf das Übergangsgehalt gemäß § 37 G 131 in den bis zum 1. September 1957 geltenden Fassungen (Urteile vom 9. Juli 1959 - BVerwG 2 C 29.59 - und vom 26. Juni 1963 - BVerwG 6 C 177.60 - ), weil es sich bei der Festsetzung von Übergangsgehalt in Fällen, in denen eine spätere Anrechnung anderweitiger Einkünfte in Betracht kommt, um eine ihrer Natur nach vorläufige Maßnahme handelt.
  • BVerwG, 28.02.1985 - 2 C 50.84

    Ortszuschlag - Kinderbezogene Anteile - Öffentlicher Dienst

  • BVerwG, 09.10.1984 - 2 B 52.84

    Voraussetzungen für eine Abweichung gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 …

  • BVerwG, 14.08.1968 - II B 3.68

    Qualifizierung der Provisionseinkünfte eines Bezirksvertreters als …

  • BVerwG, 07.09.1965 - VI C 15.63

    Rechtsmittel

  • BVerwG, 25.03.1965 - VIII C 228.63

    Beihilfefähigkeit der Kosten für einen Zahnersatz - Erfordernis der …

  • BVerwG, 30.01.1969 - II B 49.68

    Billigkeitsentscheidung durch Bewilligung angemessener Ratenzahlungen - Rüge …

  • BVerwG, 01.09.1969 - VI B 21.68

    Nichtzulassung der Revision mangels Verfahrensmängel - Rückzahlung ohne …

  • BVerwG, 23.11.1965 - VI C 14.63

    Rechtsmittel

  • VG Lüneburg, 04.09.2002 - 1 A 103/98

    Ausgleichszulage; Bezügemitteilung; Billigkeitsentscheidung; Entreicherung; …

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