Rechtsprechung
| OLG Koblenz, 19.06.1991 - 14 W 341/91 |
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
AHB § 3 Abs. 2 Nr. 3, § 5 Nr. 4; ZPO § 91
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Vorprozessuales Gutachten; Gutachterkosten; Erstattungsfähigkeit; Außergerichtliche Schadensabwicklung; Darlegungs- und Beweispflicht; Fehlende eigene Sachkunde
Papierfundstellen
- VersR 1992, 1535
- Rpfleger 1992, 129
Wird zitiert von ... (5) Zitiert selbst (1)
- OLG Koblenz, 10.10.1988 - 14 W 637/88
Verdacht des Versicherungsbetrugs: Privatgutachterkosten
Auszug aus OLG Koblenz, 19.06.1991 - 14 W 341/91
1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats sind private Gutachterkosten dann erstattungsfähig, wenn das Gutachten in unmittelbarer Beziehung zu einem konkreten Rechtsstreit steht und die Beauftragung des Sachverständigen bei objektiver Betrachtungsweise aus der Sicht der Partei zur Führung des Rechtsstreits - im Hinblick auf eine zweckentsprechende gerichtliche Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung - notwendig i. S. d. § 91 Abs. 1 ZPO war (vgl. Beschlüsse vom 6.7.1988 - 14 W 375/88 - und vom 10.10.1988 - 14 W 637/88 ).
- OLG Koblenz, 03.04.2007 - 14 W 238/07
Erstattungsfähigkeit der Kosten eines vorprozessual durch einen Versicherer …
Anderes gilt nur, wenn die Partei auf einen Sachverständigen angewiesen ist, um ihrer Darlegungs- und Beweispflicht nachkommen zu können (Senat OLGR Koblenz 2005, 224; Rpfl 2002, 483; Rpfl 1992, 129). - OLG Düsseldorf, 26.02.2015 - 2 W 5/15
Erstattungsfähigkeit der Kosten des Einspruchsverfahrens
Aufwendungen von dritter Seite, die im Hinblick auf einen konkreten Rechtsstreit erbracht werden, sind nur ausnahmsweise erstattungsfähig, nämlich dann, wenn die Partei sie anderenfalls selbst hätte erbringen müssen und der Dritte sie von ihr wieder zurückverlangt (vgl. OLG Koblenz, RPfleger 1992, 129 f.; OLG München, MDR 1987, 148, beide betr. - OLG Köln, 09.07.2013 - 17 W 105/13
Erstattungsfähigkeit der Kosten von der Beklagtenseite im Arzthaftungsprozess …
Ob die Kosten allein im Interesse der Versicherung entstanden sind (…dann keine Berücksichtigung, s. Zöller/Herget, 29. Aufl., § 91 ZPO Rn 7) oder unter dem Gesichtspunkt, dass die hinter den Beklagten stehende Haftpflichtversicherung den Prozess durch die Versicherungsnehmer führen lässt (vgl. OLG Koblenz, Rpfleger 1992, 129; OLG München, MDR 1987, 148;… Herget, aaO Rn 13 "Versicherungsgesellschaft";… Hüßtege in Thomas/Putzo, 34. Aufl., § 91 ZPO Rn 15), eine Erstattungsfähigkeit in Betracht kommen kann, kann letztlich dahinstehen. - OLG Hamm, 19.03.2001 - 23 W 45/01
Erstattungsfähigkeit von Kosten für ein im Auftrag des Haftpflichtversicherers …
Erteilt jedoch, wie hier, ein Haftpflichtversicherer einen Gutachtenauftrag, sind die dafür angefallenen Kosten ebenso erstattungsfähig, wie bei einer Beauftragung durch die Partei (OLG Koblenz ZfS 1992, 56; OLG München MDR 1987, 148;… Bork in Stein/Jonas, ZPO, 21. Aufl., § 91 Rdn. 15;… Göttlich/Mümmler, BRAGO, 19. Aufl., Stichwort: Privatgutachten, Anm. 2.12;… von Eicken in von Eicken/Lappe/Madert, Die Kostenfestsetzung, 17. Aufl., Anm. B 307). - VG Berlin, 09.10.2009 - 35 KE 12.08
Kostenpauschale für Jugendamt
10 Zutreffend ist auch, dass die Kostenerstattungspflicht grundsätzlich nur die den Parteien (resp. "Beteiligten" im Verwaltungsprozess) erwachsenen Kosten umfasst (vgl. OLG Koblenz, Urteil vom 19. Juni 1991 - 14 W 341/91 -, zitiert nach juris).
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Rechtsprechung
| LG Münster, 27.06.1991 - 5 T 251/91 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- rechtsportal.de
- juris (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- MDR 1992, 521
- Rpfleger 1992, 129
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (1)
- OLG Hamm, 26.03.1984 - 1 Vollz (Ws) 2/84
Auszug aus LG Münster, 27.06.1991 - 5 T 251/91
Eine Erweiterung der Aufrechnungsmöglichkeit (und Zugriffsmöglichkeit) auf andere Forderungen, sei es der Vollzugsbehörde oder anderer Gläubiger, verbietet sich aus dem Ausnahmecharakter des § 93 Strafvollzugsgesetz (und des § 121 Abs. 5 Strafvollzugsgesetz , vgl. OLG Hamm, NStZ 1984, 432 .
- OLG Hamm, 22.03.2001 - 28 W 98/00
Pfändbarkeit des durch eigene Arbeitskraft verdienten Hausgeldes eines …
Rn. 7 Darüber hinaus entspricht es auch dem in den Materialien zum Strafvollzugsgesetz (StVollzG) zum Ausdruck gekommenen Willen des Gesetzgebers, daß dem Strafgefangenen mit Ausnahme der in den §§ 93 Abs. 2, 121 Abs. 5 StVollzG vorgesehenen Sonderregelung für die Aufrechnung mit Forderungen, die in einem besonders engem Zusammenhang mit dem Strafvollzug stehen - § 121 Abs. 5 StVollzG: Kosten des gerichtlichen Verfahrens nach §§ 109 ff. StVollzG; § 93 Abs. 2 StVollzG: Schadensersatzforderungen wegen vorsätzlicher oder grobfahrlässiger Körperverletzung - das Hausgeld ohne Zugriffsmöglichkeit Dritter zur Verfügung stehen soll (vgl. LG Münster in MDR 1992, 521; OLG Karlsruhe, MDR 1985, 698).Aus diesem Grunde schließt sich der Senat der herrschenden Auffassung an, daß das Hausgeld des Strafgefangenen nicht der Pfändung unterliegt (vgl. auch OLG Stuttgart in NJW 1986, 1056; LG Regensburg, MDR 1981, 871; LG Münster in MDR 1992, 521; OLG Karlsruhe, MDR 1985, 698, das nur der Vollzugsbehörde gemäß § 242 BGB ein weitergehendes Aufrechnungsrecht mit Forderungen aus vorsätzlichen unerlaubten Handlungen des Strafgefangenen einräumt;… Baumbach/ Lauterbach/Hartmann, ZPO, 59. Aufl., § 850 Rdn. 7;… Musielak-Becker, 2. Aufl., ZPO § 850 Rdn.8;… a.A. Stöber, "Forderungspfändung", 12. Aufl., Rdn. 14;… Zöller-Stöber, ZPO, 22. Aufl., § 829 Rdn. 33 "Gefangenengelder" m.w.N.; siehe auch BVerfG in NJW 1982, 1583, das hinsichtlich der Pfändung eines aus Arbeitsentgelt gebildeten Eigengeldguthabens eines Gefangenen die gegenteilige Auffassung nicht deshalb als willkürlich erachtet hat, "weil die die Anwendung des § 850c ZPO bejahende Ansicht möglicherweise eher den Vorstellungen des Gesetzgebers entspricht oder weil die vorherrschende Meinung zu einem anderen Ergebnis kommt.").
- AG Freiburg, 24.07.1992 - 6 M 861/90
Strafvollzug; Arbeitsentgeld; Hausgeld; Pfändbarkeit
Aus Gründen der Rechtsklarheit sei es vorliegend deshalb geboten, den angefochtenen Pfändungs- und Überweisungsbeschluß ganz aufzuheben (zur Pfändbarkeit des Hausgeldes vgl. auch: OLG Celle, NStZ 1988, 334 ; LG Münster, Rpfleger 1992, 129; s.a.: BGH, NStZ 1989, 196 ).
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