Rechtsprechung
| BayObLG, 16.03.1990 - BReg. 1a Z 40/89 |
Volltextveröffentlichungen (2)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Unwirksamkeit eines Ehevertrages und Erbvertrages mangels Geschäftsfähigkeit und Testierfähigkeit; Erteilung eines Erbscheins auf Grund gesetzlicher Erbfolge; Bewilligung einer Vergütung für den Nachlaßpfleger ; Bewilligung von Prozesskostenhilfe
Verfahrensgang
- AG Passau - 2 VI 131/86
- LG Passau, 01.06.1989 - 2 T 75/89
- BayObLG, 16.03.1990 - BReg. 1a Z 40/89
Papierfundstellen
- FamRZ 1990, 801
- Rpfleger 1990, 300
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (2)
- BayObLG, 21.04.1983 - BReg. 3 Z 102/82
Anforderungen an die Berechnung der Vergütung eines Vormunds; Anforderungen an …
Auszug aus BayObLG, 16.03.1990 - BReg. 1a Z 40/89
Ist der Nachlaßpfleger mit Rücksicht auf seinen Beruf bestellt worden, erfordert es der Grundsatz der Billigkeit, bei Festsetzung der Vergütung wohlwollend zu verfahren (BayObLGZ 1983, 96, 98 f.; BayObLG, FamRZ 1986, 107, jeweils m. w. N.).Das Gericht der weiteren Beschwerde kann diese Entscheidung nur begrenzt, nämlich auf Rechtsfehler überprüfen, nicht jedoch auf ihre Angemessenheit und Zweckmäßigkeit (BayObLGZ 1983, 96, 99 und BayObLG, FamRZ 1986, 107).«.
- BayObLG, 06.08.1985 - BReg. 1 Z 17/85
Festsetzung der Nachlasspflegervergütung; Bewertung der Tätigkeit des …
Auszug aus BayObLG, 16.03.1990 - BReg. 1a Z 40/89
Ist der Nachlaßpfleger mit Rücksicht auf seinen Beruf bestellt worden, erfordert es der Grundsatz der Billigkeit, bei Festsetzung der Vergütung wohlwollend zu verfahren (BayObLGZ 1983, 96, 98 f.; BayObLG, FamRZ 1986, 107, jeweils m. w. N.).Das Gericht der weiteren Beschwerde kann diese Entscheidung nur begrenzt, nämlich auf Rechtsfehler überprüfen, nicht jedoch auf ihre Angemessenheit und Zweckmäßigkeit (BayObLGZ 1983, 96, 99 und BayObLG, FamRZ 1986, 107).«.
- BayObLG, 20.12.1990 - 1a BReg Z 69/90
Voraussetzungen der Zahlung einer Vergütung für einen Nachlasspfleger; Umfang der …
Zutreffend geht das Landgericht davon aus, daß das Amt eines Nachlaßpflegers grundsätzlich unentgeltlich zu führen ist ( § 1960 Abs. 2 , § 1915 Abs. 1 , § 1836 Abs. 1 Satz 1 BGB ), und daß die Entscheidung darüber, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe dem Pfleger ausnahmsweise eine angemessene Vergütung (vgl. § 1836 Abs. 1 Sätze 2 und 3 BGB ) zu bewilligen ist, im pflichtgemäßen Ermessen des Nachlaßgerichts und des im Beschwerdeverfahren an seine Stelle tretenden Landgerichts liegt (ständige Rechtsprechung des Senats; vgl. BayObLG Rpfleger 1981, 111 und 1984, 356/357; JurBüro 1986, 88; Rpfleger 1990, 300/301; jeweils m.w.Nachw.).Die von den Gerichten der Tatsacheninstanz getroffene Ermessensentscheidung kann vom Gericht der weiteren Beschwerde nur begrenzt nachgeprüft werden, nämlich auf Rechtsfehler und nicht auf ihre Angemessenheit und Zweckmäßigkeit (ständige Rechtsprechung, vgl. BayObLG Rpfleger 1990, 300/301 m.w.Nachw.; vgl. zur Vergütung des Gebrechlichkeitspflegers auch BayObLGZ 1986, 448/452 sowie BayObLG NJW 1988, 1919/1920 und 1989, 214/215 f.).
Mit Recht weist die Beteiligte zu 1 darauf hin, daß bei der Bemessung der Vergütung nicht der Reinnachlaß (vgl. § 107 Abs. 2 Satz 1 KostO ) maßgebend ist, sondern wie bei der Geschäftswertfestsetzung ( § 106 Abs. 1 Satz 3 KostO ) das Aktivvermögen, also der gesamte Nachlaß ohne Abzug von Verbindlichkeiten (BayObLG Rpfleger 1980, 282 und 1981, 111/112; JurBüro 1986, 88/89; Rpfleger 1990, 300/301), zu dem hier auch das von der Pflegerin verkaufte Grundstück gehört.
Soweit die Rechtsprechung auch auf das Reinvermögen und den Umfang der flüssigen Geldmittel abstellt (vgl. BayObLGZ 1986, 448/450 sowie BayObLG FamRZ 1989, 214/215 und Rpfleger 1990, 300/301), handelt es sich um weitere Umstände, die für die Bemessung der Vergütung vor allem dann Bedeutung erlangen können, wenn es an einem Vermögen fehlt, aus dem eine Vergütung gezahlt werden könnte.
- OLG Frankfurt, 23.11.1992 - 20 W 305/91
Ermessensentscheidung und pflichtgemäße Ermessensausübung eines Gerichts
Dagegen unterliegen Angemessenheit und Zweckmäßigkeit der Entscheidung nicht der Nachprüfung durch den Senat (Senatsbeschluß 20 W 33/90 vom 18.04.1990; BayObLG NJW-RR 86, 497; Rpfleger 90, 300).Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß sich auch die Vergütung des Nachlaßpflegers nach den Grundsätzen des § 1836 BGB bestimmt ( §§ 1962, 1915 BGB ; BayObLG Rpfleger 84, 356; 90, 300).
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