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Rechtsprechung
   AG Schleiden/Eifel, 13.03.2000 - 2 C 286/99   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2000,18613
AG Schleiden/Eifel, 13.03.2000 - 2 C 286/99 (https://dejure.org/2000,18613)
AG Schleiden/Eifel, Entscheidung vom 13.03.2000 - 2 C 286/99 (https://dejure.org/2000,18613)
AG Schleiden/Eifel, Entscheidung vom 13. März 2000 - 2 C 286/99 (https://dejure.org/2000,18613)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung PDF (Volltext/Leitsatz)

    Haftungsbefreiung bei Verletzung infolge Rangelei unter Schülern verschiedener Schulen (§§ 104 ff., 106 Abs. 1 SGB VII)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Voraussetzungen für den Anspruch auf Schmerzensgeld; Tätliche Auseinandersetzungen auf dem Schulgelände; Umfang der Haftungserleichterungen bei Schulfällen; Definition des Merkmals der "Schulbezogenheit"

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • r+s 2000, 460
 
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Wird zitiert von ... (2)Zitiert selbst (1)

  • OLG Koblenz, 06.02.1992 - 5 U 956/91

    Voraussetzungen für das Vorliegen eines Schulunfalles; Anforderungen an das …

    Auszug aus AG Schleiden/Eifel, 13.03.2000 - 2 C 286/99
    Schulbezogen sind dabei insbesondere auch Verletzungen, die auf Raufereien zwischen Schülern beruhen, insbesondere in den Pausen sowie während der Abwesenheit von Aufsichtspersonen (vgl. OLG Koblenz, NJW-RR 93, 97, Geigel, Haftpflichtprozeß, 22. Aufl., S. 1367).

    Für einen Anspruch im Anwendungsbereich der §§ 104 ff. SGB VII genügt es jedoch gerade nicht, wenn der Schädiger "Verletzungen" bewußt in Kauf nimmt, er muß sich auch des Umfangs des Schadens bewußt sein, der Vorsatz muß sich auf den konkreten Schadenserfolg beziehen (vgl. OLG Koblenz NJW-RR 93, 97).

  • BGH, 11.02.2003 - VI ZR 34/02

    Zur Haftung bei Schulunfällen

    b) Demgegenüber wird mehrheitlich die Auffassung vertreten, daß der Gesetzgeber bei der Einordnung der gesetzlichen Unfallversicherung in das Sozialgesetzbuch für den Anspruch des Geschädigten eine Änderung der bis dahin bestehenden Rechtslage weder in den neuen gesetzlichen Vorschriften zum Ausdruck gebracht noch beabsichtigt habe und daß lediglich für die Haftung gegenüber den Sozialversicherungsträgern eine vom bisherigen Rechtszustand abweichende Regelung getroffen worden sei (vgl. OLG Celle, VersR 1999, 1550; OLG Hamburg, RuS 2000, 329, 330; OLG Hamm, RuS 2002, 287; 331 f. mit zustimmender Anmerkung von Lemcke; OLG Nürnberg, ZfS 2002, 577 f.; OLG Schleswig, RuS 2000, 504; LG Coburg, SchPrax 2001, 367; LG Hamburg, RuS 2000, 329; LG Leipzig, NJW-RR 2000, 1625 f. = VersR 2002, 239 f.; AG Schleiden, RuS 2000, 460 f. mit zustimmender Anmerkung von Lemcke;… Brackmann/Krasney, Handbuch des Sozialrechts Bd. 3/1, Stand Dezember 2002, § 104 Rdn. 22; Falkenkötter, NZS 1999, 379 f.; Kater/Leube, Gesetzliche Unfallversicherung, SGB VII § 104, Rdn 37; Maschmann, SGb 1998, 54, 56;… Ricke in: Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, Stand August 2002, § 104 Rdn. 12; Waltermann, NJW 1997, 3401, 3402; 2002, 1225, 1226;… ders. in: Wannagat, Sozialgesetzbuch, Stand Juli 2002, § 104 SGB VII Rdn. 19;… Wussow/Schneider, Unfallhaftpflichtrecht, 15. Aufl., Kap. 80 Rdn. 87).
  • OLG Hamm, 28.01.2002 - 6 U 63/01

    Haftungsrechtliche Regulierung eines sog. Schulunfalls; Voraussetzungen von …

    Hätte der Gesetzgeber aber den grundsätzlich haftungsprivelegierten Schädiger abweichend von der früheren Gesetzeslage ab dem 01.01.1997 bei jeder vorsätzlichen Verletzungshandlung über § 105 Abs. 1 SGB VII unbegrenzter Haftung aussetzen wollen, so würde er dies anläßlich der gesetzlichen Neuregelung deutlich zum Ausdruck gebracht haben (vgl. auch Lemcke in r + s 2000, 461: Anmerkung zum Urteil des AG Schleiden in r + s 2000, 460).
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