Rechtsprechung
| OLG Hamm, 28.08.2013 - 20 U 2/13 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Bochum, 09.11.2012 - 4 O 201/12
- OLG Hamm, 28.08.2013 - 20 U 2/13
Papierfundstellen
- r+s 2014, 357
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (2)
- BGH, 19.02.2003 - IV ZR 318/02
Umfang einer Ausschlußklausel in der Rechtsschutzversicherung
Auszug aus OLG Hamm, 28.08.2013 - 20 U 2/13
Rn. 36 Diese Auslegung ergibt sich auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass eine Ausschlussklausel nicht weiter ausgelegt werden darf als es ihre erkennbare Funktion verlangt (siehe dazu BGH VersR 2003, 454). - OLG Saarbrücken, 23.10.1996 - 5 U 406/96
Risikoausschluß bei einem Rückstau von Niederschlagswasser
Auszug aus OLG Hamm, 28.08.2013 - 20 U 2/13
Das zeigt schon der Wortlaut der Regelung, der - auch für den durchschnittlichen, um Verständnis bemühten Versicherungsnehmer erkennbar - ohne Einschränkung formuliert ist und schon eine bloße Mitverursachung durch einen witterungsbedingten Rückstau ausreichen lässt (vgl. dazu bereits OLG Saarbrücken, Urteil vom 23.10.1996, 5 U 406/96, juris).
- OLG Hamm, 12.08.2015 - 20 U 149/15
Umfang der Beratungspflicht eines Versicherers
Rn. 8 Der Senat hat zudem bereits entschieden, dass die Ausschlussklausel wirksam ist und schon nach ihrem Wortlaut eine bloße Mitverursachung ausreichen lässt; in dieser Auslegung hält die Klausel einer Einbeziehungs- und Inhaltskontrolle stand; sie ist weder überraschend im Sinne von § 305c BGB noch benachteiligt sie den Versicherungsnehmer entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen (vgl. Senat, Urt. v. 28.08.2013, 20 U 2/13, juris, Rn. 29, 30 m. w. Nachweis, r+s 2014, 357). - KG, 27.09.2016 - 6 U 21/15
Hausratversicherung: Risikoausschluss für Rückstauschäden
Diese Auffassung entspricht auch der Rechtsprechung anderer Oberlandesgerichte, wonach die Klausel weder für überraschend noch für unangemessen benachteiligend für den Versicherungsnehmer angesehen wird (vgl. OLG Saarbrücken VersR 1997, 1000 - zitiert nach juris; OLG Hamm RuS 2014, 357 ff - zitiert nach juris: Rdnr. 30;… OLG Stuttgart VersR 2005, 116 f. - zitiert nach juris: Rdnr. 28;… OLG Köln NVersZ 2001, 328 f. - zitiert nach juris: Rdnr. 8). - LG Amberg, 25.09.2020 - 24 O 1244/19
Keine Deckung bei Austritt von Regenwasser aus einer Drainageleitung
Rn. 58 Die erwähnten Klauseln erweisen sich dementsprechend auch nicht als überraschend i.S.d. § 305 c BGB noch als unklar und intransparent i.S.d. § 307 Abs. 1 S. 2 BGB (zur Rückstauschadens-Ausschlussklausel vgl. auch KG, Hinweisbeschluss vom 27.09.2016, 6 U 21/15, BeckRS 2016, 19596, unter Rekurs auf OLG Saarbrücken, VersR 1997, 1000; OLG Hamm, RuS 2014, 357; OLG Stuttgart, VersR 2005, 116 f; OLG Köln, NVersZ 2001, 328 f).
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