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Rechtsprechung
   OLG Saarbrücken, 19.07.2023 - 5 U 91/22   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2023,18840
OLG Saarbrücken, 19.07.2023 - 5 U 91/22 (https://dejure.org/2023,18840)
OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 19.07.2023 - 5 U 91/22 (https://dejure.org/2023,18840)
OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 19. Juli 2023 - 5 U 91/22 (https://dejure.org/2023,18840)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Rechtsprechungsdatenbank Saarland

    § 192 Abs 1 VVG, § 192 Abs 8 VVG, § 4 Abs 3 MB/KK 2009, § 256 Abs 1 ZPO
    Private Krankenversicherung: Erteilung einer zeitlich unbefristeten Leistungszusage für physiotherapeutische und physikalische Maßnahmen

  • IWW

    § 192 Abs. 1 VVG, § 192 Abs. 8 VVG, MB/KK (2009) § 4 Abs. 3, § 256 Abs. 1 ZPO
    VVG, MB/KK, ZPO

  • versicherungsrechtsiegen.de

    Unbefristete Leistungszusage: Gericht lehnt Anspruch ab

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Rechtsstellung des Versicherungsnehmers in der privaten Krankenversicherung; Anspruch auf Erteilung einer zeitlich unbefristeten Leistungszusage für physiotherapeutische und physikalische Maßnahmen

Kurzfassungen/Presse (3)

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Chronisch Kranke verlangt unbefristete Leistungszusage - Privater Krankenversicherer muss nur bereits entstandene Aufwendungen erstatten

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Keine Verpflichtung des privaten Krankenversicherers zur Erteilung einer unbefristeten Leistungszusage für bestimmte physiotherapeutische und physikalische Maßnahmen

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Rechtsstellung des Versicherungsnehmers in der privaten Krankenversicherung; Anspruch auf Erteilung einer zeitlich unbefristeten Leistungszusage für physiotherapeutische und physikalische Maßnahmen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2023, 1335
  • r+s 2023, 724
 
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Wird zitiert von ... (3)Zitiert selbst (22)

  • BGH, 08.02.2006 - IV ZR 131/05

    Zulässigkeit einer Klage Feststellung der Eintrittspflicht in der privaten …

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 19.07.2023 - 5 U 91/22
    Das ist der Fall, wenn das Begehren nicht nur auf künftige, mögliche, sondern auf bereits aktualisierte, ärztlich für notwendig erachtete, bevorstehende Behandlungen gerichtet ist (BGH, Urteil vom 8. Februar 2006 - IV ZR 131/05, VersR 2006, 535; vgl. BGH, Urteil vom 13. Mai 1992 - IV ZR 213/91, VersR 1992, 950; Urteil vom 23. September 1987 - IVa ZR 59/86, VersR 1987, 1107, 1108; Senat, Urteil vom 22. Februar 2012 - 5 U 372/11-51).

    Außerdem muss ein Feststellungsinteresse dahingehend bestehen, dass durch ein Feststellungsurteil eine sachgemäße und erschöpfende Lösung des Streits über die Erstattungspflichten zu erwarten ist (BGH, Urteil vom 8. Februar 2006 - IV ZR 131/05, VersR 2006, 535;… Senat, a.a.O.; Urteil vom 2. Oktober 2019 - 5 U 106/18, VersR 2020, 216;… Brand/Schubach, in: Bruck/Möller, a.a.O., § 192 Rn. 169).

    Dieses entsteht erst bei bereits aktualisierten, ärztlich für notwendig erachteten, bevorstehenden Behandlungen (vgl. BGH, Urteil vom 8. Februar 2006 - IV ZR 131/05, VersR 2006, 535) und liegt nicht schon deshalb vor, weil sich der medizinische Zustand der Klägerin voraussichtlich nicht mehr zum Besseren wenden wird.

    Wie das Landgericht richtig ausführt, gehen die berechtigten Interessen des Krankenversicherers dahin, bei einer Passivenversicherung grundsätzlich nur zum Ersatz derjenigen Aufwendungen verpflichtet zu sein, die dem Versicherungsnehmer in Bezug auf das versicherte Risiko zur Erfüllung von Verpflichtungen aus berechtigten Ansprüchen Dritter erwachsen sind, während auf der anderen Seite die Versicherungsnehmer Schutz davor benötigen, ein für sie nicht abzuschätzendes Kostenrisiko eingehen zu müssen, obwohl eine medizinische Behandlung angesichts des Beschwerdebildes ärztlicherseits aktuell, unter spezifizierter Darstellung der geplanten Vorgehensweise für geboten erachtet und deswegen angeraten wird (BGH, Urteil vom 8. Februar 2006 - IV ZR 131/05, VersR 2006, 535).

    Ein unbegrenzter Feststellungsausspruch, mit dem - wie hier - eine "Regulierungsautomatik" (Fricke, VersR 2013, 538, 540) begründet werden soll, liefe diesen wechselseitigen Belangen zuwider, weil er den beklagten Versicherer noch vor Eintritt eines konkreten Versicherungsfalles, ungeachtet künftiger Veränderungen in den tatsächlichen Verhältnissen, auf Dauer bände und ihn unter Umständen der Möglichkeit enthöbe, die Leistung aus anderen Gründen als den im Rechtsstreit streitigen zu versagen (OLG Koblenz, VersR 2010, 1358; vgl. auch BGH, Urteil vom 8. Februar 2006 - IV ZR 131/05, VersR 2006, 535).

  • BGH, 13.05.1992 - IV ZR 213/91

    Zahnarztgebühr bei Einfügen einer provisorischen Einlagefüllung

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 19.07.2023 - 5 U 91/22
    Das ist der Fall, wenn das Begehren nicht nur auf künftige, mögliche, sondern auf bereits aktualisierte, ärztlich für notwendig erachtete, bevorstehende Behandlungen gerichtet ist (BGH, Urteil vom 8. Februar 2006 - IV ZR 131/05, VersR 2006, 535; vgl. BGH, Urteil vom 13. Mai 1992 - IV ZR 213/91, VersR 1992, 950; Urteil vom 23. September 1987 - IVa ZR 59/86, VersR 1987, 1107, 1108; Senat, Urteil vom 22. Februar 2012 - 5 U 372/11-51).

    Die darin bloß angelegte Möglichkeit auch eines - zudem noch unter weiteren (formalen und materiellen) Voraussetzungen entstehenden - Anspruchs auf Erstattung der Kosten für die hier in Rede stehenden Maßnahmen begründet aber noch kein gegenwärtiges Rechtsverhältnis im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO (vgl. BGH, Urteil vom 13. Mai 1992 - IV ZR 213/91, VersR 1992, 950).

    Schon weil es an dem erforderlichen nahen Zusammenhang mit einem Versicherungsfall fehlt, welcher das Rechtsverhältnis zwischen den Parteien insoweit zu einem gegenwärtigen machte (vgl. BGH, Urteil vom 13. Mai 1992 - IV ZR 213/91, VersR 1992, 950), läuft nämlich ein solcher Klageantrag auf die schlichte Feststellung der Übernahme medizinisch notwendiger Behandlungskosten und damit auf die Beantwortung einer abstrakten Rechtsfrage hinaus, was, wie der Senat bereits wiederholt ausgesprochen hat, unstatthaft ist (Senat, Urteil vom 18. Dezember 2013 - 5 U 487/11-66; Urteil vom 22. Februar 2012 - 5 U 372/11-51; vgl. auch BGH, Urteil vom 17. Dezember 1986 - IVa ZR 275/85, VersR 1987, 280).

  • OLG Hamm, 14.12.2005 - 20 U 198/05

    Voraussetzungen für einstweilige Verfügung auf Kostenübernahmeverpflichtung des …

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 19.07.2023 - 5 U 91/22
    All dem liegt der dem Wesen der privaten Krankenversicherung immanente Gedanke zugrunde, dass der Versicherer nur für bereits entstandene, rechtlich begründete Aufwendungen eintrittspflichtig ist, er also grundsätzlich erst dann leisten muss, wenn eine fällige (Arzt-)Rechnung vorliegt (OLG Karlsruhe, VersR 2008, 339; OLG Koblenz, VersR 2008, 1638; OLG Hamm, VersR 2006, 826;… Brömmelmeyer, in: Schwintowski/Brömmelmeyer/Ebers, Praxiskommentar zum VVG 4. Aufl, § 192 Rn. 52;… Rogler, in: Hk-VVG 4. Aufl., § 1 MB/KK 2009 Rn. 29;… Wendt, in: Veith/Gräfe/Gebert, Der Versicherungsprozess 4. Aufl., § 11 Rn. 13; Fricke, VersR 2013, 538, 539).

    Zwar kann ein Anspruch des Versicherungsnehmers auf eine vorab vorzunehmende Überprüfung der Kostenübernahme und Erteilung einer Kostenübernahmeerklärung nach Treu und Glauben in Betracht kommen, wenn in Ausnahmefällen ein schutzwürdiges Interesse des Versicherungsnehmers hieran besteht (OLG Hamm, VersR 2012, 611; VersR 2006, 826; OLG Oldenburg, VersR 2010, 471; OLG Köln, RuS 1998, 125;… Voit, in: Prölss/Martin, a.a.O., § 92 Rn. 77b, 81 f.; vgl. - unter dem Gesichtspunkt der Eilbedürftigkeit - auch Senat, Urteil vom 20. April 2016 - 5 U 7/16, RuS 2016, 570).

    Ein solcher Ausnahmefall kann nach der Rechtsprechung vorliegen, wenn der Versicherungsnehmer die mit einer beabsichtigten Behandlung verbundenen - besonders gravierenden - Kosten weder von seinem Einkommen noch seinem Vermögen abdecken kann und die angefragten Dienstleister ihre Tätigkeit von dem Vorliegen einer Kostenzusage abhängig gemacht haben (OLG Hamm, VersR 2012, 611), wenn er einen von ihm geforderten Vorschuss nicht leisten kann (vgl. OLG Köln, RuS 1998, 125, 126) oder wenn er von der beabsichtigten Behandlungsmaßnahme Abstand nehmen müsste, weil er das Risiko, die Kosten selbst tragen zu müssen, nicht eingehen kann (OLG Oldenburg, VersR 2010, 471; OLG Koblenz, VersR 2008, 1638; OLG Hamm, VersR 2006, 826; OLG Stuttgart, OLGR 1998, 23;… Brömmelmeyer, in: Schwintowski/Brömmelmeyer/Ebers, a.a.O., § 192 Rn. 52;… Brand/Schubach, in: Bruck/Möller, VVG 9. Aufl., § 192 Rn. 21).

  • BGH, 10.07.1996 - IV ZR 133/95

    Der BGH zur medizinisch notwendigen Heilbehandlung von AIDS

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 19.07.2023 - 5 U 91/22
    Denn der Versicherungsfall in der privaten Krankheitskostenversicherung ist nicht der Eintritt eines unter den Krankheitsbegriff fallenden Zustandes oder ein Unfall allein, sondern erst die wegen dieses Zustandes oder Ereignisses vorgenommene medizinisch notwendige Heilbehandlung (BGH, Urteil vom 10. Juli 1996 - IV ZR 133/95, BGHZ 133, 208; Senat, Urteil vom 22. Februar 2012 - 5 U 372/11-51;… Voit, in: Prölss/Martin, a.a.O., § 192 Rn. 78), in deren Rahmen eine ärztliche Verordnung der begehrten Maßnahmen (= Heilmittel) - situationsbezogen - erfolgen müsste.

    Da der Versicherungsfall nicht die Erkrankung ist, sondern deren Heilbehandlung und der Versicherungsnehmer nicht nur die Erkrankung, sondern auch die medizinische Notwendigkeit der jeweiligen Heilbehandlung beweisen muss (BGH, Urteil vom 10. Juli 1996 - IV ZR 133/95, BGHZ 133, 208;… Voit, in: Prölss/Martin, a.a.O., § 192 Rn. 78), muss der Versicherer konsequenterweise auch berechtigt sein, die Voraussetzungen der medizinischen Notwendigkeit einer Behandlung - einschließlich der aus diesem Anlass verordneten Heil- und Hilfsmittel - in jedem einzelnen Erstattungsfall von neuem zu prüfen (Senat, Urteil vom 22. Februar 2012 - 5 U 372/11-51; vgl. OLG Köln RuS 1998, 477;… Wiemer, in: Bach/Moser, Private Krankenversicherung 6. Aufl., § 1 MB/KK Rn. 109).

  • BGH, 23.09.1987 - IVa ZR 59/86

    Zulässigkeit einer Feststellungsklage betreffend die Erstattung der Kosten für …

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 19.07.2023 - 5 U 91/22
    Das ist der Fall, wenn das Begehren nicht nur auf künftige, mögliche, sondern auf bereits aktualisierte, ärztlich für notwendig erachtete, bevorstehende Behandlungen gerichtet ist (BGH, Urteil vom 8. Februar 2006 - IV ZR 131/05, VersR 2006, 535; vgl. BGH, Urteil vom 13. Mai 1992 - IV ZR 213/91, VersR 1992, 950; Urteil vom 23. September 1987 - IVa ZR 59/86, VersR 1987, 1107, 1108; Senat, Urteil vom 22. Februar 2012 - 5 U 372/11-51).

    Nachdem die Klage hier keine konkrete, ärztlich für notwendig erachtete und bevorstehende Behandlung betrifft, sondern auf dauerhafte Gewährung im Rahmen künftiger (möglicher) Behandlungen anzuordnender Maßnahmen gerichtet ist, deren Berechtigung die Beklagte nicht unbesehen anerkennen möchte, ist nicht anzunehmen, dass ein derart weitreichendes, auf ein dauerhaftes "Bezugsrecht" (Fricke, VersR 2013, 538, 540) gerichtetes Feststellungsurteil eine sachgemäße und erschöpfende Lösung des Streits über die Erstattungspflichten der Beklagten erwarten ließe (vgl. auch BGH, Urteil vom 23. September 1987 - IVa ZR 59/86, VersR 1987, 1107).

  • OLG Hamm, 12.10.2011 - 20 W 29/11

    Verpflichtung des privaten Krankenversicherers zur Kostenübernahme im Wege …

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 19.07.2023 - 5 U 91/22
    Zwar kann ein Anspruch des Versicherungsnehmers auf eine vorab vorzunehmende Überprüfung der Kostenübernahme und Erteilung einer Kostenübernahmeerklärung nach Treu und Glauben in Betracht kommen, wenn in Ausnahmefällen ein schutzwürdiges Interesse des Versicherungsnehmers hieran besteht (OLG Hamm, VersR 2012, 611; VersR 2006, 826; OLG Oldenburg, VersR 2010, 471; OLG Köln, RuS 1998, 125;… Voit, in: Prölss/Martin, a.a.O., § 92 Rn. 77b, 81 f.; vgl. - unter dem Gesichtspunkt der Eilbedürftigkeit - auch Senat, Urteil vom 20. April 2016 - 5 U 7/16, RuS 2016, 570).

    Ein solcher Ausnahmefall kann nach der Rechtsprechung vorliegen, wenn der Versicherungsnehmer die mit einer beabsichtigten Behandlung verbundenen - besonders gravierenden - Kosten weder von seinem Einkommen noch seinem Vermögen abdecken kann und die angefragten Dienstleister ihre Tätigkeit von dem Vorliegen einer Kostenzusage abhängig gemacht haben (OLG Hamm, VersR 2012, 611), wenn er einen von ihm geforderten Vorschuss nicht leisten kann (vgl. OLG Köln, RuS 1998, 125, 126) oder wenn er von der beabsichtigten Behandlungsmaßnahme Abstand nehmen müsste, weil er das Risiko, die Kosten selbst tragen zu müssen, nicht eingehen kann (OLG Oldenburg, VersR 2010, 471; OLG Koblenz, VersR 2008, 1638; OLG Hamm, VersR 2006, 826; OLG Stuttgart, OLGR 1998, 23;… Brömmelmeyer, in: Schwintowski/Brömmelmeyer/Ebers, a.a.O., § 192 Rn. 52;… Brand/Schubach, in: Bruck/Möller, VVG 9. Aufl., § 192 Rn. 21).

  • OLG Koblenz, 07.08.2008 - 10 W 486/08

    Privatkrankenversicherung: Einstweiliger Rechtsschutz auf Feststellung der …

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 19.07.2023 - 5 U 91/22
    All dem liegt der dem Wesen der privaten Krankenversicherung immanente Gedanke zugrunde, dass der Versicherer nur für bereits entstandene, rechtlich begründete Aufwendungen eintrittspflichtig ist, er also grundsätzlich erst dann leisten muss, wenn eine fällige (Arzt-)Rechnung vorliegt (OLG Karlsruhe, VersR 2008, 339; OLG Koblenz, VersR 2008, 1638; OLG Hamm, VersR 2006, 826;… Brömmelmeyer, in: Schwintowski/Brömmelmeyer/Ebers, Praxiskommentar zum VVG 4. Aufl, § 192 Rn. 52;… Rogler, in: Hk-VVG 4. Aufl., § 1 MB/KK 2009 Rn. 29;… Wendt, in: Veith/Gräfe/Gebert, Der Versicherungsprozess 4. Aufl., § 11 Rn. 13; Fricke, VersR 2013, 538, 539).

    Ein solcher Ausnahmefall kann nach der Rechtsprechung vorliegen, wenn der Versicherungsnehmer die mit einer beabsichtigten Behandlung verbundenen - besonders gravierenden - Kosten weder von seinem Einkommen noch seinem Vermögen abdecken kann und die angefragten Dienstleister ihre Tätigkeit von dem Vorliegen einer Kostenzusage abhängig gemacht haben (OLG Hamm, VersR 2012, 611), wenn er einen von ihm geforderten Vorschuss nicht leisten kann (vgl. OLG Köln, RuS 1998, 125, 126) oder wenn er von der beabsichtigten Behandlungsmaßnahme Abstand nehmen müsste, weil er das Risiko, die Kosten selbst tragen zu müssen, nicht eingehen kann (OLG Oldenburg, VersR 2010, 471; OLG Koblenz, VersR 2008, 1638; OLG Hamm, VersR 2006, 826; OLG Stuttgart, OLGR 1998, 23;… Brömmelmeyer, in: Schwintowski/Brömmelmeyer/Ebers, a.a.O., § 192 Rn. 52;… Brand/Schubach, in: Bruck/Möller, VVG 9. Aufl., § 192 Rn. 21).

  • OLG Oldenburg, 26.05.2009 - 5 U 23/09

    Anspruch des Versicherungsnehmers auf Erteilung einer Deckungszusage in der …

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 19.07.2023 - 5 U 91/22
    Zwar kann ein Anspruch des Versicherungsnehmers auf eine vorab vorzunehmende Überprüfung der Kostenübernahme und Erteilung einer Kostenübernahmeerklärung nach Treu und Glauben in Betracht kommen, wenn in Ausnahmefällen ein schutzwürdiges Interesse des Versicherungsnehmers hieran besteht (OLG Hamm, VersR 2012, 611; VersR 2006, 826; OLG Oldenburg, VersR 2010, 471; OLG Köln, RuS 1998, 125;… Voit, in: Prölss/Martin, a.a.O., § 92 Rn. 77b, 81 f.; vgl. - unter dem Gesichtspunkt der Eilbedürftigkeit - auch Senat, Urteil vom 20. April 2016 - 5 U 7/16, RuS 2016, 570).

    Ein solcher Ausnahmefall kann nach der Rechtsprechung vorliegen, wenn der Versicherungsnehmer die mit einer beabsichtigten Behandlung verbundenen - besonders gravierenden - Kosten weder von seinem Einkommen noch seinem Vermögen abdecken kann und die angefragten Dienstleister ihre Tätigkeit von dem Vorliegen einer Kostenzusage abhängig gemacht haben (OLG Hamm, VersR 2012, 611), wenn er einen von ihm geforderten Vorschuss nicht leisten kann (vgl. OLG Köln, RuS 1998, 125, 126) oder wenn er von der beabsichtigten Behandlungsmaßnahme Abstand nehmen müsste, weil er das Risiko, die Kosten selbst tragen zu müssen, nicht eingehen kann (OLG Oldenburg, VersR 2010, 471; OLG Koblenz, VersR 2008, 1638; OLG Hamm, VersR 2006, 826; OLG Stuttgart, OLGR 1998, 23;… Brömmelmeyer, in: Schwintowski/Brömmelmeyer/Ebers, a.a.O., § 192 Rn. 52;… Brand/Schubach, in: Bruck/Möller, VVG 9. Aufl., § 192 Rn. 21).

  • OLG Köln, 20.03.1996 - 5 U 121/95
    Auszug aus OLG Saarbrücken, 19.07.2023 - 5 U 91/22
    Zwar kann ein Anspruch des Versicherungsnehmers auf eine vorab vorzunehmende Überprüfung der Kostenübernahme und Erteilung einer Kostenübernahmeerklärung nach Treu und Glauben in Betracht kommen, wenn in Ausnahmefällen ein schutzwürdiges Interesse des Versicherungsnehmers hieran besteht (OLG Hamm, VersR 2012, 611; VersR 2006, 826; OLG Oldenburg, VersR 2010, 471; OLG Köln, RuS 1998, 125;… Voit, in: Prölss/Martin, a.a.O., § 92 Rn. 77b, 81 f.; vgl. - unter dem Gesichtspunkt der Eilbedürftigkeit - auch Senat, Urteil vom 20. April 2016 - 5 U 7/16, RuS 2016, 570).

    Ein solcher Ausnahmefall kann nach der Rechtsprechung vorliegen, wenn der Versicherungsnehmer die mit einer beabsichtigten Behandlung verbundenen - besonders gravierenden - Kosten weder von seinem Einkommen noch seinem Vermögen abdecken kann und die angefragten Dienstleister ihre Tätigkeit von dem Vorliegen einer Kostenzusage abhängig gemacht haben (OLG Hamm, VersR 2012, 611), wenn er einen von ihm geforderten Vorschuss nicht leisten kann (vgl. OLG Köln, RuS 1998, 125, 126) oder wenn er von der beabsichtigten Behandlungsmaßnahme Abstand nehmen müsste, weil er das Risiko, die Kosten selbst tragen zu müssen, nicht eingehen kann (OLG Oldenburg, VersR 2010, 471; OLG Koblenz, VersR 2008, 1638; OLG Hamm, VersR 2006, 826; OLG Stuttgart, OLGR 1998, 23;… Brömmelmeyer, in: Schwintowski/Brömmelmeyer/Ebers, a.a.O., § 192 Rn. 52;… Brand/Schubach, in: Bruck/Möller, VVG 9. Aufl., § 192 Rn. 21).

  • BGH, 19.06.2000 - II ZR 319/98

    Abweisung als unbegründet bei zweifelhafter Zulässigkeit

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 19.07.2023 - 5 U 91/22
    Rn. 25 Ergänzend ist anzumerken, dass die vorliegende unzulässige Feststellungsklage auch in der Sache unbegründet wäre - worüber der Senat freilich nicht rechtsverbindlich entscheiden kann, vgl. BGH, Urteil vom 25. November 1966 - V ZR 30/64, BGHZ 46, 281, 284; Urteil vom 19. Juni 2000 - II ZR 319/98, NJW 2000, 3718 -, weil die Klägerin aus den schon weiter oben näher ausgeführten Gründen keinen (vertraglichen) Anspruch auf die begehrte Kostenübernahme "auf Dauer" hätte (vgl. OLG Schleswig, VersR 2002, 428).
  • OLG Koblenz, 16.10.2015 - 10 U 583/15

    Zulässigkeit einer Klage auf Feststellung der Pflicht einer privaten …

  • BGH, 25.11.1966 - V ZR 30/64

    Voraussetzungen für die Klageabweisung durch das Revisionsgericht; Stellungnahme …

  • OLG Koblenz, 19.03.2010 - 10 U 1328/03

    Private Krankenversicherung: Eignung einer mittels Osteopathie und manueller …

  • OLG Nürnberg, 17.09.2020 - 8 U 1311/20

    Zulässigkeit der auf Feststellung der Eintrittspflicht des Krankenversicherers …

  • BGH, 17.12.1986 - IVa ZR 275/85

    Rechtsmittel

  • OLG Köln, 11.02.1998 - 5 U 139/97

    Eintrittspflicht des Versicherers für Kosten chronischer Krankheit

  • OLG Schleswig, 27.01.2000 - 16 U 95/99

    Feststellungsklage auf Kostenübernahme ohne konkret bezeichnete Heilbehandlung …

  • BGH, 12.03.2003 - IV ZR 278/01

    Zur Erstattungsfähigkeit von Pauschalvergütungen reiner Privatkliniken in der …

  • OLG Saarbrücken, 02.10.2019 - 5 U 106/18

    Zurechnung des Verschuldens des Prozessbevollmächtigten bei …

  • OLG Saarbrücken, 28.08.2019 - 5 U 25/19

    Zur Reichweite einer Kostenzusage des privaten Krankenversicherers bei einer …

  • OLG Saarbrücken, 20.04.2016 - 5 U 7/16

    Private Krankenversicherung: Kostenübernahmeanspruch für eine Behandlung mit …

  • OLG Saarbrücken, 08.04.2022 - 5 U 47/21

    Leistungsanspruch aus privatem Krankenversicherungsvertrag bezüglich der …

  • OLG Saarbrücken, 26.04.2024 - 5 U 83/23

    Zahn-Zusatzversicherung: Nachweis des Versicherungsfalles in versicherter Zeit

    Rn. 22 Das Landgericht hat die Feststellungsklage allerdings, ungeachtet dagegen erhobener Einwände der Beklagten, zu Recht für zulässig erachtet und dazu auf die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsätze verwiesen, denen sich der Senat angeschlossen hat (zuletzt: BGH, Urteil vom 8. Februar 2006 - IV ZR 131/05, VersR 2006, 535; Senat, Urteil vom 19. Juli 2023 - 5 U 91/22, RuS 2023, 724).

    Denn danach stellen sich die späteren Abläufe als bloße Fortsetzung einer schon ein Jahr zuvor in Aussicht genommenen, konkreten und hinreichend aktualisierten Zahnersatzbehandlung dar, für die seitens der Behandler ein entsprechender Heil- und Kostenplan erstellt worden war, den der Kläger ggf. auch schon damals zulässigerweise zum Gegenstand einer Feststellungsklage gegen seinen privaten Krankenversicherer hätte machen können (vgl. BGH, Urteil vom 8. Februar 2006 - IV ZR 131/05, VersR 2006, 535; Urteil vom 13. Mai 1992 - IV ZR 213/91, VersR 1992, 950; Senat, Urteil vom 19. Juli 2023 - 5 U 91/23, RuS 2023, 724).

  • OLG Frankfurt, 04.02.2026 - 7 U 34/25

    Unzulässige Feststellung der Kostenerstattungspflicht des privaten …

    Es ist anerkannt, dass ausnahmsweise ein Anspruch des Versicherungsnehmers auf eine vorab vorzunehmende Überprüfung der Kostenübernahme und Erteilung einer Kostenübernahmeerklärung aus Treu und Glauben in Betracht kommen kann, wenn ein schutzwürdiges Interesse des Versicherungsnehmers hieran besteht (vgl. OLG Saarbrücken, Urteil vom 19.07.2023 - 5 U 91/22, juris Rn. 18;… Brand/Schubach in: Bruck/Möller, VVG, 9. Aufl. 2020, § 192 VVG Rn. 21).
  • LG Offenburg, 18.10.2024 - 2 O 249/24

    Anspruch auf Kostenübernahme für ein nicht zugelassenes Medikament

    Ein solcher Ausnahmefall kann nach der Rechtsprechung vorliegen, wenn der Versicherungsnehmer nicht die finanziellen Möglichkeiten hat, die mit der beabsichtigten medizinisch notwendigen Behandlung verbundenen - besonders gravierenden - Kosten (33) selbst vorzufinanzieren und nicht das Risiko eingehen kann, die Kosten einer medizinisch notwendigen Heilbehandlung (22) ganz oder auch nur teilweise (aus seinem Einkommen und Vermögen) allein tragen zu müssen und die angefragten Dienstleister ihre Tätigkeit von dem Vorliegen einer Kostendeckungszusage (11) abhängig gemacht haben (vgl. OLG Saarbrücken, Urt. v. 19.7.2023 - 5 U 91/22 = r+s 2023, 724 Rn. 16, beck-online m.w.N.).
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