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   SG Berlin, 24.01.2024 - S 210 KR 1296/19   

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SG Berlin, 24.01.2024 - S 210 KR 1296/19 (https://dejure.org/2024,5641)
SG Berlin, Entscheidung vom 24.01.2024 - S 210 KR 1296/19 (https://dejure.org/2024,5641)
SG Berlin, Entscheidung vom 24. Januar 2024 - S 210 KR 1296/19 (https://dejure.org/2024,5641)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Krankenversicherung

  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 1 AAG, § 11 AAG
    Teilnahme am U1-Verfahren, Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen, Mitglied im Spitzenverband der freien Wohlfahrtpflege, Arbeitgeber mit mehr als 30 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BSG, 24.05.1973 - 3 RK 76/71

    Arbeitgeberaufwendungen - Ausgleich - Sozialgerichtsbarkeit - Besetzung der

    Auszug aus SG Berlin, 24.01.2024 - S 210 KR 1296/19
    Da in Kleinbetrieben das mit der Lohnfortzahlung verbundene Arbeitgeberrisiko besonders hoch ist, weil hier die Krankheitshäufigkeit der Beschäftigten wegen ihrer geringen Zahl von den statistischen Wahrscheinlichkeitswerten erheblich abweichen kann, so dass die Lohnfortzahlung den Arbeitgeber je nach dem zufälligen Krankenstand der Arbeitnehmer unverhältnismäßig härter treffen kann und mit abnehmender Beschäftigtenzahl für ihn als Faktor seiner Kostenrechnung unkalkulierbar ist (vgl. BSGE 36, 16, 20; s.a. BSG SozR 7860 § 10 Nr. 3; Nr. 4), hat der Gesetzgeber bei der Schaffung des LFZG das Ausgleichsverfahren auf den Kreis der Kleinbetriebe beschränkt (vgl. zur Entstehungsgeschichte auch Schmitt, Entgeltfortzahlungsgesetz, 4. Aufl., Einleitung §§ 10 ff. Lohnfortzahlungsgesetz Rdn. 1).

    Dieser gesetzgeberische Zweck rechtfertigt zum einen den mit dem zwangsweisen Zusammenschluss der Arbeitgeber und der Erhebung von Umlagebeiträgen verbundenen Eingriff in deren allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz (GG), vgl. BVerfGE 48, 228, 234), zum anderen ist grundsätzlich im Hinblick auf den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG die unterschiedliche Behandlung der Arbeitgeber unter dem Gesichtspunkt der Betriebsgröße sachgemäß (so BSGE 36, 16, 20).

    Das BSG (Urteil vom 24.05.1973 - 3 RK 76/71) führt dazu aus, "daß in Kleinbetrieben das mit der Lohnfortzahlung verbundene Arbeitgeberrisiko besonders hoch ist, weil hier - anders als in Großbetrieben - die Krankheitshäufigkeit der Beschäftigten wegen ihrer geringen Zahl von den statistischen Wahrscheinlichkeitswerten erheblich abweichen kann, so daß die Lohnfortzahlungslast den Arbeitgeber hier je nach dem zufälligen Krankenstand seiner Arbeitnehmer unverhältnismäßig härter trifft und mit abnehmender Beschäftigtenzahl für ihn kaum noch als Faktor seiner Kostenrechnung kalkulierbar ist.

  • BVerfG, 26.04.1978 - 1 BvL 29/76

    Lohnfortzahlung

    Auszug aus SG Berlin, 24.01.2024 - S 210 KR 1296/19
    Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 26.04.1978 (AZ: 1 BvL 29/76) die Einführung des verpflichtenden U1-Verfahrens für Kleinbetriebe verfassungsgemäß gehalten und ausgeführt:.
  • BSG, 27.10.2009 - B 1 KR 12/09 R

    Aufwendungsausgleichsverfahren - Heranziehung des Arbeitgebers zur Umlagepflicht

    Auszug aus SG Berlin, 24.01.2024 - S 210 KR 1296/19
    Dies gilt auch, wenn ein Rechtsstreit über den Versichertenstatus als solchen geführt wird, und zwar unabhängig davon, ob - wie hier - der Status als Versicherter angestrebt wird oder im Prozess vom Betroffenen selbst verneint wird (BSG, Urteil vom 27. Oktober 2009 - B 1 KR 12/09 R -, juris, Rn 22).
  • BSG, 16.12.1980 - 3 RK 63/78

    Arbeitgeber - Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen - Anzahl der Arbeitnehmer

    Auszug aus SG Berlin, 24.01.2024 - S 210 KR 1296/19
    Da in Kleinbetrieben das mit der Lohnfortzahlung verbundene Arbeitgeberrisiko besonders hoch ist, weil hier die Krankheitshäufigkeit der Beschäftigten wegen ihrer geringen Zahl von den statistischen Wahrscheinlichkeitswerten erheblich abweichen kann, so dass die Lohnfortzahlung den Arbeitgeber je nach dem zufälligen Krankenstand der Arbeitnehmer unverhältnismäßig härter treffen kann und mit abnehmender Beschäftigtenzahl für ihn als Faktor seiner Kostenrechnung unkalkulierbar ist (vgl. BSGE 36, 16, 20; s.a. BSG SozR 7860 § 10 Nr. 3; Nr. 4), hat der Gesetzgeber bei der Schaffung des LFZG das Ausgleichsverfahren auf den Kreis der Kleinbetriebe beschränkt (vgl. zur Entstehungsgeschichte auch Schmitt, Entgeltfortzahlungsgesetz, 4. Aufl., Einleitung §§ 10 ff. Lohnfortzahlungsgesetz Rdn. 1).
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