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   SG Würzburg, 27.03.2023 - S 5 U 6/23   

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https://dejure.org/2023,7270
SG Würzburg, 27.03.2023 - S 5 U 6/23 (https://dejure.org/2023,7270)
SG Würzburg, Entscheidung vom 27.03.2023 - S 5 U 6/23 (https://dejure.org/2023,7270)
SG Würzburg, Entscheidung vom 27. März 2023 - S 5 U 6/23 (https://dejure.org/2023,7270)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Unfallversicherung

  • BAYERN | RECHT

    SGB VII § 8 Abs. 1 S. 3
    Keine Erweiterung des Wegeunfallversicherungsschutzes im Homeoffice bei Einkauf von Lebensmitteln

  • rewis.io

    Arbeitsunfall, Versorgung, Versicherungsschutz, Unfallversicherung, Widerspruchsbescheid, Unfall, Arbeitszeit, Widerspruch, Gerichtsbescheid, Feststellung, Diagnose, Unfallzeitpunkt, Wohnung, Klageverfahren, Treu und Glauben, gesetzliche Unfallversicherung, gesetzlichen ...

Kurzfassungen/Presse

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Kein Wegeunfallversicherungsschutz im Homeoffice bei Einkauf von Lebensmitteln

Papierfundstellen

  • NZV 2024, 152
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (8)

  • BSG, 05.07.2016 - B 2 U 5/15 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - Wegeunfall - Betriebsweg -

    Auszug aus SG Würzburg, 27.03.2023 - S 5 U 6/23
    Eine Verrichtung muss ein zeitlich begrenztes, von außen auf den Köper einwirkendes Ereignis und dadurch einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten objektiv und rechtlich wesentlich verursacht haben (Unfallkausalität und haftungsbegründende Kausalität; ständige Rechtsprechung, vgl. u. a. Bundessozialgericht - BSG - vom 05.07.2016, B 2 U 5/15 R; BSG vom 17.12.2015, B 2 U 8/14 R - SozR 4-2700 § 8 Nr. 55 RdNr. 9).

    Eine arbeitsrechtliche Verpflichtung zu gesundheitsfördernden, der Aufrechterhaltung der Arbeitsfähigkeit dienenden Handlungen besteht grundsätzlich nicht (BSG, Urteil vom 05.07.2016, B 2 U 5/15 R).

    Danach zählt zu den versicherten Tätigkeiten zwar auch das Zurücklegen des mit einer gemäß §§ 2, 3 oder 6 SGB VII versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit und das Zurücklegen des Weges durch einen Beschäftigten mit der Handlungstendenz, sich an einem vom Ort der Tätigkeit verschiedenen Ort Nahrungsmittel zu besorgen oder einzunehmen, ist nach der ständigen Rechtsprechung des BSG auch grundsätzlich versichert (vgl. BSG, Urteil vom 18.06.2013, B 2 U 7/12 R - SozR 4-2700 § 8 Nr. 48 RdNr. 20; vom 05.07.2016 a. a. O.).

    Für die Tätigkeit im Haushalt des Versicherten im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 3 SGB VII ergibt sich dabei aber Folgendes: Grund der Einfügung des Satzes 3 in § 8 Abs. 1 SGB VII war, dass die bisherige Rechtsprechung (als Ausnahme vom Grundsatz, dass Unfälle infolge persönlicher Verrichtungen am Arbeitsplatz unversichert sind, auch wenn betriebliche Ursachen zu ihnen beitragen) bestimmte an sich eigenwirtschaftliche Tätigkeiten nur im Betrieb nicht aber im häuslichen Bereich für versichert angesehen hat, weil die Versicherten bei ihnen betrieblichen und daher dem Grunde nach anderen Gefahren ausgesetzt waren als im vertrauten häus-lichen Bereich und daher zuhause unversichert bleiben sollten (Ricke in Kasseler Kommentar § 8 SGB VII Nr. 193 unter Hinweis auf Urteil des BSG vom 05.07.2016 a. a. O.).

    Diese Wege wurden bisher (bei Tätigkeitsort eigene Wohnung - Homeoffice -) als unversichert gewertet, weil - anders als bei Wegen innerhalb einer Betriebsstätte - die Nahrungsaufnahme weder durch den Betriebsort vorgegeben (Aufnahme der Tätigkeit außerhalb des gewohnten häuslichen Bereichs) noch innerhalb eines zeitlichen Rahmens zu erledigen ist (BSG, Urteil vom 05.07.2016 a. a. O.).

  • BSG, 18.06.2013 - B 2 U 7/12 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Wegeunfall - sachlicher Zusammenhang -

    Auszug aus SG Würzburg, 27.03.2023 - S 5 U 6/23
    Sie werden im unmittelbaren Betriebsinteresse unternommen, unterscheiden sich von Wegen nach und von dem Ort der Tätigkeit im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII dadurch, dass sie der versicherten Tätigkeit nicht lediglich vorausgehen oder sich ihr anschließen (BSG, Urteil vom 18.06.2013, B 2 U 7/12 R - SozR 4-2700 § 8 Nr. 48 RdNr. 13).

    Danach zählt zu den versicherten Tätigkeiten zwar auch das Zurücklegen des mit einer gemäß §§ 2, 3 oder 6 SGB VII versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit und das Zurücklegen des Weges durch einen Beschäftigten mit der Handlungstendenz, sich an einem vom Ort der Tätigkeit verschiedenen Ort Nahrungsmittel zu besorgen oder einzunehmen, ist nach der ständigen Rechtsprechung des BSG auch grundsätzlich versichert (vgl. BSG, Urteil vom 18.06.2013, B 2 U 7/12 R - SozR 4-2700 § 8 Nr. 48 RdNr. 20; vom 05.07.2016 a. a. O.).

    Aufgrund des Zusammentreffens dieser beiden betriebsbezogenen Merkmale, des Handlungsziels und der Betriebsbedingtheit des Weges, ist der wesentliche innere Zusammenhang zwischen dem Betrieb und einem zur Nahrungsaufnahme zurückgelegten Weg angenommen worden (BSG; Urteil vom 18.06.2013 a. a. O., BSG vom 02.12.2008, B 2 U 17/07 R - SozR 4-2700 § 8 Nr. 28 RdNr. 30 f; 21 m. w. N.).

  • BSG, 17.12.2015 - B 2 U 8/14 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Wegeunfall - sachlicher Zusammenhang -

    Auszug aus SG Würzburg, 27.03.2023 - S 5 U 6/23
    Eine Verrichtung muss ein zeitlich begrenztes, von außen auf den Köper einwirkendes Ereignis und dadurch einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten objektiv und rechtlich wesentlich verursacht haben (Unfallkausalität und haftungsbegründende Kausalität; ständige Rechtsprechung, vgl. u. a. Bundessozialgericht - BSG - vom 05.07.2016, B 2 U 5/15 R; BSG vom 17.12.2015, B 2 U 8/14 R - SozR 4-2700 § 8 Nr. 55 RdNr. 9).
  • BSG, 15.05.2012 - B 2 U 8/11 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Unfallversicherungsschutz - Fiktion einer

    Auszug aus SG Würzburg, 27.03.2023 - S 5 U 6/23
    Eine Verrichtung ist jedes konkrete Handeln eines Verletzten, das (objektiv) seiner Art nach von Dritten beobachtbar ist und (subjektiv) - zumindest auch - auf die Erfüllung des Tatbestandes der jeweiligen versicherten Tätigkeit ausgerichtet ist (ständige Rechtsprechung des BSG, z. B. Urteil vom 15.05.2012, B 2 U 8/11 R).
  • BSG, 02.12.2008 - B 2 U 17/07 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Wegeunfall - sachlicher Zusammenhang -

    Auszug aus SG Würzburg, 27.03.2023 - S 5 U 6/23
    Aufgrund des Zusammentreffens dieser beiden betriebsbezogenen Merkmale, des Handlungsziels und der Betriebsbedingtheit des Weges, ist der wesentliche innere Zusammenhang zwischen dem Betrieb und einem zur Nahrungsaufnahme zurückgelegten Weg angenommen worden (BSG; Urteil vom 18.06.2013 a. a. O., BSG vom 02.12.2008, B 2 U 17/07 R - SozR 4-2700 § 8 Nr. 28 RdNr. 30 f; 21 m. w. N.).
  • BSG, 23.04.2015 - B 2 U 5/14 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - sachlicher Zusammenhang -

    Auszug aus SG Würzburg, 27.03.2023 - S 5 U 6/23
    Eine Beschäftigung im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII wird daher ausgeübt, wenn die Verrichtung zumindest dazu ansetzt und darauf gerichtet ist, entweder eine eigene objektiv bestehende Haupt- oder Nebenpflicht aus dem zugrunde liegenden Rechtsverhältnis zu erfüllen oder der Verletzte eine objektiv nicht geschuldete Handlung vornimmt, um einer vermeintlichen Pflicht aus dem Rechtsverhältnis nachzugehen, sofern er nach den besonderen Umständen seiner Beschäftigung zur Zeit der Verrichtung annehmen durfte, ihn treffe eine solche Pflicht oder er unternehmensbezogene Rechte aus dem Rechtsverhältnis ausübt (siehe u. a. BSG, Urteil vom 23.04.2015, B 2 U 5/14 R - SozR 4-2700 § 2 Nr. 33 RdNr. 14 m. w. N.).
  • BSG, 12.01.2010 - B 2 U 35/08 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Betriebsweg - sachlicher Zusammenhang -

    Auszug aus SG Würzburg, 27.03.2023 - S 5 U 6/23
    Betriebswege sind Wege, die in Ausübung der versicherten Tätigkeit zurückgelegt werden, Teil der versicherten Tätigkeit sind und damit der Betriebsarbeit gleichstehen (vgl. u. a. BSG, Urteil vom 12.01.2010, B 2 U 35/08 R - SozR 4-2700 § 8 Nr. 36 RdNr. 16 m. w. N.).
  • BSG, 28.02.1990 - 2 RU 34/89

    Versicherungsschutz in der Unfallversicherung bei studienbezogenem

    Auszug aus SG Würzburg, 27.03.2023 - S 5 U 6/23
    Sie sind nicht auf das Betriebsgelände beschränkt, sondern können auch außerhalb der Betriebsstätte anfallen (BSG, Urteil vom 28.02.1990, 2 RU 34/89 - SozR 3-2200 § 539 Nr. 1 S. 2).
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