Rechtsprechung
| SG Düsseldorf, 27.08.2008 - S 2 KA 141/07 |
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Vertragsarztangelegenheiten
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Vertragsärztliche Versorgung, Bedarfsprüfung bei der Genehmigung einer Zweigpraxis
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Möglichkeit eines zugelassenen Vertragszahnarztes zur Ausübung der vertragszahnärztlichen Tätigkeiten außerhalb des Vertragszahnarztsitzes an weiteren Orten; Beachtlichkeit des Planungsrechts bei der Beurteilung einer Versorgungsverbesserung; Verbesserung der Versorgung ...
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (4)
- SG Dortmund, 22.01.2008 - S 16 KA 171/07
Auszug aus SG Düsseldorf, 27.08.2008 - S 2 KA 141/07
Rechtsprechung und Stimmen in der Literatur gehen deshalb davon aus, dass in der Versorgungsgradspanne, in der keine Unterversorgung vermutet wird, aber auch das bedarfsgerechte Optimum nicht bejaht werden kann, stets von einer Verbesserung der Versorgung auszugehen sei (SG Dortmund, Beschluss vom 22.01.2008 - S 16 KA 171/07 ER - Harney/Müller, a.a.O., S. 290, 292).Dabei lässt sie sich davon leiten, dass der Beklagten bei der Beurteilung der Versorgungsverbesserung ein gerichtlich nur eingeschränkt nachprüfbarer Beurteilungsspielraum zusteht (so auch SG Dortmund, Beschluss vom 22.01.2008, a.a.O.; SG Marburg…, Urteil vom 21.05.2008 - S 12 KA 466/07 - Schallen, a.a.O., § 24 Rn. 688).
- LSG Hessen, 29.11.2007 - L 4 KA 56/07
Vertragszahnärztliche Versorgung - Genehmigung einer vertragszahnärztlichen …
Auszug aus SG Düsseldorf, 27.08.2008 - S 2 KA 141/07
Rn. 29 Auch wenn die Regelungen der § 6 Abs. 6 BMV-Z, § 8a Abs. 1 EKV-Z ihre Grundlage in der allgemeinen Kompetenz der Partner der Bundesmantelverträge zur vertraglichen Regelung der vertragszahnärztlichen Versorgung gemäß § 72 Abs. 2 i.V.m. § 82 Abs. 1 Satz 1 SGB V finden und insofern die Vorgaben des § 24 Abs. 3 Satz 1 Zahnärzte-ZV konkretisieren sollten (vgl. LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 10.07.2008 - L 4 B 405/06 KA ER - Harney/Müller, Bedarfsprüfung bei der ärztlichen Zweigpraxis?, NZS 2008, 286, 289), handelt es sich bei ihnen jedenfalls nicht um abschließende Norminterpretationen des § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Zahnärzte-ZV (Hessisches LSG, Beschluss vom 29.11.2007 - L 4 KA 56/07 ER -). - LSG Schleswig-Holstein, 10.07.2008 - L 4 B 405/08
Vertragszahnärztliche Versorgung - einstweiliger Rechtsschutz - Ermächtigung …
Auszug aus SG Düsseldorf, 27.08.2008 - S 2 KA 141/07
Rn. 29 Auch wenn die Regelungen der § 6 Abs. 6 BMV-Z, § 8a Abs. 1 EKV-Z ihre Grundlage in der allgemeinen Kompetenz der Partner der Bundesmantelverträge zur vertraglichen Regelung der vertragszahnärztlichen Versorgung gemäß § 72 Abs. 2 i.V.m. § 82 Abs. 1 Satz 1 SGB V finden und insofern die Vorgaben des § 24 Abs. 3 Satz 1 Zahnärzte-ZV konkretisieren sollten (vgl. LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 10.07.2008 - L 4 B 405/06 KA ER - Harney/Müller, Bedarfsprüfung bei der ärztlichen Zweigpraxis?, NZS 2008, 286, 289), handelt es sich bei ihnen jedenfalls nicht um abschließende Norminterpretationen des § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Zahnärzte-ZV (Hessisches LSG, Beschluss vom 29.11.2007 - L 4 KA 56/07 ER -). - SG Marburg, 21.05.2008 - S 12 KA 466/07
Vertragsärztliche Versorgung - Zweigpraxis - ambulante Operation - …
Auszug aus SG Düsseldorf, 27.08.2008 - S 2 KA 141/07
Dabei lässt sie sich davon leiten, dass der Beklagten bei der Beurteilung der Versorgungsverbesserung ein gerichtlich nur eingeschränkt nachprüfbarer Beurteilungsspielraum zusteht (so auch SG Dortmund…, Beschluss vom 22.01.2008, a.a.O.; SG Marburg, Urteil vom 21.05.2008 - S 12 KA 466/07 - Schallen, a.a.O., § 24 Rn. 688).
- LSG Nordrhein-Westfalen, 10.12.2008 - L 11 KA 47/08
Vertragsarztangelegenheiten
Ausgehend hiervon wird z. T. vertreten, in einem gesperrten Planungsbereich stehe eine weitere vertragsärztliche Tätigkeit grundsätzlich im Widerspruch zu den Zielen des Bedarfsplanungsrechts und könne deshalb keine Verbesserung der Versorgung darstellen; eine Ausnahme sei unter Berücksichtigung von Nr. 24 a) und b) der Bedarfsplanungsrichtlinien nur entweder bei lokalem quantitativen Versorgungsbedarf in einzelnen Teilen eines größeren Planungsbereichs oder bei besonderem qualitativem Versorgungsbedarf möglich (…Schallen, Ärzte-ZV, 5. Auflage, 2007, § 24, Rdn. 649;… Zalewski in: Heinemann/Liebold, Kassenarztrecht, Juni 2007, § 24 Ärzte-ZV Anm. E 24-5; vgl. auch SG Düsseldorf, Urteil vom 27.08.2008 - S 2 KA 141/07 - SG Dortmund, Beschluss vom 22.01.2008 - S 16 KA 171/07 ER - in: MedR 2008, 242-244).Der Senat neigt zu der Auffassung, dass in gesperrten Bereichen grundsätzlich auch bedarfsplanungsrechtliche Gesichtspunkte und Differenzierungen für die Frage relevant sind, ob die Zulassung einer Zweigpraxis eine Verbesserung der Versorgungssituation am Ort der Zweigpraxis bedeutet (so im Ergebnis auch Bay. LSG, Urteil vom 23.07.2008 - L 12 KA 3/08 -), denn den Krankenkassen und Leistungserbringern ist nach § 70 SGB V der gesetzliche Auftrag zur Sicherstellung einer bedarfsgerechten und gleichmäßigen, dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entsprechenden Versorgung der Versicherten auferlegt (LSG Hessen, Beschluss vom 29.11.2007 - L 4 KA 56/07 ER - SG Düsseldorf, Urteil vom 27.08.2008 - S 2 KA 141/07 - Zalewski in: Heinemann/Liebold a.a.O.;… a.A. Wollersheim a.a.O. S. 282).
- LSG Nordrhein-Westfalen, 10.12.2008 - L 11 KA 48/08
Vertragsarztangelegenheiten
Ausgehend hiervon wird z. T. vertreten, in einem gesperrten Planungsbereich stehe eine weitere vertragsärztliche Tätigkeit grundsätzlich im Widerspruch zu den Zielen des Bedarfsplanungsrechts und könne deshalb keine Verbesserung der Versorgung darstellen; eine Ausnahme sei unter Berücksichtigung von Nr. 24 a) und b) der Bedarfsplanungsrichtlinien nur entweder bei lokalem quantitativen Versorgungsbedarf in einzelnen Teilen eines größeren Planungsbereichs oder bei besonderem qualitativem Versorgungsbedarf möglich (…Schallen, Ärzte-ZV, 5. Auflage, 2007, § 24, Rdn. 649;… Zalewski in: Heinemann/Liebold, Kassenarztrecht, Juni 2007, § 24 Ärzte-ZV Anm. E 24-5; vgl. auch SG Düsseldorf, Urteil vom 27.08.2008 - S 2 KA 141/07 - SG Dortmund, Beschluss vom 22.01.2008 - S 16 KA 171/07 ER - in: MedR 2008, 242-244).Der Senat neigt zu der Auffassung, dass in gesperrten Bereichen grundsätzlich auch bedarfsplanungsrechtliche Gesichtspunkte und Differenzierungen für die Frage relevant sind, ob die Zulassung einer Zweigpraxis eine Verbesserung der Versorgungssituation am Ort der Zweigpraxis bedeutet (so im Ergebnis auch Bay. LSG, Urteil vom 23.07.2008 - L 12 KA 3/08 -), denn den Krankenkassen und Leistungserbringern ist nach § 70 SGB V der gesetzliche Auftrag zur Sicherstellung einer bedarfsgerechten und gleichmäßigen, dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entsprechenden Versorgung der Versicherten auferlegt (LSG Hessen, Beschluss vom 29.11.2007 - L 4 KA 56/07 ER - SG Düsseldorf, Urteil vom 27.08.2008 - S 2 KA 141/07 - Zalewski in: Heinemann/Liebold a.a.O.;… a.A. Wollersheim a.a.O. S. 282).
- LSG Nordrhein-Westfalen, 23.12.2009 - L 11 B 19/09
Vertragsarztangelegenheiten
Ausgehend hiervon wird z. T. vertreten, in einem gesperrten Planungsbereich stehe eine weitere vertragsärztliche Tätigkeit grundsätzlich im Widerspruch zu den Zielen des Bedarfsplanungsrechts und könne deshalb keine Verbesserung der Versorgung darstellen; eine Ausnahme sei unter Berücksichtigung von Nr. 24 a) und b) der Bedarfsplanungsrichtlinien nur entweder bei lokalem quantitativen Versorgungsbedarf in einzelnen Teilen eines größeren Planungsbereichs oder bei besonderem qualitativem Versorgungsbedarf möglich (…Schallen, Ärzte-ZV, 5. Auflage, 2007, § 24 Rdn. 649; Zalewski in Heinemann/Liebold, Kassenarztrecht, Juni 2007, § 24 Ärzte-ZV Anm. E 24-5; vgl. auch SG Düsseldorf, Urteil vom 27.08.2008 - S 2 KA 141/07 - SG Dortmund, Beschluss vom 22.01.2008 - S 16 KA 171/07 ER - in MedR 2008, 242-244).Der Senat hat im Urteil vom 10.12.2008 - L 11 KA 47/08 - ausgeführt, er neige zur Auffassung, dass in gesperrten Bereichen grundsätzlich auch bedarfsplanungsrechtliche Gesichtspunkte und Differenzierungen für die Frage relevant sind, ob die Zulassung einer Zweigpraxis eine Verbesserung der Versorgungssituation am Ort der Zweigpraxis bedeutet (so im Ergebnis auch Bay. LSG, Urteil vom 23.07.2008 - L 12 KA 3/08 -) und dies u.a. damit begründet, dass den Krankenkassen und Leistungserbringern nach § 70 SGB V der gesetzliche Auftrag zur Sicherstellung einer bedarfsgerechten und gleichmäßigen, dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entsprechenden Versorgung der Versicherten auferlegt ist (LSG Hessen, Beschluss vom 29.11.2007 - L 4 KA 56/07 ER - SG Düsseldorf, Urteil vom 27.08.2008 - S 2 KA 141/07 - Zalewski in Heinemann/Liebold a.a.O.;… a.A. Wollersheim a.a.O. S. 282).
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