Rechtsprechung
| SG Chemnitz, 08.12.2005 - S 6 AS 260/05 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Sozialgerichtsbarkeit.de
Grundsicherung für Arbeitsuchende
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Anrechnung einer Altersrente des Ehegatten auf einen Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Zugehörigkeit des nicht hilfebedürftigen Ehegatten zur Bedarfsgemeinschaft; Finanzieller Anreiz zur Beendigung der ehelichen Gemeinschaft
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- SG Chemnitz - 6 AS 260/05
- SG Chemnitz, 08.12.2005 - S 6 AS 260/05
- LSG Sachsen, 07.09.2006 - L 3 AS 11/06
- BSG, 15.04.2008 - B 14/7b AS 58/06 R
Papierfundstellen
- FamRZ 2007, 239
Wird zitiert von ... (4)
- SG Chemnitz, 27.02.2006 - S 21 AS 381/06
Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende, Zugehörigkeit des Ehegatten zur …
Bezieher von Altersrenten gehören trotz des Ausschlusses eigener Leistungen (§ 7 Abs. 4 SGB II) unter den Voraussetzungen des § 7 Abs. 3 SGB II zur Bedarfsgemeinschaft, so dass deren Altersrente entsprechend § 9 Abs. 2 S. 1 SGB II zu berücksichtigen ist; der unterhaltsrechtliche Selbstbehalt ist für die Ermittlung des zu berücksichtigenden Einkommens innerhalb dieser ohne Bedeutung (gegen: SG Chemnitz, Urteil vom 08.12.2005 -S 6 AS 260/05).Die Vorschrift des § 7 Abs. 3 Nr. 3a SGB II in Verbindung mit § 7 Abs. 4 SGB II ist nicht so zu verstehen, dass zur Bedarfsgemeinschaft nur der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte gehört, der Leistungen nach dem SGB II erhalten kann, da es möglicherweise eine verfassungsrechtlich unzulässige, da sachlich nicht zu rechtfertigende (Art. 3 Abs. 1 GG) Privilegierung dieser Personengruppe darstellen würde (gegen: SG Chemnitz, Urteil vom 08.12.2005 -S 6 AS 260/05).
Hiergegen hat die Antragstellerin am 26.04.2005 unter dem Aktenzeichen S 6 AS 260/05 Klage erhoben und gleichzeitig die Durchführung eines Eilverfahrens unter dem Aktenzeichen S 6 AS 258/05 ER beantragt; Letzteres endete durch Antragsrücknahme vom 08.12.2005.
Zur Begründung führt die Antragstellerin unter Bezugnahme auf das Verfahren S 6 AS 260/05 im Wesentlichen an, dass die angegriffenen Bescheide für einen normalen Bürger ohne höhere Schulbildung nicht nachvollziehbar seien, weshalb ein Widerspruch erfolgt sei.
Das Gericht hat die Verfahrensakte des Sächsischen Landessozialgerichts L 3 AS 11/06 sowie die des Sozialgerichts Chemnitz S 6 AS 258/05 ER und S 6 AS 260/05 nebst der entsprechenden Leistungsakte der Antragsgegnerin (09202BG0000224) beigezogen; diese sowie die in den Akten enthaltenen Schriftsätze der Beteiligten waren Grundlage der Entscheidung.
Zunächst verweist das Gericht voll umfänglich auf die richtigen und nicht zu beanstandenden Berechnungen in den angegriffenen Bescheiden und sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab, da es sich diesem vollinhaltlich anschließt (§ 136 Abs. 3 SGG); insbesondere durfte die Antragsgegnerin entgegen der Entscheidung der 6. Kammer des Sozialgerichts (SG Chemnitz, Urteil vom 08.12.2005 -S 6 AS 260/05) (und welche die erkennende Kammer mangels entsprechender Rechtskraft (hierzu: §§ 202 SGG, 322 ZPO) nicht bindet) auch den Anspruch der Antragstellerin berechnen, ohne dass aus dem Einkommen des Ehepartners nur der Teil berücksichtigt wird, den er nach dem Unterhaltsrecht des BGB zu zahlen hat.
- SG Duisburg, 14.07.2008 - S 10 AS 165/07
Grundsicherung für Arbeitssuchende
Da ein tatsächlicher Termin nicht stattgefunden hat, fehlt es an zusätzlichen Beurteilungskriterien wie einer besonders schwierigen oder überdurchschnittlich zeitaufwendigen mündlichen Verhandlung, die ein Abweichen der Terminsgebühr von der Verfahrensgebühr rechtfertigen kann (vgl. LSG NRW vom 10.04.2006, Az: L 10 B 2/07 SB; LSG NRW vom 26.04.2007, Az: L 7 B 36/07 AS, SG Duisburg vom 24.07.2006, Az: S 7 (27) AS 260/05).Sinn und Zweck dieser Regelung würde unterlaufen, wenn sich allein der Umstand, dass der Termin tatsächlich nicht stattgefunden hat, bei der Gebührenhöhe gebührenmindernd auswirken würde (vgl. SG Duisburg vom 15.05.2006, Az: S 24 (5) SB 84/05; SG Duisburg vom 24.07.2006, Az: S 7 (27) AS 260/05; SG Hildesheim vom 18.04.2006, Az: S 12 SF 5/06; SG Düsseldorf vom 26.07.2005, Az: S 23 AL 311/04).
- SG Duisburg, 13.05.2008 - S 10 AS 88/06
Grundsicherung für Arbeitssuchende
Da ein tatsächlicher Termin nicht stattgefunden hat, fehlt es an zusätzlichen Beurteilungskriterien wie einer besonders schwierigen oder überdurchschnittlichen zeitaufwendigen mündlichen Verhandlung, die ein Abweichen der Terminsgebühr von der Verfahrensgebühr rechtfertigen kann (vgl. LSG NRW vom 10.04.2006, Az: L 10 B 2/07 SB; LSG NRW vom 26.04.2007, Az: L 7 B 36/07 AS; SG Duisburg vom 24.07.2006, Az: S 7 (27) AS 260/05).Sinn und Zweck dieser Regelung würde unterlaufen, wenn sich allein der Umstand, dass der Termin tatsächlich nicht stattgefunden hat, bei der Gebührenhöhe gebührenmindernd auswirken würde (vgl. SG Duisburg vom 15.05.2006, Az: S 24 (5) SB 84/05; SG Duisburg vom 24.07.2006, Az: S 7 (27) AS 260/05; SG Hildesheim vom 18.04.2006, Az: S 12 SF 5/06; SG Düsseldorf vom 26.07.2005, Az: S 23 AL 311/04).
- SG Detmold, 09.05.2006 - S 18 AS 62/06
Grundsicherung für Arbeitssuchende
Unter diesen Gesichtspunkten vermag das Gericht keinen gesetzlichen Ansatz zu erkennen, der Auffassung des Sozialgerichts Chemnitz in seinem Urteil vom 08.12.2005, Aktenzeichen: S 6 AS 260/05, zu folgen, (…siehe auch SG Chemnitz, a.a.O.).
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