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Rechtsprechung
   EuGH, 16.06.1981 - 166/80   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1981,391
EuGH, 16.06.1981 - 166/80 (https://dejure.org/1981,391)
EuGH, Entscheidung vom 16.06.1981 - 166/80 (https://dejure.org/1981,391)
EuGH, Entscheidung vom 16. Juni 1981 - 166/80 (https://dejure.org/1981,391)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Wolters Kluwer

    Auslegung des Art. 27 Nr. 2 Brüsseler Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivilsachen und Handelssachen; Bestimmung des Begriffes "Verfahrenseinleitendes Schriftstück"; Zahlungsbefehl des deutschen Rechts ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1. ÜBEREINKOMMEN ÜBER DIE GERICHTLICHE ZUSTÄNDIGKEIT UND DIE VOLLSTRECKUNG GERICHTLICHER ENTSCHEIDUNGEN - ANERKENNUNG UND VOLLSTRECKUNG VON ENTSCHEIDUNGEN - VERSAGUNGSGRÜNDE - FEHLEN EINER ORDNUNGSGEMÄSSEN UND RECHTZEITIGEN ZUSTELLUNG DES VERFAHRENSEINLEITENDEN ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Brüsseler Übereinkommen von 1968 - rechtzeitige Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftstücks.

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (42)

  • BGH, 21.09.2017 - IX ZB 83/16

    Verfahren auf Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Urteils: Beweislast des …

    Die zweite in Art. 27 Nr. 2 EuGVÜ genannte Voraussetzung soll gewährleisten, dass dem Beklagten ein ausreichender Zeitraum zur Verfügung steht, um seine Verteidigung vorzubereiten oder die zur Vermeidung einer Säumnisentscheidung erforderlichen Schritte einzuleiten (EuGH, Urteil vom 16. Juni 1981 - 166/80, Klomps, RIW 1981, 781 Rn. 18).

    Dies wird im Regelfall erfüllt sein, soweit eine ordnungsgemäße Zustellung erfolgt ist (EuGH, Urteil vom 16. Juni 1981, aaO Rn. 19; vgl. BGH…, Beschluss vom 12. Dezember 2007 - XII ZB 240/05, FamRZ 2008, 586 Rn. 30 zu Art. 34 Nr. 2 EuGVVO aF).

    Rn. 22 (1) Zwar verlangt Art. 27 Nr. 2 EuGVÜ nicht den Nachweis, dass der Beklagte tatsächlich von dem verfahrenseinleitenden Schriftstück Kenntnis genommen hat (EuGH, Urteil vom 16. Juni 1981 - 166/80, Klomps, RIW 1981, 781 Rn. 19).

    Das Gericht hat im Einzelfall zu prüfen, ob außergewöhnliche Umstände vorliegen, welche die Annahme nahelegen, dass die Zustellung, obgleich ordnungsgemäß erfolgt, dennoch nicht genügte, den Beklagten in die Lage zu versetzen, Schritte zu seiner Verteidigung einzuleiten (EuGH, Urteil vom 16. Juni 1981, aaO Rn. 19).

    Hierbei hat das Gericht des Vollstreckungsstaates alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, einschließlich der Art und Weise der Zustellung, der Beziehung zwischen dem Gläubiger und dem Schuldner und der Art der Maßnahmen, die zur Vermeidung einer Versäumnisentscheidung einzuleiten waren (EuGH, Urteil vom 16. Juni 1981, aaO Rn. 20;… Kropholler/von Hein, aaO Art. 34 EuGVO Rn. 36).

    Rn. 23 In der Regel kann das Gericht des Vollstreckungsstaats davon ausgehen, dass der Beklagte nach einer ordnungsgemäßen Zustellung Maßnahmen zur Verteidigung seiner Interessen schon von dem Zeitpunkt an einleiten kann, zu dem das Schriftstück zugestellt wird (EuGH, Urteil vom 16. Juni 1981, aaO Rn. 19).

  • OLG Köln, 20.09.2016 - 8 W 9/15

    Vollstreckbarerklärung eines niederländischen Urteils

    Vielmehr kommt die Versagung der Anerkennung nur in Ausnahmefällen in Betracht (vgl. EuGH, Urteil vom 16. Juni 1981 - Rs. 166/80 - Klomps, Slg. 1981, 1595, 1608 Rn. 19;… Kropholler, Europäisches Zivilprozessrecht, 6. Aufl., EuGVÜ Art. 27 Rn. 5).

    Dementsprechend ist das Gericht des Zweitstaates selbst dann, wenn ein Gericht des Urteilsstaates die Ordnungsgemäßheit der Zustellung festgestellt hat, nach Art. 27 Nr. 2 EuGVÜ zur Prüfung der Frage verpflichtet, ob diese Zustellung so rechtzeitig erfolgt ist, dass sich der Beklagte verteidigen konnte (vgl. EuGH, Urteil vom 16. Juni 1981 - Rs. 166/80 - Klomps, Slg. 1981, 1594, 1607 f. Rn. 15 f.).

    Rn. 51 Das Erfordernis der Rechtzeitigkeit der Zustellung soll gewährleisten, dass dem Beklagten ein ausreichender Zeitraum zur Verfügung steht, um seine Verteidigung vorzubereiten oder die zur Vermeidung einer Säumnisentscheidung erforderlichen Schritte einzuleiten (vgl. EuGH, Urteil vom 16. Juni 1981 - Rs. 166/80 - Klomps, Slg. 1981, 1594, 1608 Rn. 18).

    Hierbei kann das Gericht des Vollstreckungsstaats alle Umstände des Einzelfalls berücksichtigen, einschließlich der Art und Weise der Zustellung, der Beziehung zwischen dem Gläubiger und dem Schuldner und der Art der Maßnahmen, die zur Vermeidung einer Versäumnisentscheidung einzuleiten waren (vgl. EuGH, Urteil vom 16. Juni 1981 - Rs. 166/80 - Klomps, Slg. 1981, 1594, 1608 f. Rn. 19 f.).

  • BGH, 06.10.2005 - IX ZB 27/02

    Vollstreckbarerklärung einer in England ergangenen Versäumnisentscheidung

    b) Ob das verfahrenseinleitende Schriftstück ordnungsgemäß zugestellt wurde, ist auch vom Gericht des Vollstreckungsstaates zu prüfen (EuGHE 1981, 1593 ff Rn. 16;… 1982, 2723 ff Rn. 13 f; EuGH, EuZW 1990, 352, 354; BGH, Beschl. v. 23. Januar 1986 - IX ZB 38/85, WM 1986, 539, 540;… Kroppholler aaO Art. 34 Rn. 45 f).

    27 Nr. 2 EuGVÜ verlangt nicht den Nachweis, dass der Beklagte tatsächlich von dem verfahrenseinleitenden Schriftstück Kenntnis erhalten hat (EUGHE 1981, 1593 ff Rn. 19).

    Normalerweise kann der Richter des Anerkennungsstaates davon ausgehen, dass der Beklagte ab dem Zeitpunkt der Zustellung Maßnahmen zur Verteidigung seines Interesses einleiten kann (EuGHE 1981, 1593 ff Rn. 19).

    Dabei kann das Gericht alle Umstände des Einzelfalles berücksichtigen (EuGHE 1981, 1593 ff, Rn. 20), auch soweit außergewöhnliche Umstände erst nach einer ordnungsgemäßen Zustellung eingetreten sind (…EuGHE 1985, 1779 ff Rn. 23 f).

    Zu diesen Umständen gehört, ob es der Beklagte zu vertreten hat, dass das ordnungsgemäß zugestellte Schriftstück ihn nicht erreicht hat, oder der Kläger von einer neuen Anschrift des Beklagten Kenntnis erhalten hat (EuGHE 1981, 1593 ff Rn. 20 f;… 1985, 1779 ff Rn. 33;… Kroppholler aaO Rn. 36 f).

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