Rechtsprechung
| EuGH, 17.03.1986 - 23/86 R |
Volltextveröffentlichungen (6)
- Judicialis
EWG-Vertrag Art. 186; ; EWG-Vertrag Art. 199; ; EWG-Vertrag Art. 203 Abs. 9; ; EWG-Vertrag Art. 203 Abs. 10
- EU-Kommission
Vereinigtes Königreich / Parlament
1 . VORLÄUFIGER RECHTSSCHUTZ - ZULÄSSIGKEITSVORAUSSETZUNGEN - ZULÄSSIGKEIT DER KLAGE - UNERHEBLICH
- EU-Kommission
Vereinigtes Königreich / Parlament
- Wolters Kluwer
Klage auf Aufhebung des Gesamthaushaltsplanes der Europäischen Gemeinschaften für das Haushaltsjahr 1986; Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung; Erhöhung der nichtobligatorischen Ausgaben; Ausgleich der Erhöhungen bestimmter Haushaltslinien durch Verringerung ...
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
1. VORLÄUFIGER RECHTSSCHUTZ - ZULÄSSIGKEITSVORAUSSETZUNGEN - ZULÄSSIGKEIT DER KLAGE - UNERHEBLICH; [EGKS-VERTRAG , ARTIKEL 39; EWG-VERTRAG , ARTIKEL 185 UND 186; EAG-VERTRAG , ARTIKEL 157 UND 158; VERFAHRENSORDNUNG , ARTIKEL 83 PAR 1] 2. VORLÄUFIGER RECHTSSCHUTZ - ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Sonstiges
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Vereinigtes Königreich / Parlament
Wird zitiert von ... (6) Zitiert selbst (3)
- EuGH, 07.07.1981 - 60/81
IBM / Kommission
Auszug aus EuGH, 17.03.1986 - 23/86
32 VOR EINER PRÜFUNG , OB ES DEM ANTRAGSTELLER GELUNGEN IST , DIE NOTWENDIGKEIT DER BEANTRAGTEN ANORDNUNG GLAUBHAFT ZU MACHEN , IST DARAN ZU ERINNERN , DASS EINSTWEILIGE ANORDNUNGEN NACH STÄNDIGER RECHTSPRECHUNG DES GERICHTSHOFES NUR ERLASSEN WERDEN DÜRFEN , WENN SIE DER ENTSCHEIDUNG IN DER HAUPTSACHE NICHT VORGREIFEN ( SIEHE NAMENTLICH DIE RECHTSSACHEN 60 UND 190/81 R , IBM/KOMMISSION , SLG. 1981, 1857 ). - EuGH, 03.11.1980 - 186/80
Suss / Kommission
Auszug aus EuGH, 17.03.1986 - 23/86
21 ZUNÄCHST IST HERVORZUHEBEN , DASS DIE FRAGE DER ZULÄSSIGKEIT DER KLAGE NACH STÄNDIGER RECHTSPRECHUNG DES GERICHTSHOFES ( SIEHE NAMENTLICH DIE RECHTSSACHEN 75/72 R , PERINCIOLO/RAT , SLG. 1972, 1201 , UND 186/80 R , SUSS/KOMMISSION , SLG. 1980, 3501 ) IM RAHMEN DES VERFAHRENS DER EINSTWEILIGEN ANORDNUNG NICHT ZU PRÜFEN IST , SONDERN ZUR KLAGE SELBST GEHÖRT. - EuGH, 30.11.1972 - 75/72
Perinciolo / Rat
Auszug aus EuGH, 17.03.1986 - 23/86
21 ZUNÄCHST IST HERVORZUHEBEN , DASS DIE FRAGE DER ZULÄSSIGKEIT DER KLAGE NACH STÄNDIGER RECHTSPRECHUNG DES GERICHTSHOFES ( SIEHE NAMENTLICH DIE RECHTSSACHEN 75/72 R , PERINCIOLO/RAT , SLG. 1972, 1201 , UND 186/80 R , SUSS/KOMMISSION , SLG. 1980, 3501 ) IM RAHMEN DES VERFAHRENS DER EINSTWEILIGEN ANORDNUNG NICHT ZU PRÜFEN IST , SONDERN ZUR KLAGE SELBST GEHÖRT.
- EuGH, 03.07.1986 - 34/86
Rat / Parlament
Die folgenden Ereignisse: einstweiligi Anordnung in der Rechtssache 23/86 R Auf den Rechtsakt des Präsidenten de; Europäischen Parlaments vom 18. Dezember 1985 hin wurde eine Reihe von Nichtigkeitsklagen gegen den Gesamthaushaltsplan für das Jahr 1986 bzw. die endgültige Feststellung dieses Haushaltsplans erhoben.Diese Klagen wurden von Luxemburg (Rechtssache 15/86), den Niederlanden (Rechtssache 17/86), Frankreich (Rechtssache 18/86), der Bundesrepublik Deutschland (Rechtssache 19/86), dem Vereinigten Königreich (Rechtssache 23/86) und dem Rat (Rechtssache 34/86) eingereicht.
- Generalanwalt beim EuGH, 02.06.1986 - 34/86
Rat der Europäischen Gemeinschaften gegen Europäisches Parlament. - …
In zeitlicher Reihenfolge erhoben Klage das Großherzogtum Luxemburg (Rechtssache 15/86), das Königreich der Niederlande (Rechtssache 17/86), die Französische Republik (Rechtssache 18/86), die Bundesrepublik Deutschland (Rechtssache 19/86), das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland (Rechtssache 23/86) und der Rat der Europäischen Gemeinschaften (Rechtssache 34/86).An dieser Stelle möchte ich daran erinnern, daß das Vereinigte Königreich am 28. Januar 1986 (Rechtssache 23/86 R) einen Antrag gemäß Artikel 185 und 186 EWG-Vertrag eingereicht hat, der am 13. Februar 1986 in das Register eingetragen worden ist.
- EuG, 02.10.1997 - T-213/97
Eurocoton u.a. / Rat - "Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes - Antidumping - …
Die Antragsteller weisen schließlich darauf hin, daß einige der beantragten einstweiligen Anordnungen ein Tätigwerden der Kommission voraussetzten und das Gericht es für erforderlich halten könne, diese nach der im Beschluß des Präsidenten des Gerichtshofes vom 17. März 1986 in der Rechtssache 23/86 R (Vereinigtes Königreich/Parlament, Slg. 1986, 1085, Randnrn. 22 bis 24) begründeten Praxis hierüber zu informieren.
- EuGH, 08.04.1987 - 65/87
Pfizer / Kommission
15 HIERZU IST ZU BEMERKEN, DASS DER GERICHTSHOF WIEDERHOLT HERVORGEHOBEN HAT, DASS DIE FRAGE DER ZULÄSSIGKEIT DER KLAGE GRUNDSÄTZLICH NICHT IM VERFAHREN DER EINSTWEILIGEN ANORDNUNG ZU PRÜFEN, SONDERN DER PRÜFUNG DER HAUPTSACHE VORZUBEHALTEN IST, UM DER ENTSCHEIDUNG IN DER HAUPTSACHE NICHT VORZUGREIFEN ( SIEHE INSBESONDERE DIE RECHTSSACHEN 75/72*R, PERINCIOLO/RAT, SLG. 1972, 1203; 186/80*R SUSS/KOMMISSION, SLG. 1980, 3501, 3505; 351/85*R, FABRIQUE DE FER DE CHARLEROI/KOMMISSION, SLG. 1986, 1307; UND 23/86*R, VEREINIGTES KÖNIGREICH/EUROPÄISCHES PARLAMENT, SLG. 1986, 1085 ). - EuGH, 10.07.1986 - 117/86
UFADE / Rat und Kommission
31 AUCH WENN DER GERICHTSHOF BEREITS WIEDERHOLT ENTSCHIEDEN HAT , DASS DIE FRAGE DER ZULÄSSIGKEIT DER KLAGE IM HAUPTSACHEVERFAHREN IM RAHMEN DES VERFAHRENS WEGEN EINSTWEILIGER ANORDNUNG GRUNDSÄTZLICH NICHT ZU UNTERSUCHEN IST , SONDERN EINER PRÜFUNG IM HAUPTSACHEVERFAHREN VORBEHALTEN BLEIBEN MUSS , UM DIESEM NICHT VORZUGREIFEN ( VGL. UNTER ANDEREM DIE RECHTSSACHEN 75/72 R , PERINCIOLO/RAT , SLG. 1972, 1201 ; 186/80 R , SUSS/KOMMISSION , SLG. 1980, 3505 , UND 23/86 R , VEREINIGTES KÖNIGREICH/EUROPÄISCHES PARLAMENT , SLG. 1986, 1085 ), SO IST DOCH FESTZUSTELLEN , DASS IM ÜBRIGEN IM VORLIEGENDEN FALL AUF DEN ERSTEN BLICK WOHL ERHEBLICHE ZWEIFEL AN DER ZULÄSSIGKEIT DER KLAGE IM HAUPTSACHEVERFAHREN BESTEHEN , WENN MAN DIE GRUNDSÄTZE DER RECHTSPRECHUNG DES GERICHTSHOFES BERÜCKSICHTIGT , DIE DIESER IN SEINEM URTEIL VOM 14. DEZEMBER 1962 IN DEN VERBUNDENEN RECHTSSACHEN 16 UND 17/62 ( CONFEDERATION NATIONALE DES PRODUCTEURS DE FRUITS ET LEGUMES/RAT , SLG. 1962, 961 ) UND IN SEINEM BESCHLUSS VOM 11. JULI 1979 IN DER RECHTSSACHE 60/79 ( FEDERATION NATIONALE DES PRODUCTEURS DE VINS DE TABLE ET VINS DE PAYS/KOMMISSION , SLG. 1979, 2429 ) HERAUSGEARBEITET HAT. - EuGH, 08.05.1987 - 82/87
Autexpo / Kommission
15 DER GERICHTSHOF HAT ZWAR BEREITS MEHRFACH HERVORGEHOBEN, DASS DIE FRAGE DER ZULÄSSIGKEIT DER KLAGE GRUNDSÄTZLICH NICHT IM RAHMEN EINES VERFAHRENS DER EINSTWEILIGEN ANORDNUNG UNTERSUCHT WERDEN DARF, SONDERN DER PRÜFUNG DER KLAGE VORBEHALTEN BLEIBEN MUSS, DA SONST DER ENTSCHEIDUNG ZUR HAUPTSACHE VORGEGRIFFEN WÜRDE ( SIEHE INSBESONDERE RECHTSSACHEN 75/72*R, PERINCIOLO/RAT, SLG. 1972, 1203; 186/80*R, SUSS/KOMMISSION, SLG. 1980, 3505; 351/85*R, FABRIQUE DE FER DE CHARLEROI/KOMMISSION, SLG. 1986, 1307; 23/86*R, VEREINIGTES KÖNIGREICH/EUROPÄISCHES PARLAMENT, SLG. 1986, 1085; UND 65/87*R, PFIZER/KOMMISSION, SLG. 1987, ****).
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