Rechtsprechung
| EuGH, 07.03.1986 - 392/85 R |
Volltextveröffentlichungen (5)
- Judicialis
EGKS Art. 39 Abs. 2; ; Verfahrensordnung Art. 83
- EU-Kommission
Finsider / Kommission
VORLÄUFIGER RECHTSSCHUTZ - AUSSETZUNG DES VOLLZUGS - BUSSGELDENTSCHEIDUNG - VORAUSSETZUNGEN - SICHERHEITSLEISTUNG - KEINE AUSSERGEWÖHNLICHEN UMSTÄNDE - ERFORDERNIS GERECHTFERTIGT
- EU-Kommission
Finsider / Kommission
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
EGKS Art. 39 Abs. 2; Verfahrensordnung Art. 83
VORLÄUFIGER RECHTSSCHUTZ - AUSSETZUNG DES VOLLZUGS - BUSSGELDENTSCHEIDUNG - VORAUSSETZUNGEN - SICHERHEITSLEISTUNG - KEINE AUSSERGEWÖHNLICHEN UMSTÄNDE - ERFORDERNIS GERECHTFERTIGT; [EGKS-VERTRAG , ARTIKEL 39; VERFAHRENSORDNUNG , ARTIKEL 83 PAR 2 UND 86 PAR 2] - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- EuGH, 07.03.1986 - 392/85 R
- Generalanwalt beim EuGH, 04.06.1987 - 392/85
- EuGH, 27.10.1987 - 392/85
Wird zitiert von ... (5) Zitiert selbst (3)
- EuGH, 15.03.1983 - 234/82
Ferriere di Roè Volciano / Kommission
Auszug aus EuGH, 07.03.1986 - 392/85
DIE KRITERIEN , DIE DER PRÄSIDENT DES GERICHTSHOFES IN SEINEM BESCHLUSS VOM 15. MÄRZ 1983 IN DER RECHTSSACHE 234/82 R ( FERRIERE DI RÖ VOLCIANO SPA/KOMMISSION , SLG. 1983, 725 ) FÜR DIE ANNAHME AUSSERGEWÖHNLICHER UMSTÄNDE AUFGESTELLT HAT , SIND HIER NICHT ERFÜLLT ; DIE ANTRAGSTELLERIN IST NÄMLICH NICHT WIE DIE FERRIERE DI RÖ VOLCIANO SPA EIN KLEINER BETRIEB , DER ALS SUBUNTERNEHMER TÄTIG IST UND SCHWIERIGKEITEN HAT , EINE BANKBÜRGSCHAFT ZU ER HALTEN. - EuGH, 20.04.1983 - 348/82
IRO / Kommission
Auszug aus EuGH, 07.03.1986 - 392/85
16 DAS VERLANGEN , EINE BANKBÜRGSCHAFT ZU STELLEN , DIE DIE EVENTÜLLE ZAHLUNG DER GELDBUSSE ZUZUEGLICH ETWAIGER VERZUGSZINSEN GARANTIERT , ENTSPRICHT EINER VON DER KOMMISSION IM JAHRE 1981 BESCHLOSSENEN ALLGEMEINEN VORGEHENSWEISE , DIE AUSSER FÜR DEN FALL AUSSERGEWÖHNLICHER UMSTÄNDE UNTER ANDEREM DURCH DIE BESCHLÜSSE DES PRÄSIDENTEN DES GERICHTSHOFES VOM 11. NOVEMBER 1982 IN DER RECHTSSACHE 263/82 R ( KLÖCKNER-WERKE/KOMMISSION , SLG. 1982, 3995 ) UND VOM 20. APRIL 1983 IN DER RECHTSSACHE 348/82 R ( IRO/KOMMISSION , SLG. 1983, 1237 ) ALS GERECHTFERTIGT ANERKANNT WORDEN IST. - EuGH, 11.11.1982 - 263/82
Klöckner-Werke / Kommission
Auszug aus EuGH, 07.03.1986 - 392/85
16 DAS VERLANGEN , EINE BANKBÜRGSCHAFT ZU STELLEN , DIE DIE EVENTÜLLE ZAHLUNG DER GELDBUSSE ZUZUEGLICH ETWAIGER VERZUGSZINSEN GARANTIERT , ENTSPRICHT EINER VON DER KOMMISSION IM JAHRE 1981 BESCHLOSSENEN ALLGEMEINEN VORGEHENSWEISE , DIE AUSSER FÜR DEN FALL AUSSERGEWÖHNLICHER UMSTÄNDE UNTER ANDEREM DURCH DIE BESCHLÜSSE DES PRÄSIDENTEN DES GERICHTSHOFES VOM 11. NOVEMBER 1982 IN DER RECHTSSACHE 263/82 R ( KLÖCKNER-WERKE/KOMMISSION , SLG. 1982, 3995 ) UND VOM 20. APRIL 1983 IN DER RECHTSSACHE 348/82 R ( IRO/KOMMISSION , SLG. 1983, 1237 ) ALS GERECHTFERTIGT ANERKANNT WORDEN IST.
- EuGH, 02.10.2003 - C-196/99
Aristrain / Kommission - "Rechtsmittel - Vereinbarungen und verabredete Praktiken …
Von außergewöhnlichen Umständen abgesehen, ist die Anwendung von Verzugszinsen in normaler Höhe im zuletzt genannten Fall als gerechtfertigt anzusehen (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 25. Oktober 1983 in der Rechtssache 107/82, AEG/Kommission, Slg. 1983, 3151, Randnr. 141, und Beschlüsse des Präsidenten des Gerichtshofes vom 6. Mai 1982 in der Rechtssache 107/82 R, AEG/Kommission, Slg. 1982, 1549, und vom 7. März 1986 in der Rechtssache 392/85 R, Finsider/Kommission, Slg. 1986, 959). - EuG, 11.03.1999 - T-141/94
Thyssen Stahl / Kommission
Von außergewöhnlichen Umständen abgesehen, ist die Anwendung von Verzugszinsen in normaler Höhe im zuletzt genannten Fall als gerechtfertigt anzusehen (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 25. Oktober 1983 in der Rechtssache 107/82, AEG/Kommission, Slg. 1983, 3151, Randnr. 141, und Beschlüsse des Präsidenten des Gerichtshofes vom 6. Mai 1982 in der Rechtssache 107/82 R, AEG/Kommission, Slg. 1982, 1549, und vom 7. März 1986 in der Rechtssache 392/85 R, Finsider/Kommission, Slg. 1986, 959). - EuGH, 24.09.1986 - 213/86
Montedipe / Kommission
DIESE EIGENSCHAFT KÖNNE KEINESFALLS ALS BESONDERER UMSTAND GELTEN , DER ES ERLAUBTE , VON DEM ERFORDERNIS DER STELLUNG EINER BANKBÜRGSCHAFT IM SINNE DER KRITERIEN ABSTAND ZU NEHMEN , DIE DER GERICHTSHOF IN SEINEN BESCHLÜSSEN VOM 15. MÄRZ 1983 IN DER RECHTSSACHE 234/82 R ( FERRIERE DI RÖ VOLCIANO SPA/KOMMISSION , SLG. 1983, 725 ) UND VOM 7. MÄRZ 1986 IN DER RECHTSSACHE 392/85 R ( FINSIDER/KOMMISSION , SLG. 1986, 959 ) AUFGESTELLT HABE.BESCHLÜSSE VOM 6. UND 7. MAI 1982 IN DEN RECHTSSACHEN 107/82 R ( AEG-TELEFUNKEN/KOMMISSION , SLG. 1982, 1549 ) UND 86/82 R ( HASSELBLAD LTD/KOMMISSION , SLG. 1982, 1557 ), VOM 11. NOVEMBER 1982 IN DER RECHTSSACHE 263/82 R ( KLÖCKNER-WERKE/KOMMISSION , SLG. 1982, 3995 ) UND VOM 7. MÄRZ 1986 IN DER RECHTSSACHE 392/85 R ( FINSIDER/KOMMISSION , SLG. 1986, 959 ).
- EuG, 11.03.1999 - T-148/94
Preussag / Kommission
Von außergewöhnlichen Umständen abgesehen, ist die Anwendung von Verzugszinsen in normaler Höhe im zuletzt genannten Fall als gerechtfertigt anzusehen (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 25. Oktober 1983 in der Rechtssache 107/82, AEG/Kommission, Slg. 1983, 3151, Randnr. 141, und Beschlüsse des Präsidenten des Gerichtshofes vom 6. Mai 1982 in der Rechtssache 107/82 R, AEG/Kommission, Slg. 1982, 1549, und vom 7. März 1986 in der Rechtssache 392/85 R, Finsider/Kommission, Slg. 1986, 959). - EuG, 14.07.1995 - T-275/94
Groupement des cartes bancaires "CB" gegen Kommission der Europäischen …
Dazu stellte die Kommission zunächst fest, daß ihre bei der Gewährung von Zahlungsaufschub im Fall von Klagen gegen Entscheidungen, in denen finanzielle Sanktionen verhängt worden seien, seit 1981 verfolgte Praxis, die Zahlung von Zinsen und die Stellung einer Bankbürgschaft zur Sicherung der Zahlung der Geldbusse zuzueglich Zinsen zu verlangen, vom Gerichtshof gebilligt worden sei (…vgl. das Urteil AEG/Kommission, a. a. O., und die Beschlüsse vom 7. Mai 1982 in der Rechtssache 86/82 R, Hasselblad/Kommission, Slg. 1982, 1555, vom 11. November 1982 in der Rechtssache 263/82 R, Klöckner Werke/Kommission, Slg. 1982, 3995, und vom 7. März 1986 in der Rechtssache 392/85 R, Finsider/Kommission, Slg. 1986, 959) und daß das Groupement sich im vorliegenden Fall mit der Zahlung von Zinsen einverstanden erklärt habe, indem es am 24. Juni 1992 die Bankbürgschaft gestellt habe.
Bitte loggen Sie sich ein, um diese Funktion zu nutzen. Falls Sie noch kein Benutzerkonto haben, können Sie sich in weniger als einer Minute eines kostenlos anlegen "Registrieren".