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   OLG München, 05.06.2007 - 34 SchH 2/07   

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https://dejure.org/2007,28737
OLG München, 05.06.2007 - 34 SchH 2/07 (https://dejure.org/2007,28737)
OLG München, Entscheidung vom 05.06.2007 - 34 SchH 2/07 (https://dejure.org/2007,28737)
OLG München, Entscheidung vom 05. Juni 2007 - 34 SchH 2/07 (https://dejure.org/2007,28737)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Papierfundstellen

  • SchiedsVZ 2007, 330
  • BauR 2008, 724
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (1)

  • OLG München, 10.01.2007 - 34 SchH 14/06

    Kein Feststellungsantrag zur Zulässigkeit des Schiedsverfahrens nach

    Auszug aus OLG München, 05.06.2007 - 34 SchH 2/07
    Vielmehr geht es nur um eine Vorfrage, so dass der Senat den Ansatz eines Bruchteils des Hauptsachestreitwerts, hier rund eines Drittels, für angemessen erachtet (vgl. Reichold in Thomas/Putzo ZPO 28. Aufl. § 1063 Rn. 5; Senat vom 10.1.2007, 34 SchH 014/06).
  • LG Köln, 28.03.2017 - 31 O 448/14

    Teilnahmeverbot und Suspendierung der Amateur-Bridgespieler wegen unerlaubter

    Aus der Rechtsprechung des Schweizerischen Bundesgerichts zur Frage der "Freiwilligkeit" von Schiedsvereinbarungen zu Gunsten des CAS, die Berufssportlern von den Sportverbänden vorgegeben werden, ergibt sich, daß ein Berufssportler die Schiedsvereinbarung zwar nur gezwungenermaßen zur Ausübung seines Berufs unterschreiben wird, die Schiedsvereinbarung jedoch gleichwohl wirksam ist (BGer, SchiedsVZ 2007, 330, 332 f. - Cañas).
  • OLG Köln, 01.10.2011 - 19 SchH 7/11

    Schiedsgericht entscheidet über Zulässigkeit und Begründetheit!

    (1/3 des Werts der im Schiedsgerichtsverfahren voraussichtlich geltend gemachten Ansprüche, vgl. OLG München vom 05.06.2007 - 34 SchH 2/07 - zitiert nach juris; Voit in: Musielak, ZPO, 8. Auflage, § 1032 Rn. 12; Herget in: Zöller, ZPO, 28. Auflage, § 3 Rn. 16 "Schiedsrichterliches Verfahren").
  • KG, 13.09.2010 - 20 SCHH 3/09
    Der Antragsgegner hat den Wert mit 1 Mio. EUR angegeben, ausgehend davon, dass die Antragsgegnerin im Schiedsverfahren keinen Wert angegeben habe, so dass der Wert für dieses Verfahren 1/3 beträgt, weil die Parteien nicht um eine Entscheidung in der Hauptsache streiten (vgl. OLG München vom 5.6.2007, SchiedsVZ 2007, 330).
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