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Rechtsprechung
   EuGH, 13.10.1977 - 37/77   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1977,1313
EuGH, 13.10.1977 - 37/77 (https://dejure.org/1977,1313)
EuGH, Entscheidung vom 13.10.1977 - 37/77 (https://dejure.org/1977,1313)
EuGH, Entscheidung vom 13. Oktober 1977 - 37/77 (https://dejure.org/1977,1313)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Judicialis

    Verordnung 1408/71/EWG Art. 12

  • EU-Kommission PDF

    Greco

    SOZIALE SICHERHEIT DER WANDERARBEITNEHMER - SOZIALLEISTUNGEN - ALLEIN NACH DEN NATIONALEN RECHTSVORSCHRIFTEN ERWORBENER ANSPRUCH - VOLLSTÄNDIGE ANWENDUNG DER LETZTEREN - VORTEILE DES SYSTEMS - ZUSAMMENRECHNUNG UND PRORATISIERUNG - VORRANG

  • EU-Kommission

    Greco

  • Wolters Kluwer

    Auslegung des Art. 12 der Verordnung Nr. 1408/71 des Rates zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf innerhalb der Gemeinschaft zuwandernde und abwandernde Arbeitnehmer und deren Familien; Berechnung der Invaliditätsrente eines italienischen Staatsangehörigen ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verordnung 1408/71/EWG Art. 12
    SOZIALE SICHERHEIT DER WANDERARBEITNEHMER - SOZIALLEISTUNGEN - ALLEIN NACH DEN NATIONALEN RECHTSVORSCHRIFTEN ERWORBENER ANSPRUCH - VOLLSTÄNDIGE ANWENDUNG DER LETZTEREN - VORTEILE DES SYSTEMS - ZUSAMMENRECHNUNG UND PRORATISIERUNG - VORRANG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Soziale Sicherheit für Wanderarbeitnehmer; Hinderung der vollständigen Anwendung innerstaatlichen Rechts; System der Zusammenrechnung und Proratisierung

Sonstiges

Papierfundstellen

  • Slg. 1977, 1711
 
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Wird zitiert von ... (21)Zitiert selbst (6)

  • EuGH, 21.10.1975 - 24/75

    Petroni / ONTPS

    Auszug aus EuGH, 13.10.1977 - 37/77
    Überdies gebe es keinen wesentlichen Unterschied zwischen Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1408/71 und Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung Nr. 3. Die im Urteil Petroni (Slg. 1975, 1149) formulierte Einschränkung der Tragweite von Artikel 46 Absatz 3 habe also zur Folge, daß die Linie der Rechtsprechung des Gerichtshofes zur Verordnung Nr. 3 (vgl. die Rechtssachen 140/73, Mancuso, Slg. 1973, 1449, und 50/75, Massonet, Slg. 1975, 1473) fortgeführt werden könne; sie lasse klar erkennen, daß bei einer Kumulierung wie der im Ausgangsverfahren nationale Kürzungsbestimmungen einzuführen seien.

    Dies gilt jedoch nicht, wenn der Berechtigte Leistungen gleicher Art bei Invalidität, Alter, Tod (Renten) oder Berufskrankheit erhält, die von den Trägern zweier oder mehrerer Mitgliedstaaten gemäß den Artikeln 46, 50 und 51 oder gemäß Artikel 60 Absatz 1 Buchstabe b festgestellt werden." Wie der Gerichtshof bereits in seinem Urteil vom 21. Oktober 1975 (Petroni, Rechtssache 24/75, Slg. 1975, 1149) für Recht erkannt hat, ist Artikel 46 Absatz 3 mit Artikel 51 des Vertrages unvereinbar, soweit er vorschreibt, daß in verschiedenen Mitgliedstaaten erworbene Leistungen durch eine Kürzung der in einem Mitgliedstaat allein nach dessen Rechtsvorschriften erworbenen Leistung beschränkt werden.

  • EuGH, 13.10.1977 - 22/77

    Mura

    Auszug aus EuGH, 13.10.1977 - 37/77
    Herr Greco verweist auf die vom Kläger des Ausgangsverfahrens in der Rechtssache 112/76 (Manzoni/FNROM, noch nicht entschieden) und vom Kläger des Ausgangsverfahrens in der Rechtssache 22/77 (FNROM/Mura, noch nicht entschieden) eingereichten Erklärungen.
  • EuGH, 20.10.1977 - 32/77

    Giuliani

    Auszug aus EuGH, 13.10.1977 - 37/77
    In diesem Zusammenhang verweist die niederländische Regierung auf die vom Sozialgericht Augsburg in der Rechtssache 32/77 (Giuliani/Landesversicherungsanstalt Schwaben) vorgelegten Vorabentscheidungsfragen.
  • EuGH, 25.11.1975 - 50/75

    Caisse des pension des E.P. / Massonet

    Auszug aus EuGH, 13.10.1977 - 37/77
    Überdies gebe es keinen wesentlichen Unterschied zwischen Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1408/71 und Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung Nr. 3. Die im Urteil Petroni (Slg. 1975, 1149) formulierte Einschränkung der Tragweite von Artikel 46 Absatz 3 habe also zur Folge, daß die Linie der Rechtsprechung des Gerichtshofes zur Verordnung Nr. 3 (vgl. die Rechtssachen 140/73, Mancuso, Slg. 1973, 1449, und 50/75, Massonet, Slg. 1975, 1473) fortgeführt werden könne; sie lasse klar erkennen, daß bei einer Kumulierung wie der im Ausgangsverfahren nationale Kürzungsbestimmungen einzuführen seien.
  • EuGH, 12.11.1974 - 35/74

    Mutualités chrétiennes / Rzepa

    Auszug aus EuGH, 13.10.1977 - 37/77
    Darüber hinaus trägt er folgendes vor: - Aus dem Urteil in der Rechtssache 35/74 (Rzepa, Slg. 1974, 1241) ergebe sich, daß eine Leistung, auf die nur nach den Rechtsvorschriften eines Staates Anspruch bestehe, nicht als "widerruflicher Vorschuß" qualifiziert werden könne.
  • EuGH, 06.12.1973 - 140/73

    Sécurité sociale Paris / Mancuso

    Auszug aus EuGH, 13.10.1977 - 37/77
    Überdies gebe es keinen wesentlichen Unterschied zwischen Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1408/71 und Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung Nr. 3. Die im Urteil Petroni (Slg. 1975, 1149) formulierte Einschränkung der Tragweite von Artikel 46 Absatz 3 habe also zur Folge, daß die Linie der Rechtsprechung des Gerichtshofes zur Verordnung Nr. 3 (vgl. die Rechtssachen 140/73, Mancuso, Slg. 1973, 1449, und 50/75, Massonet, Slg. 1975, 1473) fortgeführt werden könne; sie lasse klar erkennen, daß bei einer Kumulierung wie der im Ausgangsverfahren nationale Kürzungsbestimmungen einzuführen seien.
  • EuGH, 14.05.1981 - 98/80

    Romano

    In seinen Urteilen vom 13. Oktober 1977 in den Rechtssachen 22/77 (Mura, Slg. 1977, 1699) und 37/77 (Greco, Slg. 1977, 1711) habe der Gerichtshof ausgeführt, daß dann, wenn Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 der Verordnung Nr. 1408/71 nicht anzuwenden sei (d. h. wenn Artikel 46 Absatz 3 nicht anwendbar sei, weil er zu einer Kürzung der in einem Mitgliedstaat allein nach dessen Rechtsvorschriften erworbenen Leistungen führe), Satz 1 mit der Folge Anwendung finde, daß die nationalen Vorschriften über die Kürzung, das Ruhen oder den Entzug von Leistungen dem Begünstigten entgegengehalten werden könnten.
  • Generalanwalt beim EuGH, 20.09.1977 - 112/76

    Renato Manzoni gegen Fonds national de retraite des ouvriers mineurs.

    Den vorliegenden vier Rechtssachen (112/76, 22/77, 32/77 und 37/77) ist gemeinsam, daß in ihnen alle Fragen nach den Folgen und der Tragweite des Grundsatzes aufgeworfen werden, der durch Entscheidungen des Gerichtshofes in einer Vielzahl von Fällen aufgestellt wurde; die drei letzten waren die Rechtssache Petroni/ONPTS (24/75, Slg. 1975, 1149), die Rechtssache CPEP/Massonnet (Slg. 1975, 1473) und die Rechtssache Strehl/NPVM (62/76, Slg. 1977, 211).

    In jeder von ihnen ist über die Frage zu entscheiden, in welcher Höhe der FNROM einem italienischen Arbeiter, der einmal als Bergarbeiter in Belgien beschäftigt war, Invaliditätsrente zu zahlen hat Diese drei Rechtssachen sind die Rechtssache Manzoni/FNROM (112/76) , vorgelegt vom Tribunal du Travail Charleroi, die Rechtssache FNROM/Mura (22/76) , vorgelegt von der Cour du Travail Mons, und die Rechtssache Greco/FNROM (37/77) , ebenfalls vom Tribunal du Travail Charleroi vorgelegt Ich werde im folgenden, soweit es angebracht ist die Herren Manzoni, Mura und Greco zusammen als "die Kläger in den belgischen Rechtssachen" oder einfach als "die Kläger" bezeichnen.

  • EuGH, 14.03.1978 - 105/77

    Boerboom-Kersjes

    Nach Auffassung der Kommission entspricht das Problem des Ausgangsverfahrens dem der Rechtssachen 98/77 (Schaap, noch anhängig), 22/77 (Mura, Slg. 1977, 1699) und 37/77 (Greco, Slg. 1977, 1711).

    Die Vorlagefrage lautet: Inwieweit stehen, falls für einen Arbeitnehmer die Rechtsvorschriften von zwei oder mehr Mitgliedstaaten galten, die Artikel 12 Absatz 2 und 46 der Verordnung Nr. 1408/71 der Anwendung innerstaatlicher Antikumulierungsvorschriften wie der aufgrund der AWW geltenden entgegen, wenn der Leistungsanspruch ausschließlich nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften erworben wurde, ohne daß dabei auf die Verordnung zurückgegriffen werden mußte? 8/9 In seinem Urteil vom 13. Oktober 1977 (Greco, 33/77 - Slg. 1977, 1711) hat der Gerichtshof bereits für Recht erkannt, daß die Verordnung Nr. 1408/71 die vollständige Anwendung der nationalen Rechtsvorschriften einschließlich der nationalen Antikumulierungsvorschriften nicht hindert, wenn ein Arbeitnehmer eine Rente allein nach den nationalen Rechtsvorschriften erhält, daß jedoch nach Artikel 46 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71 das System der Zusammenrechnung und Proratisierung anzuwenden ist, wenn dessen Anwendung günstiger ist als die der nationalen Rechtsvorschriften.

  • EuGH, 14.03.1978 - 98/77

    Schaap

    Zur Anwendung des innerstaatlichen Rechts 10/11 Bereits in seinem Urteil vom 13. Oktober 1977 (Greco, 37/77 - Slg. 1977, 1711) hat der Gerichtshof für Recht erkannt, daß die Verordnung Nr. 1408/71 die vollständige Anwendung der nationalen Rechtsvorschriften einschließlich der nationalen Antikumulierungsvorschriften nicht hindert, wenn ein Arbeitnehmer eine Rente allein nach den nationalen Rechtsvorschriften erhält, daß jedoch nach Artikel 46 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71 das System der Zusammenrechnung und Proratisierung anzuwenden ist, wenn dessen Anwendung günstiger ist als die der nationalen Rechtsvorschriften.
  • SG Duisburg, 21.01.2010 - S 10 R 318/05

    Bestimmung des Umfangs von in Frankreich zurückgelegten Beitragszeiten im Rahmen …

    Eine dem französischen Recht fremde genaue Zuordnung dieser Trimester zu bestimmten Zeiten und insbesondere zu Zeiten, in denen die Klägerin den französischen Versicherungsvorschriften nicht unterlag, ist nicht erfolgt und nicht mitgeteilt worden (vgl. BSG SozR 6050 Art. 46 Nr. 5 Seite 22).
  • EGMR, 28.06.2007 - 71463/01

    SILIH v. SLOVENIA

    L'article 12 de la loi sur la procédure civile (Zakon o pravdnem postopku, Journal officiel de la RSFY no 4-37/77), dans sa version modifiée, est ainsi libellé:.
  • EuGH, 23.03.1982 - 79/81

    Baccini

    Wie der Gerichtshof mehrfach entschieden habe, sei es Zweck des Artikels 51 EWG-Vertrag und der dazu ergangenen Durchführungsverordnungen zu verhindern, daß dem Wanderarbeitnehmer infolge seiner Übersiedlung von einem Mitgliedstaat ein einen anderen Beschäftigungszeiten nicht angerechnet würden und er so in eine ungünstigere Lage gerate, als wenn er seine ganze Berufslaufbahn in einem einzigen Mitgliedstaat zurückgelegt hätte (Schlußanträge des Generalanwalts Warner in der Rechtssache 37/77, Greco, u.a., Slg. 1977, 1658, 1681).
  • Generalanwalt beim EuGH, 10.12.1991 - C-5/91

    Antonietta Di Prinzio gegen Office national des pensions. - Soziale Sicherheit …

    (12) - Urteile vom 13. Oktober 1977 in der Rechtssache 22/77 (Mura I, Slg. 1977, 1709), vom 16. Mai 1979 in der Rechtssache 236/78 (Mura II, Slg. 1979, 1819), vom 13. Oktober 1977 in der Rechtssache 37/77 (Greco, Slg. 1977, 1711) und vom 14. März 1978 in der Rechtssache 98/77 (Schaap, Slg. 1978, 707).
  • Generalanwalt beim EuGH, 19.11.1987 - 323/86

    Collini gegen Office national des pensions pour travailleurs salariés. - Soziale …

    "Artikel 46 der Verordnung Nr. 1408/71 ist anwendbar, wenn der Betrag der nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats geschuldeten Leistungen von den zurückgelegten Versicherungszeiten unabhängig ist und die Mindestzeit zurückgelegt worden ist, von der der Erwerb des Anspruchs nach diesen Rechtsvorschriften abhängt..." 6.6 - Im gleichen Sinne besonders eindringlich das Urteil des Gerichtshofes vom 19. Juni 1979 in der Rechtssache 180/78, Brouwer-Kaune, Slg. 1979, 2111, 2119, Randnr. 5. Siehe auch die Urteile in den Rechtssachen Mura, a. a. O., Slg. 1977, 1699, und Greco, 13. Oktober 1977, 37/77, Slg. 1977, 1711.
  • Generalanwalt beim EuGH, 23.01.1986 - 296/84

    Antonino Sinatra gegen Fonds national de retraite des ouvriers mineurs (FNROM). - …

    Der Kläger machte jedoch unter Berufung auf die Randnummer 8 der Entscheidungsgründe Ihres Urteils vom 2. Februar 1982 vor der Cour du travail Mons geltend, diese Aussage habe keinen Sinn, wenn die Zusammenrechnung und die Proratisierung gemäß Artikel 46 nicht vorgenommen würden; der Beklagte vertrat demgegenüber unter Hinweis auf Ihre Urteile vom 13. Oktober 1977 in den Rechtssachen 22/77 (Mura/ FNROM, Slg. 1977, 1699) und 37/77 (Greco/FNROM, Slg. 1977, 1711) den Standpunkt, die Zusammenrechnung, von der diese Rechtsprechung ausgehe, sei aufgrund von Artikel 45 Absatz 2 der Verordnung unmöglich.
  • Generalanwalt beim EuGH, 05.03.1985 - 58/84

    Office nationale des pensions pour travailleurs salariés (ONPTS) gegen Francesco …

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.10.1981 - 7/81

    Antonino Sinatra gegen Fonds national de retraite des ouvriers mineurs. - Soziale …

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.05.1981 - 116/80

    Office national des pensions pour travailleurs salariés gegen Giorgio Celestre …

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.03.1980 - 143/79

    Margaret Walsh gegen National Insurance Officer. - Soziale Sicherheit - …

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.05.1979 - 180/78

    Frau Brouwer-Kaune gegen Bestuur van de Bedrijfsvereniging voor het …

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.04.1979 - 236/78

    Fonds national de retraite des ouvriers mineurs (FNROM) gegen Giovanni Mura. - …

  • EGMR, 24.01.2008 - 42852/02

    BUNCIC v. SLOVENIA

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.09.1980 - 4/80

    Remo D'Amico gegen Office national des pensions pour travailleurs salariés. - …

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.03.1980 - 733/79

    Caisse de compensation des allocations familiales des régions de Charleroi et de …

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.09.1978 - 26/78

    Institut national d'assurance maladie-invalidité und Union nationale des …

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.03.1979 - 176/78

    Max Schaap gegen Bestuur van de Bedrijfsvereniging voor Bank- en …

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