Rechtsprechung
| EuGH, 12.01.1983 - 150/82 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- Judicialis
VERORDNUNG NR. 1408/71 ART. 46 ABS. 3; ; VERORDNUNG NR. 1408/71 ART. 13; ; VERORDNUNG NR. 1408/71 ART. 18
- EU-Kommission
Coppola
1 . SOZIALE SICHERHEIT DER WANDERARBEITNEHMER - KRANKENVERSICHERUNG - ZUSAMMENRECHNUNG DER VERSICHERUNGSZEITEN - ZUSTÄNDIGER TRAEGER - BESTIMMUNG - ANZUWENDENDE RECHTSVORSCHRIFTEN - RECHTSVORSCHRIFTEN DES MITGLIEDSTAATS DER BESCHÄFTIGUNG ODER DER LETZTEN BESCHÄFTIGUNG
- EU-Kommission
Coppola
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
1. SOZIALE SICHERHEIT DER WANDERARBEITNEHMER - KRANKENVERSICHERUNG - ZUSAMMENRECHNUNG DER VERSICHERUNGSZEITEN - ZUSTÄNDIGER TRAEGER - BESTIMMUNG - ANZUWENDENDE RECHTSVORSCHRIFTEN - RECHTSVORSCHRIFTEN DES MITGLIEDSTAATS DER BESCHÄFTIGUNG ODER DER LETZTEN BESCHÄFTIGUNG - ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- REHADAT Informationssystem (Leitsatz)
Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer - Leistungen bei Invalidität und Krankheit
Sonstiges
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Soziale Sicherheit - Leistungen bei Invalidität und Krankheit.
Verfahrensgang
- Generalanwalt beim EuGH, 16.12.1982 - 150/82
- EuGH, 12.01.1983 - 150/82
Papierfundstellen
- Slg. 1983, 43
Wird zitiert von ... (12) Zitiert selbst (2)
- EuGH, 21.10.1975 - 24/75
Petroni / ONTPS
Auszug aus EuGH, 12.01.1983 - 150/82
Die unter diesen Umständen gewährte Leistung müsse als autonome Leistung betrachtet werden, die entsprechend dem Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache 24/75 (Petroni, Slg. 1975, 1149) nicht herabgesetzt werden könne.Der vorliegende Fall unterscheide sich von dem Sachverhalt des Urteils des Gerichtshofes in der Rechtssache 24/75 (Petroni, Slg. 1975, 1149), wonach ein Arbeitnehmer nicht bestimmte Leistungsansprüche verlieren dürfe, die ihm bereits allein aufgrund der innerstaatlichen Rechtsvorschriften ohne Berufung auf die Gemeinschaftsvorschriften gewährt würden; denn wie aus den Urkunden, auf die vorliegend Bezug genommen werde, hervorgehe, habe Herr Coppola allein aufgrund der britischen Rechtsvorschriften keinen Anspruch auf britische Leistungen bei Krankheit.
- EuGH, 03.02.1977 - 62/76
Strehl / Pensioenfonds Mijnwerkers
Auszug aus EuGH, 12.01.1983 - 150/82
Der vorliegende Fall enthalte kein Element, das die Ungültigkeit des Artikels 46 Absatz 3 unter anderen Voraussetzungen bewirken könnte, als die vom Gerichtshof in den Rechtssachen 24/75 (Petroni) und 26/76 (Stiehl, Slg. 1977, 211) genannten.
- EuGH, 12.06.1986 - 302/84
Ten Holder / Nieuwe Algemene Bedrijfsvereniging
1408/71 DIE RECHTSVORSCHRIFTEN EINES MITGLIEDSTAATS GELTEN , DIESEN RECHTSVORSCHRIFTEN AUCH DANN WEITER , WENN ER IM ZEITPUNKT DER STELLUNG EINES ANTRAGS AUF LEISTUNGEN KEINE BESCHÄFTIGUNG AUSÜBT ; DIES ERGEBE SICH AUS DEM URTEIL VOM 12. JANUAR 1983 IN DER RECHTSSACHE 150/82 ( COPPOLA , SLG. 1983, 43 , RANDNR. 11 DER ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE ). - EuGH, 18.04.2013 - C-548/11
Mulders - Soziale Sicherheit - Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 - Art. 1 Buchst. r - …
Rn. 34 Gleichwohl ist festzustellen, dass der Gerichtshof bereits vor diesem Zeitpunkt, wie aus dem dritten Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 2195/91 hervorgeht, entschieden hatte, dass, auch wenn Art. 13 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 1408/71 nicht ausdrücklich den Fall eines Arbeitnehmers erwähnte, der zu dem Zeitpunkt, zu dem er Leistungen der Krankenversicherung in Anspruch nehmen wollte, nicht beschäftigt war, diese Bestimmung für diesen Fall auf die Rechtsvorschriften des Staates abstellte, auf dessen Gebiet der Arbeitnehmer zuletzt beschäftigt gewesen war, so dass ein Arbeitnehmer, der seine im Gebiet eines Mitgliedstaats ausgeübte Tätigkeit beendet und danach nicht im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats gearbeitet hatte, weiterhin den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats seiner letzten Beschäftigung unterlag (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. Januar 1983, Coppola, 150/82, Slg. 1983, 43, Randnr. 11, und Ten Holder, Randnrn. 13 bis 15). - Generalanwalt beim EuGH, 10.01.2019 - C-631/17
Inspecteur van de Belastingdienst - Vorlage zur Vorabentscheidung - Soziale …
{FN:17} Vgl. Urteile vom 12. Januar 1983, Coppola (150/82, EU:C:1983:4, Rn. 11), vom 12. Juni 1986, Ten Holder (…302/84, EU:C:1986:242, Rn. 13 und 14), vom 29. Juni 1994, Aldewereld (…C-60/93, EU:C:1994:271, Rn. 11), und Nr. 11 der Schlussanträge des Generalanwalts Lenz in dieser Rechtssache Aldewereld (C-60/93, EU:C:1994:56) sowie Urteil vom 19. März 2015, Kik (…C-266/13, EU:C:2015:188, Rn. 48 und 49).
- Generalanwalt beim EuGH, 07.09.1999 - C-34/98
Kommission / Frankreich
Der Gerichtshof sucht die Bestimmungen der Verordnung extensiv auszulegen, darunter auch Artikel 13 (vgl. z. B. Urteile Biason, zitiert in Fußnote 53, Randnrn. 12 bis 16, vom 12. Januar 1983 in der Rechtssache 150/82, Coppola, Slg. 1983, 43, Randnr. 11, Ten Holder, zitiert in Fußnote 45, Randnrn. - EuGH, 09.12.1992 - C-119/91
McMenamin / Adjudication Officer
14 Aus den Urteilen vom 27. Mai 1982 in der Rechtssache 227/81 (Aubin, Slg.1982, 1991, Randnr. 11) und vom 12. Januar 1983 in der Rechtssache 150/82 (Coppola, Slg. 1983, 43, Randnr. 11) ergibt sich, daß der Grundsatz des Artikels 13, daß ein Arbeitnehmer den Rechtsvorschriften nur des Beschäftigungsstaats unterliegt, nicht ausschließt, daß für einzelne Leistungen besondere Vorschriften dieser Verordnung gelten. - Generalanwalt beim EuGH, 25.03.2004 - C-372/02
Adanez-Vega
{FN:13} - Rechtssache 150/92 (Coppola, Slg. 1983, 43) und Rechtssache 302/84 (Ten Holder, Slg. 1986, 1821). - Generalanwalt beim EuGH, 16.12.1997 - C-275/96
Anne Kuusijärvi gegen Riksförsäkringsverket. - Soziale Sicherheit - Verordnung …
(29) - Urteil vom 12. Januar 1983 in der Rechtssache 150/82 (Slg. 1983, 43). - Generalanwalt beim EuGH, 23.01.2001 - C-347/98
Kommission / Belgien
12: - Urteil vom 12. Januar 1983 in der Rechtssache 150/82 (Slg. 1983, 43). - Generalanwalt beim EuGH, 19.02.2009 - C-3/08
Leyman
{FN:11} - Zu einigen Anwendungsfällen dieser Vorschrift vgl. die Urteile des Gerichtshofs vom 9. November 1977, Warry (41/77, Slg. 1977, 2085), und vom 12. Januar 1983, Coppola (150/82, Slg. 1983, 43). - Generalanwalt beim EuGH, 14.06.1990 - 140/88
G. C. Noij gegen Staatssecretaris van Financiën. - Soziale Sicherheit - …
Die niederländische Regierung, die spanische Regierung und die Kommission teilen diese Auffassung und bejahen auch, daß die Regeln für die Bestimmung der anwendbaren Rechtsvorschriften in Artikel 13 Absatz 2 für Personen weitergelten, die vorübergehend nicht berufstätig sind, ihre Arbeit aber zu einem späteren Zeitpunkt wieder aufnehmen können, wie zum Beispiel die Personen, die Leistungen bei Krankheit beantragen oder empfangen, um die es in den Urteilen vom 12. Januar 1983 in der Rechtssache 150/82 (Coppola, Slg. 1983, 43, Randnr. 11) und vom 12. Juni 1986 (…Ten Holder, a. a. O.) geht. - Generalanwalt beim EuGH, 27.02.1986 - 302/84
A. A. Ten Holder gegen Bestuur van de Nieuwe Algemene Bedrijfsvereniging. - …
- Generalanwalt beim EuGH, 24.10.1991 - C-215/90
Chief Adjudication Officer gegen Anne Maria Twomey. - Soziale Sicherheit - …
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