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Rechtsprechung
   EuGH, 23.05.1985 - 53/83   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1985,1442
EuGH, 23.05.1985 - 53/83 (https://dejure.org/1985,1442)
EuGH, Entscheidung vom 23.05.1985 - 53/83 (https://dejure.org/1985,1442)
EuGH, Entscheidung vom 23. Mai 1985 - 53/83 (https://dejure.org/1985,1442)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Judicialis

    VERORDNUNG NR. 3017/79 ART. 2 ABS. 3

  • EU-Kommission PDF

    Allied Corporation / Rat

    1 . NICHTIGKEITSKLAGE - NATÜRLICHE ODER JURISTISCHE PERSONEN - HANDLUNGEN , DIE SIE UNMITTELBAR UND INDIVIDUELL BETREFFEN - VERORDNUNG ZUR EINFÜHRUNG VON ANTIDUMPINGZÖLLEN - ERZEUGER UND EXPORTEURE AUS DRITTLÄNDERN

  • EU-Kommission

    Allied Corporation / Rat

  • Wolters Kluwer

    1. NICHTIGKEITSKLAGE - NATÜRLICHE ODER JURISTISCHE PERSONEN - HANDLUNGEN , DIE SIE UNMITTELBAR UND INDIVIDUELL BETREFFEN - VERORDNUNG ZUR EINFÜHRUNG VON ANTIDUMPINGZÖLLEN - ERZEUGER UND EXPORTEURE AUS DRITTLÄNDERN; ( EWG-VERTRAG , ARTIKEL 173 ABSATZ 2 ; VERORDNUNGEN NRN. ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VERORDNUNG NR. 3017/79 ART. 2 ABS. 3
    1. NICHTIGKEITSKLAGE - NATÜRLICHE ODER JURISTISCHE PERSONEN - HANDLUNGEN , DIE SIE UNMITTELBAR UND INDIVIDUELL BETREFFEN - VERORDNUNG ZUR EINFÜHRUNG VON ANTIDUMPINGZÖLLEN - ERZEUGER UND EXPORTEURE AUS DRITTLÄNDERN

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 1985, 1621
 
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Wird zitiert von ... (26)Zitiert selbst (1)

  • EuGH, 21.02.1984 - 239/82

    Allied Corporation u.a. / Kommission

    Auszug aus EuGH, 23.05.1985 - 53/83
    Die Klägerinnen Allied, Demufert und Transcontinental (Rechtssache 239/82) erhoben am 22. September 1982, die Klägerin Kaiser (Rechtssache 275/82) am 15. Oktober 1982 Klage auf Nichtigerklärung der Verordnungen Nrn. 1976/82 und 2302/82. Der Rat führte mit der Verordnung Nr. 101/83 vom 17. Januar 1983 (…ABl. L 15, S. 1, und L 82, S. 27) einen endgültigen Antidumpingzoll von 19, 5 % auf die Ausfuhren der Klägerin Allied, von 12, 13 % auf.

    Der Gerichtshof wies mit Urteil vom 21. Februar 1984 (verbundene Rechtssachen 239 und 275/82, noch nicht veröffentlicht) die auf Nichtigerklärung der vorläufigen Zölle gerichteten Klagen hinsichtlich der Klägerin Demufert als unzulässig, hinsichtlich der Klägerinnen Allied, Transcontinental und Kaiser als unbegründet ab.

    Der Rat verweist insoweit auf die von der Kommission vorgetragenen, von beiden Organen gemeinsam ausgearbeiteten Ausführungen in den verbundenen Rechtssachen 239 und 275/82 (vgl. S. 16 des Tatbestands des Urteils vom 21. Februar 1984, "Zulässigkeit der übrigen Klagen").

    Der Rat hat dem Gerichtshof auf die Aufforderung, unter Berücksichtigung des Urteils vom 21. Februar 1984 in den verbundenen Rechtssachen 239 und 275/82 darzulegen, ob er seine Einrede der Unzulässigkeit aufrechterhalte, mitgeteilt, daß er Zweifel an der Zulässigkeit der Klage habe, jedoch keine förmliche Einrede der Unzulässigkeit erhebe.

    Wie der Gerichtshof schon in seinem Urteil vom 21. Februar 1984 in den verbundenen Rechtssachen 239 und 275/82 (Allied Corporation u.a., noch nicht veröffentlicht) entschieden hat, können die Rechtsakte, durch die Antidumpingzölle eingeführt werden, diejenigen produzierenden und exportierenden Unternehmen unmittelbar und individuell betreffen, die nachweisen können, daß sie in den Rechtsakten der Kommission oder des Rates namentlich genannt oder von den vorhergehenden Untersuchungen betroffen waren.

  • EuGH, 16.05.1991 - C-358/89

    Extramet Industrie / Rat

    Dies schließt jedoch nicht aus, daß ihre Bestimmungen bestimmte Wirtschaftsteilnehmer unmittelbar und individuell betreffen können (siehe Urteile vom 21. Februar 1984 in den verbundenen Rechtssachen 239/82 und 275/82, Allied Corporation I, Slg. 1984, 1005, Randnr. 11, und vom 23. Mai 1985 in der Rechtssache 53/83, Allied Corporation II, Slg. 1985, 1621, Randnr. 4).
  • EuG, 27.01.2006 - T-280/03

    Van Mannekus / Rat - Dumping - Einfuhren von totgebranntem (gesintertem) Magnesit …

    79 Fünftens lasse sich das Argument, dass die Klägerin schon deshalb klagebefugt sei, weil die Untersuchungen, an denen sie mitgewirkt habe, immer noch Wirkungen zeigten, nicht aus dem von der Klägerin angeführten Urteil des Gerichtshofes vom 23. Mai 1985 in der Rechtssache 53/83 (Allied Corporation/Rat, Slg. 1985, 1621, im Folgenden: Urteil Allied Corporation II) ableiten, da sie weder ein Exporteur noch ein in der angefochtenen Verordnung namentlich genanntes Unternehmen sei.

    108 Für die Entscheidung über die Begründetheit der Unzulässigkeitseinrede des Rates ist darauf hinzuweisen, dass Verordnungen zur Einführung von Antidumpingzöllen zwar nach den Kriterien des Artikels 230 Absatz 4 EG aufgrund ihrer Rechtsnatur und ihrer Tragweite insofern normativen Charakter haben, als sie für alle betroffenen Wirtschaftsteilnehmer gelten; dies schließt jedoch nicht aus, dass einige Vorschriften dieser Verordnungen bestimmte Wirtschaftsteilnehmer individuell betreffen können (Urteil des Gerichtshofes vom 21. Februar 1984 in den Rechtssachen 239/82 und 275/82, Allied Corporation u. a./Kommission, Slg. 1984, 1005, im Folgenden: Urteil Allied Corporation I, Randnr. 11, Urteil Allied Corporation II, Randnr. 4, und Urteil vom 30. September 2003 in der Rechtssache C-76/01 P, Eurocoton u. a./Rat, Slg. 2003, I-10091, Randnr. 73; oben in Randnr. 63 angeführter Beschluss Sermes/Kommission, Randnrn.

    Das trifft im Allgemeinen für Produktions- und Exportunternehmen zu, die nachweisen können, dass sie in den Rechtsakten der Kommission oder des Rates bezeichnet wurden oder von den Untersuchungen betroffen waren (vgl. in diesem Sinne Urteile Allied Corporation I, Randnrn. 11 und 12, und Allied Corporation II, Randnr. 4, oben in Randnr. 108 angeführtes Urteil Eurocoton u. a./Rat, Randnr. 73, oben in Randnr. 63 angeführter Beschluss Sermes/Kommission, Randnr. 15, und oben in Randnr. 63 angeführtes Urteil BSC Footwear Supplies u. a./Rat, Randnr. 45).

  • EuG, 09.06.2016 - T-276/13

    Growth Energy und Renewable Fuels Association/ Rat - Dumping - Einfuhren von …

    Rn. 69 Im Bereich der Bekämpfung von Dumpingpraktiken können erstens nach ständiger Rechtsprechung die Rechtsakte, durch die Antidumpingzölle eingeführt werden, diejenigen produzierenden und exportierenden Unternehmen unmittelbar und individuell betreffen, die nachweisen können, dass sie in den Rechtsakten der Kommission oder des Rates namentlich genannt oder von den vorhergehenden Untersuchungen betroffen waren (…Urteile Allied Corporation u. a./Kommission, oben in Rn. 58 angeführt, EU:C:1984:68, Rn. 12, und vom 23. Mai 1985, Allied Corporation u. a./Rat, 53/83, Slg, EU:C:1985:227, Rn. 4).

    Der Unionsrichter hat die individuelle Betroffenheit solcher Wirtschaftsteilnehmer nämlich anerkannt, ohne darauf abzustellen, ob ihnen die Dumpingpraktiken zugerechnet werden können (Urteile Allied Corporation u. a./Rat, oben in Rn. 69 angeführt, EU:C:1985:227, Rn. 4, Shanghai Bicycle/Rat, oben in Rn. 92 angeführt, EU:T:1997:134, Rn. 39, und Champion Stationery u. a./Rat, oben in Rn. 92 angeführt, EU:T:1998:266, Rn. 47).

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