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Rechtsprechung
   EuGH, 10.07.1985 - 16/84   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1985,2277
EuGH, 10.07.1985 - 16/84 (https://dejure.org/1985,2277)
EuGH, Entscheidung vom 10.07.1985 - 16/84 (https://dejure.org/1985,2277)
EuGH, Entscheidung vom 10. Juli 1985 - 16/84 (https://dejure.org/1985,2277)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Judicialis

    6. Richtlinie Nr. 77/388 vom 17. Mai 1977 Art. 11; ; 6. Richtlinie Nr. 77/388 vom 17. Mai 1977 Art. 32; ; 1. Richtlinie Nr. 67/227 vom 11. April 1967 Art. 2

  • EU-Kommission PDF

    Kommission / Niederlande

    1 . VERTRAGSVERLETZUNGSVERFAHREN - VORPROZESSUALE PHASE - MIT GRÜNDEN VERSEHENE STELLUNGNAHME - EINEM MITGLIEDSTAAT GESETZTE FRIST - UNTERBRECHUNG - VORAUSSETZUNGEN

  • EU-Kommission

    Kommission / Niederlande

  • Wolters Kluwer

    Besteuerung eines in den Handel zurückgeführten Gebrauchtgegenstandes; Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern; Grundsatz des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems; Besteuerung eines Gegenstandes auf allen Erzeugungsstufen und ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1. VERTRAGSVERLETZUNGSVERFAHREN - VORPROZESSUALE PHASE - MIT GRÜNDEN VERSEHENE STELLUNGNAHME - EINEM MITGLIEDSTAAT GESETZTE FRIST - UNTERBRECHUNG - VORAUSSETZUNGEN

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Mehrwertsteuer - Besteuerungsgrundlage bei Inzahlungnahme einer beweglichen Sache.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 1985, 2355
 
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Wird zitiert von ... (8)

  • Generalanwalt beim EuGH, 05.03.2020 - C-66/18

    Nach Ansicht von Generalanwältin Kokott muss Ungarn ausländische und inländische …

    In diesem Sinne auch Urteil vom 10. Juli 1985, Kommission/Niederlande (16/84, EU:C:1985:309, Rn. 10).

    {FN:40} Urteil vom 10. Juli 1985, Kommission/Niederlande (16/84, EU:C:1985:309, Rn. 10).

  • Generalanwalt beim EuGH, 24.10.1989 - 165/88

    ORO Amsterdam Beheer BV en Concerto BV gegen Inspecteur der Omzetbelasting …

    Abgesehen von allen auf dem Wortlaut der Vorschrift beruhenden Zweifeln, genügt der Hinweis darauf, daß der Gerichtshof im Urteil vom 10. Juli 1985 in der Rechtssache 16/84 (Kommission/Niederlande, Slg. 1985, 2355) als inzidente Antwort auf die damals - kurioserweise - von der Kommission vertretene Auffassung, nach Artikel 32 "sei jede Änderung bestehender einzelstaatlicher Regelungen verboten", erklärt hat, daß "dies nicht für Anpassungen gilt, die lediglich bezweckten, eine einzelstaatliche Regelung dieser Vorschrift vollständig anzupassen".

    Diese Auslegung stimmt mit der des Generalanwalts Darmon in seinen Schlußanträgen in der bereits genannten Rechtssache 16/84 (Kommission/Niederlande) überein.

  • EuGH, 05.12.1989 - 165/88

    ORO Amsterdam Beheer en Concerto / Inspecteur der Omzetbelasting

    12 Die Klägerinnen des Ausgangsverfahrens sowie die Kommission machen erstens geltend, aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes ( Urteile vom 5. Mai 1982 in der Rechtssache 15/81, Schul, Slg. 1982, 1409, und vom 21. Mai 1985 in der Rechtssache 47/84, Schul, Slg. 1985, 1491 ) ergebe sich ein allgemeines Verbot der doppelten Besteuerung, so daß nationale Maßnahmen zu ihrer Vermeidung, insbesondere im Bereich der Gebrauchtgegenstände, gültig seien ( Urteile vom 10. Juli 1985 in der Rechtssache 16/84, Kommission/Niederlande, Slg. 1985, 2355, und in der Rechtssache 17/84, Kommission/Irland, Slg. 1985, 2375 ).
  • EuGH, 04.02.1988 - 391/85

    Kommission / Belgien

    23 Zu dem Vorbringen, der Schuldner der Mehrwertsteuer und der Schuldner der Zulassungssteuer seien nicht identisch, ist zunächst daran zu erinnern, daß der Gerichtshof bereits in seinen Urteilen vom 10. Juli 1985 in der Rechtssache 16/84 ( Kommission/Niederlande, Slg. 1985, 2366 ) und in der Rechtssache 17/84 ( Kommission/Irland, Slg. 1985, 2376 ) dargelegt hat, daß das gemeinsame Mehrwertsteuersystem auf dem Grundsatz beruht, daß auf Gegenstände und Dienstleistungen bis zur Einzelhandelsstufe einschließlich, ungeachtet der Zahl der Umsätze, die auf den vor der Besteuerungsstufe liegenden Produktions - und Vertriebsstufen bewirkt wurden, eine allgemeine, zum Preis der Gegenstände und Dienstleistungen genau proportionale Verbrauchsteuer anzuwenden ist.
  • Generalanwalt beim EuGH, 22.09.2005 - C-280/04

    Jyske Finans - Vorabentscheidung - Vestre Landsret - Auslegung der Artikel 11 …

    {FN:13} - Genannte Schlussanträge, Nrn. 60 und 61. Siehe auch die Schlussanträge der Generalanwältin Kokott vom 24. Februar 2005 in der Rechtssache C-305/03 (Kommission/Vereinigtes Königreich, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Nr. 59) und, zum Hintergrund der Vorschläge der Kommission, die schließlich zur Richtlinie 94/5 geführt haben, die Rechtssache 16/84 (Kommission/Niederlande, Slg. 1985, 2355).
  • Generalanwalt beim EuGH, 24.02.2005 - C-305/03

    Kommission / Vereinigtes Königreich - Mehrwertsteuer - Ermäßigter Steuersatz - …

    {FN:14} - Vgl. die Ausführungen der Kommission in ihrem Entwurf für die Richtlinie 94/5, KOM(88) 846 endg., S. 3. Mit dieser Problematik hatte sich der Gerichtshof zuvor bereits im Urteil vom 10. Juli 1985 in der Rechtssache 16/84 (Kommission/Niederlande, Slg. 1985, 2355, Randnrn.
  • Generalanwalt beim EuGH, 24.06.1992 - C-131/91

    "K" Line Air Service Europe BV gegen Eulaerts NV und Belgischer Staat. - …

    (17) - Urteil vom 10. Juli 1985 in der Rechtssache 16/84 (Slg. 1985, 2355).
  • Generalanwalt beim EuGH, 02.03.1989 - 50/88

    Heinz Kühne gegen Finanzamt München III. - Mehrwertsteuer - Besteuerung der …

    In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof in der Rechtssache 16/84 (Kommission/Niederlande, Slg. 1985, 2355, 2371, Randnr. 18) und in der Rechtssache 17/84 (Kommission/Irland, Slg. 1985, 2375, 2380, Randnr. 14) ausgeführt: "Die Gebrauchtgegenstände, die wieder in den Handel gebracht werden, werden daher erneut besteuert, während die Gebrauchtgegenstände, die unmittelbar von einem Verbraucher an den anderen veräußert werden, lediglich mit der Steuer belastet bleiben, die bei dem ersten Verkauf an einen nichtsteuerpflichtigen Verbraucher angefallen ist.
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