Rechtsprechung
EuGH, 21.05.1985 - 47/84 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- EU-Kommission
Staatssecretaris van Financiën / Schul
1 . STEUERRECHT - HARMONISIERUNG DER RECHTSVORSCHRIFTEN - UMSATZSTEUERN - GEMEINSAMES MEHRWERTSTEUERSYSTEM - SECHSTE RICHTLINIE - DOPPELBESTEUERUNG IM INNERGEMEINSCHAFTLICHEN HANDEL - UNVEREINBARKEIT MIT ARTIKEL 95 EWG-VERTRAG - BESEITIGUNG - ROLLE DES GERICHTSHOFES BIS ...
- EU-Kommission
Staatssecretaris van Financiën / Schul
- Wolters Kluwer
Einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage im gemeinsamen Mehrwertsteuersystem der Europäischen Gemeinschaften; Auslegung des Art. 95 Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (EWGV); Auslegung der Vorschriften der sechsten Richtlinie ...
- Judicialis
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
1. STEUERRECHT - HARMONISIERUNG DER RECHTSVORSCHRIFTEN - UMSATZSTEUERN - GEMEINSAMES MEHRWERTSTEUERSYSTEM - SECHSTE RICHTLINIE - DOPPELBESTEUERUNG IM INNERGEMEINSCHAFTLICHEN HANDEL - UNVEREINBARKEIT MIT ARTIKEL 95 EWG-VERTRAG - BESEITIGUNG - ROLLE DES GERICHTSHOFES BIS ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Sonstiges
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Verfahrensgang
- Generalanwalt beim EuGH, 05.03.1985 - 47/84
- EuGH, 21.05.1985 - 47/84
Papierfundstellen
- NJW 1986, 3018
Wird zitiert von ... (20) Neu Zitiert selbst (1)
- EuGH, 05.05.1982 - 15/81
Schul
Auszug aus EuGH, 21.05.1985 - 47/84
Der Hoge Raad hat über eine Kassationsbeschwerde des Staatssecretaris van Financiën gegen das Urteil zu entscheiden, das der Gerechtshof 's-Hertogenbosch am 18. Februar 1983 mit Rücksicht auf das Urteil des Gerichtshofes vom 5. Mai 1982 in der Rechtssache 15/81 (Schul, Slg. 1982, 1409) erlassen hat.
- Generalanwalt beim EuGH, 18.09.1990 - 47/88
Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Königreich Dänemark. - Artikel …
36. Das Vorbringen, das Urteil vom 21. Mai 1985 in der Rechtssache 47/84 (Schul II, Slg. 1985, 1491) sei auf den vorliegenden 6 - Siehe das Urteil vom 22. März 1977 in der Rechtssache 74/76 (Iannelli/Meroni, Slg. 1977, 557, 578).Ginge man dagegen nach der im Urteil Schul II dargelegten Formel vor, so würde man den in einem dänischen Gebrauchtwagen noch enthaltenen Restwert der Zulassungssteuer zum Bezugspunkt nehmen.
- Generalanwalt beim EuGH, 22.06.2017 - C-413/15
Generalanwältin Sharpston präzisiert die Kriterien zur Bestimmung einer "dem …
139 - Vgl. u. a. Urteile vom 21. Mai 1985, Schul Douane-Expediteur (47/84, EU:C:1985:216, Rn. 17), vom 3. Juli 2012, UsedSoft (…C-128/11, EU:C:2012:407, Rn. 40), vom 9. November 2016, Wathelet (…C-149/15, EU:C:2016:840, Rn. 29), und vom 2. März 2017, J. D. (…C-4/16, EU:C:2017:153, Rn. 24). - EuGH, 25.02.1988 - 299/86
Drexl
Mai 1985 in der Rechtssache 47/84 ( Gaston Schul, Slg . 1985, 1491 ) hat der Gerichtshof entschieden, daß bei der Berechnung der Mehrwertsteuer bei der Einfuhr der Betrag der im Ausfuhrmitgliedstaat entrichteten Mehrwertsteuer, der noch im Wert der Ware enthalten ist, in der Weise zu berücksichtigen ist, daß dieser Betrag nicht in die Besteuerungsgrundlage einbezogen wird und darüber hinaus von der bei der Einfuhr geschuldeten Steuer abgezogen wird .
- EuGH, 05.12.1989 - 165/88
ORO Amsterdam Beheer en Concerto / Inspecteur der Omzetbelasting
Mai 1985 in der Rechtssache 47/84, Schul, Slg . - Generalanwalt beim EuGH, 30.04.1998 - C-181/97
A.J. van der Kooy gegen Staatssecretaris van Financiën.
(22) - Der Kläger beruft sich hierzu auf das Urteil des Gerichtshofes vom 21. Mai 1985 in der Rechtssache 47/84 (Schul, Slg. 1985, 1491). - Generalanwalt beim EuGH, 20.03.1997 - C-389/95
Siegfried Klattner gegen Elliniko Dimosio (Griechischer Staat). - …
Hierbei muß bedacht werden, daß nach den Urteilen vom 5. Mai 1982 in der Rechtssache 15/81 (Schul I, Slg. 1982, 1409) und vom 21. Mai 1985 in der Rechtssache 47/84 (Schul II, Slg. 1985, 1491) der Mitgliedstaat der Einfuhr die im Ausfuhrstaat bezahlte Mehrwertsteuer berücksichtigen muß, damit das eingeführte Gut nicht ein zweites Mal besteuert wird. - EuGH, 02.08.1993 - C-276/91
Kommission / Frankreich
Zweitens berücksichtigten diese Sanktionen entgegen dem Grundsatz, den der Gerichtshof in seinen Urteilen vom 5. Mai 1982 in der Rechtssache 15/81 (Schul, Slg. 1982, 1409) und vom 21. Mai 1985 in der Rechtssache 47/84 (Schul, Slg. 1985, 1491) aufgestellt habe, nicht den Restbetrag der im Ausfuhrstaat entrichteten Mehrwertsteuer. - EuGH, 26.02.1991 - 120/88
Kommission / Italien
6 Ebenfalls nach ständiger Rechtsprechung (siehe Urteile vom 21. Mai 1985 in der Rechtssache 47/84, Schul II, Slg. 1985, 1491, und vom 25. Februar 1988 in der Rechtssache 299/86, Drexl, Slg. 1988, 1213) ist Artikel 95 EWG-Vertrag dahin auszulegen, daß bei der Berechnung der Mehrwertsteuer, die ein Mitgliedstaat auf eine von einem Nichtsteuerpflichtigen gelieferte Ware bei der Einfuhr aus einem anderen Mitgliedstaat erhebt, während diese Steuer bei der Lieferung gleichartiger Waren durch eine Privatperson innerhalb des Einfuhrmitgliedstaats nicht erhoben wird, der Betrag der im Ausfuhrmitgliedstaat entrichteten Mehrwertsteuer, der zum Zeitpunkt der Einfuhr noch im Wert der Ware enthalten ist, in der Weise zu berücksichtigen ist, daß dieser Betrag nicht in die Besteuerungsgrundlage einbezogen wird und darüber hinaus von der bei der Einfuhr geschuldeten Mehrwertsteuer abgezogen wird. - Generalanwalt beim EuGH, 11.02.1992 - C-52/90
Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Königreich Dänemark. - …
(8) Urteil vom 5. Mai 1982 in der Rechtssache 15/81 (Schul, Slg. 1982, 1409); Urteil vom 21. Mai 1985 in der Rechtssache 47/84 (Schul, Slg. 1985, 1491); siehe auch die Urteile vom 23. Januar 1986 in der Rechtssache 39/85 (Bergeres-Becque, Slg. 1986, 259); vom 25. Februar 1988 in der Rechtssache 299/86 (Drexl, Slg. 1988, 1213); Urteile vom 26. Februar 1991 in den Rechtssachen. - Generalanwalt beim EuGH, 22.02.1990 - 251/88
Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Bundesrepublik Deutschland. - …
Dieses Prinzip entspreche auch der Rechtsprechung des Gerichtshofes, insbesondere in den beiden Rechtssachen Schul (Rechtssachen 15/81, Slg. 1982, 1409, und 47/84, Slg. 1985, 1491). - EuGH, 26.02.1991 - C-159/89
Kommission / Griechenland
- EuGH, 26.02.1991 - C-119/89
Kommission / Spanien
- EuGH, 23.01.1986 - 39/85
Bergeres-Becque / Service interrégional des douanes
- Generalanwalt beim EuGH, 24.06.1992 - C-131/91
"K" Line Air Service Europe BV gegen Eulaerts NV und Belgischer Staat. - …
- Generalanwalt beim EuGH, 06.11.1990 - 120/88
Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Italienische Republik. - …
- Generalanwalt beim EuGH, 13.12.1994 - C-345/93
Fazenda Pública und Ministério Público gegen Américo João Nunes Tadeu. - …
- Generalanwalt beim EuGH, 09.02.1988 - 127/86
Ministère public und Ministre des finances des Königreichs Belgien gegen Yves …
- Generalanwalt beim EuGH, 08.12.1987 - 299/86
Strafverfahren gegen Rainer Drexl. - Umsatzsteuer bei der Einfuhr von Waren durch …
- Generalanwalt beim EuGH, 28.11.1985 - 39/85
G. Bergeres - Becque gegen Chef de service interrégional des douanes. - …
- Generalanwalt beim EuGH, 27.04.1989 - 93/88
Wisselink en Co. BV und andere gegen Staatssecretaris van Financiën. - Erste, …
Rechtsprechung
RG, 24.09.1884 - Rep. I. 47/84 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- Staatsbibliothek Berlin
Ist die Hauptinterventionsklage im Sinne des §. 61 C.P.O. den Parteien des Hauptprozesses selbst, oder ihren etwaigen Prozeßbevollmächtigten zuzustellen?
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Zustellung einer Hauptinterventionsklage
- opinioiuris.de
Hauptinterventionsklage
- juris (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGZ 15, 428
Rechtsprechung
Generalanwalt beim EuGH, 05.03.1985 - 47/84 |
Volltextveröffentlichung
- EU-Kommission
Staatssecretaris van Financiën gegen Gaston Schul Douane-Expediteur BV.
Umsatzsteuer bei der Einfuhr von Waren, die von Privatpersonen geliefert werden
Verfahrensgang
- Generalanwalt beim EuGH, 05.03.1985 - 47/84
- EuGH, 21.05.1985 - 47/84
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (1)
- EuGH, 05.05.1982 - 15/81
Schul
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 05.03.1985 - 47/84
meine Herren Richter! 1. Der Hoge Raad der Nederlanden ruft Sie im Rahmen eines Rechtsstreits an, der Ihnen bekannt ist, da er bereits Ihrem Urteil vom 5. Mai 1982 in der Rechtssache 15/81 (Schul, Slg. 1982, 1409, im folgenden: Schul I) zugrunde lag.In dieser Rechtssache geht es um die Einfuhr eines gebrauchten Sport- und Vergnügungsbootes in die Niederlande durch die Gesellschaft mit beschränkter Haftung Gaston Schul, eine Zollspedition, im Auftrag und für Rechnung eines Privatmannes mit Wohnsitz in den Niederlanden, der das Boot in Frankreich von einem anderen Privatmann gekauft hatte (Urteil in der Rechtssache 15/81, Randnr. 2 der Entscheidungsgründe).
Diese Steuererhebung, um die es im ersten Urteil Schul ging, ist deshalb problematisch, weil bei einem vergleichbaren Geschäft zwischen Privatleuten in den Niederlanden keine Mehrwertsteuer erhoben wird.
"... bei der Beurteilung der Frage, ob es mit den Erfordernissen des Artikels 95 vereinbar ist, durch Privatpersonen gelieferte Waren aus anderen Mitgliedstaaten insoweit mit Mehrwertsteuer zu belasten, als die Lieferung von gleichartigen Waren durch Privatpersonen innerhalb des Einfuhrmitgliedstaats nicht besteuert wird, [ist] auch die im Ausfuhrmitgliedstaat erhobene Mehrwertsteuer zu berücksichtigen" (Rechtssache 15/81, Randnr. 34 der Entscheidungsgründe).
"Der so abzuziehende Betrag darf jedoch nicht höher sein als der im Ausfuhrmitgliedstaat tatsächlich entrichtete Mehrwertsteuerbetrag" (Rechtssache 15/81, Randnr. 34 der Entscheidungsgründe).
- Tatsächlich entspricht es der Argumentation in Ihrem Urteil Schul I, wenn die im Ausfuhrmitgliedstaat entrichtete Mehrwertsteuer nicht in die Besteuerungsgrundlage einbezogen wird.
Sie haben dort entschieden, daß unter den Umständen jenes Falles (keine Erstattung der Steuer bei der Ausfuhr, aber Erhebung der Mehrwertsteuer bei der Einfuhr, obwohl das gleiche Geschäft im Inland mehrwertsteuerfrei ist) die Mehrwertsteuer, mit der die Ware im Zeitpunkt der Einfuhr noch belastet ist, von der bei der Einfuhr geschuldeten Mehrwertsteuer abzuziehen ist, da anderenfalls "die Besteuerung bei der Einfuhr in "Wirklichkeit eine zusätzliche Abgabe wäre, die die eingeführten Waren stärker belasten würde als gleichartige inländische Waren" (Rechtssache 15/81, Randnr. 31 der Entscheidungsgründe, Unterstreichung von mir).
"der es verbietet, auf Waren aus anderen Mitgliedstaaten nicht nur unmittelbar, sondern auch mittelbar höhere inländische Abgaben zu erheben, als gleichartige inländische Waren zu tragen haben" (Rechtssache 15/81, Randnr. 32 der Entscheidungsgründe, Unterstreichung von mir).
- Was das auf Artikel 11 Teil B Absatz 3 Buchstabe a der sechsten Richtlinie gestützte Argument angeht, so ist darauf hinzuweisen, daß diese Richtlinie mit Ausnahme von Artikel 2 Absatz 2, wonach alle Einfuhren der Mehrwertsteuer unterliegen (Rechtssache 15/81, Randnr. 15 der Entscheidungsgründe), nicht für Geschäfte nichtsteuerpflichtiger Personen gilt, die sich auf Gebrauchtgegenstände beziehen.
Folglich ist Argumenten, die sich auf die Richtlinie stützen, mit Vorbehalt zu begegnen, wenn sie im Widerspruch zu dem in Artikel 95 EWG-Vertrag niedergelegten Grundsatz stehen, so wie Sie ihn ausgelegt haben (Rechtssache 15/81, Randnr. 38 der Entscheidungsgrunde).
- Im übrigen setzt das durch die sechste Richtlinie geschaffene System, dem zufolge - wie Sie es formuliert haben - "bei allen Umsätzen die Mehrwertsteuer nur abzüglich des Mehrwertsteuerbetrags geschuldet [wird], der die verschiedenen Kostenelemente unmittelbar belastet hat" (Rechtssache 15/81, Randnr. 10 der Entscheidungsgründe),.
"Restbetrag der Mehrwertsteuer des Ausfuhrmitgliedstaats ..., der in dem Wert der Ware im Zeitpunkt ihrer Einfuhr noch enthalten ist" (Rechtssache 15/81, Randnr. 34 der Entscheidungsgründe, Satz 2 am Ende, Unterstreichung von mir) zu bestimmen ist.
Wie der Gerichtshof nämlich in seinem Urteil Schul I ausführt, ist "der Teil der Mehrwertsteuer", mit dem die Ware bei ihrer Einfuhr "noch belastet" ist, d. h. der " Teil der im Ausfuhrmitgliedstaat entrichteten Mehrwertsteuer", mit der diese Ware "tatsächlich noch ... belastet ist", oder "der Restbetrag,,, der in dem Wert der Ware im Zeitpunkt ihrer Einfuhr "noch enthalten ist,,, abzuziehen (Rechtssache 15/81, Randnrn.
Die Mehrwertsteuer ist nämlich eine Verbrauchsteuer (Rechtssache 15/81, Randnr. 10 der Entscheidungsgründe); wird der Gegenstand zunächst in einem Mitgliedstaat genutzt und die Nutzung dann in einem anderen Mitgliedstaat fortgesetzt, so wird daher normalerweise nach den Regeln der sechsten Richtlinie die Mehrwertsteuer des Einfuhrlandes auf den Wert der Ware abzüglich der im Ausfuhrmitgliedstaat entrichteten Mehrwertsteuer erhoben: Dieses sogenannte Bestimmungslandprinzip bedeutet, daß die Mehrwertsteuer des Landes Anwendung findet, in dem der Gegenstand benutzt wird (Rechtssache 15/81, Randnrn.
In einem solchen Fall könnte man nicht behaupten, daß die Ziele des Artikels 95 sowie der Artikel 2 und 3 EWG-Vertrag verwirklicht werden (Rechtssache 15/81, Randnrn.
Denn vorläufig, bis zur möglichen Annahme des Vorschlags einer sechzehnten Richtlinie durch den Gemeinschaftsgesetzgeber muß die geeignete Berechnungsmethode in der von Ihrem Urteil Schul I gewiesenen Richtung gesucht werden; nach diesem Urteil ist entsprechend dem in Artikel 95 EWG-Vertrag niedergelegten Grundsatz die Restmehrwertsteuer abzuziehen.
Insoweit ist zu unterstreichen, daß Sie sich in Ihrem Urteil Schul I ausdrücklich auf den Teil der Mehrwertsteuer bezogen haben, mit der die Ware "bei ihrer Einfuhr tatsächlich noch ... belastet ist" (Randnr. 34, der Entscheidungsgründe, Unterstreichung von mir).
Im Einklang mit Ihrem Urteil Schul I wird also der tatsächliche Restbetrag der Mehrwertsteuer berücksichtigt.
Sie hat darüber hinaus den Vorteil, daß sie nicht nur für eine Verteilung des Steueraufkommens unter den Mitgliedstaaten sorgt, da der Ausfuhrmitgliedstaat die ursprünglich entrichtete Mehrwertsteuer behält und der Einfuhrmitgliedstaat den Wertzuwachs des Gegenstandes besteuern kann, sondern daß sie auch gemäß dem in Artikel 95 EWG- Vertrag niedergelegten Grundsatz eine Doppelbesteuerung verhindert, da unabhängig davon, wie sich der Wert des betreffenden Gegenstands entwickelt, der abzugsfähige Mehrwertsteuerbetrag der Betrag ist, mit dem dieser Gegenstand "bei seiner Einfuhr tatsächlich noch... belastet ist" (Rechtssache 15/81, Randnr. 34 der Entscheidungsgründe).