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   EuGH, 02.08.1993 - C-276/91   

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https://dejure.org/1993,2110
EuGH, 02.08.1993 - C-276/91 (https://dejure.org/1993,2110)
EuGH, Entscheidung vom 02.08.1993 - C-276/91 (https://dejure.org/1993,2110)
EuGH, Entscheidung vom 02. August 1993 - C-276/91 (https://dejure.org/1993,2110)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com
  • EU-Kommission PDF

    Kommission / Frankreich

    EWG-Vertrag, Artikel 95; Richtlinie 77/388 des Rates
    Steuerrecht; Harmonisierung; Umsatzsteuer; Gemeinsames Mehrwertsteuersystem; Nationale Sanktionsregelung für Steuerumgehungen; Differenzierung zwischen Einfuhr und Inlandsregelung; Zulässigkeit; Voraussetzung; Kein unverhältnismässiger Unterschied zwischen den Sanktionen

  • EU-Kommission

    Kommission / Frankreich

  • Wolters Kluwer

    Steuerrecht - Harmonisierung - Umsatzsteuer - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Nationale Sanktionsregelung für Steuerumgehungen - Differenzierung zwischen Einfuhr und Inlandsregelung - Zulässigkeit - Voraussetzung - Kein unverhältnismässiger Unterschied zwischen den ...

  • riw-online.de(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Frankreich: Sanktionen bei der Einfuhrumsatzsteuer

  • Judicialis

    EWG-Vertrag Art. 169

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EWG-Vertrag Art. 169
    Steuerrecht - Harmonisierung - Umsatzsteuer - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Nationale Sanktionsregelung für Steuerumgehungen - Differenzierung zwischen Einfuhr und Inlandsregelung - Zulässigkeit - Voraussetzung - Kein unverhältnismässiger Unterschied zwischen den ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Sanktionen bei Verstoß gegen das Mehrwertsteuerrecht - Unverhältnismäßigkeit.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BB 1993, 865
  • BB 1993, 957
  • DB 1994, 25
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (6)

  • EuGH, 25.02.1988 - 299/86

    Drexl

    Auszug aus EuGH, 02.08.1993 - C-276/91
    Erstens seien sie strenger als die Sanktionen, die bei Verstössen verhängt würden, die bei im Inland getätigten Geschäften begangen worden seien, und dieser Unterschied stehe ausser Verhältnis zu der Verschiedenartigkeit der beiden Kategorien von Verstössen (vgl. Urteil vom 25. Februar 1988 in der Rechtssache 299/86, Drexl, Slg. 1988, 1213).

    13 Zur Rüge der Kommission hinsichtlich des Mißverhältnisses zwischen den Sanktionen macht die französische Regierung weiter geltend, daß die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 95 des Vertrages so, wie er im genannten Urteil Drexl ausgelegt worden sei, nicht verpflichtet seien, für Verstösse gegen die Vorschriften über die bei der Einfuhr erhobene Mehrwertsteuer und für Verstösse gegen die Vorschriften über die Mehrwertsteuer bei im Inland abgewickelten Geschäften die gleichen Sanktionssysteme vorzusehen.

    15 Jedoch kann, wie der Gerichtshof im erwähnten Urteil Drexl ausgeführt hat, die mehr oder weniger grosse Schwierigkeit, mit der ein Verstoß aufgedeckt werden kann, einen offensichtlich unverhältnismässigen Unterschied in der Strenge der für die beiden Kategorien von Verstössen vorgesehenen Sanktionen nicht rechtfertigen.

  • EuGH, 07.02.1973 - 39/72

    Kommission / Italien

    Auszug aus EuGH, 02.08.1993 - C-276/91
    12 Zu diesem Argument ist lediglich zu bemerken, daß nach ständiger Rechtsprechung der Gegenstand einer nach Artikel 169 erhobenen Klage durch die mit Gründen versehene Stellungnahme der Kommission bestimmt wird und daß auch dann, wenn der Vertragsverstoß nach Ablauf der gemäß Artikel 169 Absatz 2 gesetzten Frist abgestellt wäre, für die Weiterbetreibung der Klage noch ein Rechtsschutzinteresse bliebe (vgl. Urteil vom 7. Februar 1973 in der Rechtssache 39/72, Kommission/Italien, Slg. 1973, 101, Randnr. 9).
  • EuGH, 05.05.1982 - 15/81

    Schul

    Auszug aus EuGH, 02.08.1993 - C-276/91
    Zweitens berücksichtigten diese Sanktionen entgegen dem Grundsatz, den der Gerichtshof in seinen Urteilen vom 5. Mai 1982 in der Rechtssache 15/81 (Schul, Slg. 1982, 1409) und vom 21. Mai 1985 in der Rechtssache 47/84 (Schul, Slg. 1985, 1491) aufgestellt habe, nicht den Restbetrag der im Ausfuhrstaat entrichteten Mehrwertsteuer.
  • EuGH, 02.12.1986 - 239/85

    Kommission / Belgien

    Auszug aus EuGH, 02.08.1993 - C-276/91
    Nach ständiger Rechtsprechung können nämlich nur zwingende nationale Vorschriften die Unvereinbarkeit einer nationalen Vorschrift mit den Vorschriften des Vertrages entfallen lassen (vgl. Urteile vom 2. Dezember 1986 in der Rechtssache 239/85, Kommission/Belgien, Slg. 1986, 3645, und vom 21. Juni 1988 in der Rechtssache 257/86, Kommission/Belgien, Slg. 1988, 3249).
  • EuGH, 21.06.1988 - 257/86

    Kommission / Italien

    Auszug aus EuGH, 02.08.1993 - C-276/91
    Nach ständiger Rechtsprechung können nämlich nur zwingende nationale Vorschriften die Unvereinbarkeit einer nationalen Vorschrift mit den Vorschriften des Vertrages entfallen lassen (vgl. Urteile vom 2. Dezember 1986 in der Rechtssache 239/85, Kommission/Belgien, Slg. 1986, 3645, und vom 21. Juni 1988 in der Rechtssache 257/86, Kommission/Belgien, Slg. 1988, 3249).
  • EuGH, 21.05.1985 - 47/84

    Staatssecretaris van Financiën / Schul

    Auszug aus EuGH, 02.08.1993 - C-276/91
    Zweitens berücksichtigten diese Sanktionen entgegen dem Grundsatz, den der Gerichtshof in seinen Urteilen vom 5. Mai 1982 in der Rechtssache 15/81 (Schul, Slg. 1982, 1409) und vom 21. Mai 1985 in der Rechtssache 47/84 (Schul, Slg. 1985, 1491) aufgestellt habe, nicht den Restbetrag der im Ausfuhrstaat entrichteten Mehrwertsteuer.
  • Generalanwalt beim EuGH, 20.03.1997 - C-286/94

    Garage Molenheide BVBA (C-286/94), Peter Schepens (C-340/95), Bureau Rik

    Die Kläger beziehen sich u. a. auf das Urteil Kommission/Frankreich(46), mit dem der Gerichtshof entschieden hat, "daß es den Steuerpflichtigen möglich sein muß, das Recht auf Abzug der gesamten Steuerbelastung der vorausgehenden Umsatzstufen sofort auszuüben, sofern es keine Vorschrift gibt, die den Mitgliedstaaten eine Einschränkung dieses Rechts gestattet"(47).

    (19) - Die Kläger beziehen sich hierbei unter vielen anderen auf die Mehrwertsteuerfragen betreffenden Urteile vom 2. August 1993 in der Rechtssache C-276/91 (Kommission/Frankreich, Slg. 1993, I-4413) und vom 20. Oktober 1993 in der Rechtssache C-10/92 (Balocchi, Slg. 1993, I-5105).

    (24) - Die Kommission bezieht sich insbesondere auf die Urteile vom 10. April 1984 in der Rechtssache 324/82 (Kommission/Belgien, Slg. 1984, 1861) und vom 7. April 1987 in der Rechtssache 196/85 (Kommission/Frankreich, Slg. 1987, 1597).

    (36) - Siehe z. B. die Urteile vom 14. Februar 1985 in der Rechtssache 268/83 (Rompelman, Slg. 1985, 655, Randnr. 16) und vom 21. September 1988 in der Rechtssache 50/87 (Kommission/Frankreich, Slg. 1988, 4797, Randnr. 15).

  • EuGH, 11.06.2009 - C-155/08

    EINE LÄNGERE NACHFORDERUNGSFRIST IN FÄLLEN, IN DENEN DEN STEUERBEHÖRDEN

    Entgegen dem Vorbringen des Klägers des Ausgangsverfahrens in der Rechtssache C-155/08 ist daher die in den Ausgangsverfahren fragliche nationale Regelung nicht mit der italienischen und der französischen Regelung vergleichbar, die Gegenstand der Urteile vom 25. Februar 1988, Drexl (299/86, Slg. 1988, 1213), und 2. August 1993, Kommission/Frankreich (C-276/91, Slg. 1993, I-4413), waren und die für Verstöße gegen die Vorschriften über die Mehrwertsteuer Sanktionen vorsahen, die in Fällen, in denen die Steuer für Einfuhren aus einem anderen Mitgliedstaat geschuldet wurde, strenger waren als in Fällen, in denen sich die Steuer auf im Inland der betroffenen Mitgliedstaaten getätigte Geschäfte bezog.
  • Generalanwalt beim EuGH, 20.03.1997 - C-389/95

    Siegfried Klattner gegen Elliniko Dimosio (Griechischer Staat). -

    (44) - Urteil in der Rechtssache 299/86, a. a. O., Randnr. 23; vgl. auch Urteil vom 2. August 1993 in der Rechtssache C-276/91 (Kommission/Frankreich, "Patron", Slg. 1993, I-4413).

    22 und 23; Urteil in der Rechtssache C-276/91, "Patron", a. a. O.

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.07.2021 - C-788/19

    Résidents fiscaux en Espagne : selon l'avocat général Saugmandsgaard Øe, sont

    98 Urteil vom 2. August 1993, Kommission/Frankreich (C-276/91, EU:C:1993:336, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 09.09.2003 - C-338/01

    Kommission / Rat

    - Urteil Drexl (zitiert in Fußnote 15) und Urteil vom 2. August 1993 in der Rechtssache C-276/91 (Kommission/Frankreich, Slg. 1993, I-4413).
  • Generalanwalt beim EuGH, 22.04.1993 - C-312/91

    Freihandelsabkommen EWG-Österreich - Steuerliches Diskriminierungsverbot.

    (1) ° Siehe auch die Schlussanträge des Generalanwalts Lenz vom 17. Februar 1993 in der Rechtssache C-276/91 (Urteil vom 2. August 1993, Kommission/Frankreich, Slg. 1993, I-4413).
  • EuGH, 11.06.2009 - C-157/08

    Gegenseitige Amtshilfe zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten im

    83 Entgegen dem Vorbringen des Klägers des Ausgangsverfahrens in der Rechtssache C-155/08 ist daher die in den Ausgangsverfahren fragliche nationale Regelung nicht mit der italienischen und der französischen Regelung vergleichbar, die Gegenstand der Urteile vom 25. Februar 1988, Drexl (299/86, Slg. 1988, 1213), und 2. August 1993, Kommission/Frankreich (C-276/91, Slg. 1993, I-4413), waren und die für Verstöße gegen die Vorschriften über die Mehrwertsteuer Sanktionen vorsahen, die in Fällen, in denen die Steuer für Einfuhren aus einem anderen Mitgliedstaat geschuldet wurde, strenger waren als in Fällen, in denen sich die Steuer auf im Inland der betroffenen Mitgliedstaaten getätigte Geschäfte bezog.
  • Generalanwalt beim EuGH, 03.05.2001 - C-145/99

    Kommission / Italien

    26: - 5. Begründungserwägung der Richtlinie 98/5.27: - Urteile vom 25. Februar 1988 in der Rechtssache 299/86 (Drexl, Slg. 1988, 1213, Randnr. 25) sowie vom 2. August 1993 in der Rechtssache C-276/91 (Kommission/Frankreich, Slg. 1993, I-4413, Randnr. 23).
  • Generalanwalt beim EuGH, 25.06.1998 - C-247/97

    Schoonbroodt

    (27) - Vgl. zur Mehrwertsteuer die Urteile vom 25. Februar 1988 in der Rechtssache 299/86 (Drexl, Slg. 1988, 1213) und vom 1. Juli 1993 in der Rechtssache C-312/91 (Metalsa, Slg. 1993, I-3751) und vom 2. August 1993 in der Rechtssache C-276/91 (Kommission/Frankreich, Slg. 1993, I-4413).
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