Rechtsprechung
| EuGH, 15.01.1987 - 271/83, 15/84, 36/84, 113/84, 158/84 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- Judicialis
EWG-Vertrag Art. 215; ; EWG-Vertrag Art. 178
- EU-Kommission
Ainsworth / Kommission und Rat
Gemeinsames Unternehmen EAG - Inanspruchnahme der Rechtsstellung eines Bediensteten auf Zeit
- EU-Kommission
Ainsworth / Kommission und Rat
- Wolters Kluwer
Anspruch auf den Status eines Zeitbediensteten; Anspruch auf Schadensersatz
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
EWG-Vertrag Art. 215; EWG-Vertrag Art. 178
1. BEAMTE - KLAGE - KLAGEBEFUGNIS - PERSONEN, DIE DIE EIGENSCHAFT VON BEAMTEN ODER SONSTIGEN BEDIENSTETEN MIT AUSNAHME DER ÖRTLICHEN BEDIENSTETEN FÜR SICH IN ANSPRUCH NEHMEN - IN EINEM GEMEINSAMEN EAG-UNTERNEHMEN BESCHÄFTIGTES PERSONAL - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Sonstiges
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Gemeinsames Unternehmen EAG - Inanspruchnahme der Rechtsstellung eines Bediensteten auf Zeit.
Verfahrensgang
- Generalanwalt beim EuGH, 12.12.1985 - 271/83
- EuGH, 16.09.1986 - 271/83
- EuGH, 15.01.1987 - 271/83, 15/84, 36/84, 113/84, 158/84
Papierfundstellen
- Slg. 1987, 167
Wird zitiert von ... (9) Zitiert selbst (3)
- EuGH, 06.12.1984 - 59/83
Biovilac / EEC
Auszug aus EuGH, 15.01.1987 - 271/83
33 DOCH VERBIETET ES DER ALLGEMEINE GRUNDSATZ DER GLEICHBEHANDLUNG, DER EINES DER GRUNDPRINZIPIEN DES GEMEINSCHAFTSRECHTS IST, DASS VERGLEICHBARE FÄLLE UNTERSCHIEDLICH BEHANDELT WERDEN, ES SEI DENN, DASS DIE UNTERSCHEIDUNG OBJEKTIV GERECHTFERTIGT IST ( VGL. IN DIESEM SINNE INSBESONDERE DIE URTEILE VOM 14. JULI 1983 IN DER RECHTSSACHE 152/81, FERRARIO U.*A., SLG. 1983, 2357, UND VOM 6.*DEZEMBER 1984 IN DER RECHTSSACHE 59/83, BIOVILAC, SLG. 1984, 4057 ). - EuGH, 11.03.1975 - 65/74
Porrini u.a. / EAEC u.a.
Auszug aus EuGH, 15.01.1987 - 271/83
12 AUSSERDEM IST ARTIKEL 152 EAG-VERTRAG, WIE DER GERICHTSHOF IN SEINEM URTEIL VOM 11. MÄRZ 1975 IN DER RECHTSSACHE 65/74 ( PORRINI U.*A./EUROPÄISCHE ATOMGEMEINSCHAFT, SLG. 1975, 319 ) ENTSCHIEDEN HAT, DAHIN ZU VERSTEHEN, DASS ER NICHT NUR FÜR PERSONEN GILT, DIE DIE EIGENSCHAFT VON BEAMTEN ODER SONSTIGEN BEDIENSTETEN MIT AUSNAHME DER ÖRTLICHEN BEDIENSTETEN HABEN, SONDERN AUCH FÜR PERSONEN, DIE DIESE EIGENSCHAFTEN FÜR SICH IN ANSPRUCH NEHMEN. - EuGH, 14.07.1983 - 152/81
Ferrario u.a. / Kommission
Auszug aus EuGH, 15.01.1987 - 271/83
33 DOCH VERBIETET ES DER ALLGEMEINE GRUNDSATZ DER GLEICHBEHANDLUNG, DER EINES DER GRUNDPRINZIPIEN DES GEMEINSCHAFTSRECHTS IST, DASS VERGLEICHBARE FÄLLE UNTERSCHIEDLICH BEHANDELT WERDEN, ES SEI DENN, DASS DIE UNTERSCHEIDUNG OBJEKTIV GERECHTFERTIGT IST ( VGL. IN DIESEM SINNE INSBESONDERE DIE URTEILE VOM 14. JULI 1983 IN DER RECHTSSACHE 152/81, FERRARIO U.*A., SLG. 1983, 2357, UND VOM 6.*DEZEMBER 1984 IN DER RECHTSSACHE 59/83, BIOVILAC, SLG. 1984, 4057 ).
- EuG, 05.10.2004 - T-45/01
Sanders u.a. / Kommission
14 In den dem Urteil des Gerichtshofes vom 15. Januar 1987 zugrunde liegenden Rechtssachen 271/83, 15/84, 36/84, 113/84, 158/84, 203/84 und 13/85 (Ainsworth u. a./Kommission und Rat, Slg. 1987, 167) hatten die Kläger, britische Staatsangehörige, die von der UKAEA angestellt und in dieser Eigenschaft dem gemeinsamen Unternehmen für das Projektteam zur Verfügung gestellt worden waren, die Entscheidung angefochten, mit der der Leiter des gemeinsamen Unternehmens JET im Namen der Kommission abgelehnt hatte, sie im Rahmen der EAG als Bedienstete auf Zeit in das Personal der Kommission zu integrieren.46 Im Übrigen wurden in diesem dienstrechtlichen Rahmen die Rechtssachen geprüft, die zu den Urteilen Ainsworth u. a./Kommission und Rat (Randnrn. 10 und 13) und Altmann u. a./Kommission (Randnrn. 44 und 45) geführt haben und Bedienstete des JET betrafen, die weder Beamte noch Bedienstete der Gemeinschaften waren.
51 Erstens sind die Kläger anders als in den den Urteilen Ainsworth u. a./Kommission und Rat und Altmann u. a./Kommission zugrunde liegenden Fällen keine Bediensteten der UKAEA, die dem gemeinsamen Unternehmen zur Verfügung gestellt wurden und in Artikel 8 der Satzung des JET genannt sind.
Anders als in den den Urteilen Ainsworth u. a./Kommission und Rat und Altmann u. a./Kommission zugrunde liegenden Fällen oder in dem in der Klagebeantwortung genannten Fall, der zu dem Urteil des Gerichts vom 10. Mai 2000 in der Rechtssache T-177/97 (Simon/Kommission, Slg. ÖD 2000, I-A-75 und II-319) geführt hat und nach Einlegung eines Rechtsmittels durch Urteil des Gerichtshofes vom 27. Juni 2002 in der Rechtssache C-274/00 P (Simon/Kommission, Slg. 2002, I-5999) bestätigt worden ist, haben die Kläger von der Kommission oder der Leitung des JET während ihrer Tätigkeit für das gemeinsame Unternehmen nie verlangt, als Bedienstete auf Zeit beschäftigt zu werden.
- EuG, 05.10.2004 - T-144/02
Eagle u.a. / Kommission
14 In den dem Urteil des Gerichtshofes vom 15. Januar 1987 zugrunde liegenden Rechtssachen 271/83, 15/84, 36/84, 113/84, 158/84, 203/84 und 13/85 (Ainsworth u. a./Kommission und Rat, Slg. 1987, 167) hatten die Kläger, britische Staatsangehörige, die von der UKAEA angestellt und in dieser Eigenschaft dem gemeinsamen Unternehmen für das Projektteam zur Verfügung gestellt worden waren, die Entscheidung angefochten, mit der der Leiter des gemeinsamen Unternehmens JET im Namen der Kommission abgelehnt hatte, sie im Rahmen der EAG als Bedienstete auf Zeit in das Personal der Kommission zu integrieren.44 Im Übrigen wurden in diesem dienstrechtlichen Rahmen die Rechtssachen geprüft, die zu den Urteilen Ainsworth u. a./Kommission und Rat (Randnrn. 10 und 13) und Altmann u. a./Kommission (Randnrn. 44 und 45) geführt haben und Bedienstete des JET betrafen, die weder Beamte noch Bedienstete der Gemeinschaften waren.
49 Erstens sind die Kläger anders als in den den Urteilen Ainsworth u. a./Kommission und Rat und Altmann u. a./Kommission zugrunde liegenden Fällen keine Bediensteten der UKAEA, die dem gemeinsamen Unternehmen zur Verfügung gestellt wurden und in Artikel 8 der Satzung des JET genannt sind.
Anders als in den den Urteilen Ainsworth u. a./Kommission und Rat und Altmann u. a./Kommission zugrunde liegenden Fällen oder in dem in der Klagebeantwortung genannten Fall, der zu dem Urteil des Gerichts vom 10. Mai 2000 in der Rechtssache T-177/97 (Simon/Kommission, Slg. ÖD 2000, I-A-75 und II-319) geführt hat und nach Einlegung eines Rechtsmittels durch Urteil des Gerichtshofes vom 27. Juni 2002 in der Rechtssache C-274/00 P (Simon/Kommission, Slg. 2002, I-5999) bestätigt worden ist, haben die Kläger von der Kommission oder der Leitung des JET während ihrer Tätigkeit für das gemeinsame Unternehmen nie verlangt, als Bedienstete auf Zeit beschäftigt zu werden.
- EuG, 16.12.1994 - T-177/94
Henk Altmann und andere gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - …
Der Gerichtshof stellte in seinem Urteil vom 15. Januar 1987 in den verbundenen Rechtssachen 271/83, 15/84, 36/84, 113/84, 158/84 und 203/84 sowie 13/85 (Ainsworth u. a./Kommission und Rat, Slg. 1987, 167) fest, daß die Leitung des JET Bewerber britischer Staatsangehörigkeit verpflichtete, sich an die UKÄA und keine andere Mitgliedseinrichtung zu wenden, und daß dieses Erfordernis gegen das Verbot der Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit ohne objektiven Grund verstösst und daher rechtswidrig ist, daß sich diese Praxis jedoch nicht auf die Lage der Kläger ausgewirkt hat (Randnrn. 19 bis 29).35 Nach ständiger Rechtsprechung (z. B. Urteil Ainsworth u. a./Kommission und Rat, Randnr. 12) ist Artikel 152 EAG-Vertrag so zu verstehen, daß er nicht nur für Personen gilt, die die Eigenschaft eines Beamten oder eines anderen als örtlichen Bediensteten haben, sondern auch für Personen, die diese Eigenschaft für sich in Anspruch nehmen.
- Generalanwalt beim EuGH, 04.10.2001 - C-23/00
Rat / Boehringer
27: - Urteile vom 15. Dezember 1977 in der Rechtssache 126/76 (Dietz/Kommission, Slg. 1977, 2431) und vom 15. Januar 1987 in den verbundenen Rechtssachen 271/83, 15/84, 36/84, 113/84, 158/84, 203/84 und 13/85 (Ainsworth/Kommission und Rat, Slg. 1987, 167). - Generalanwalt beim EuGH, 16.12.2021 - C-54/20
Kommission/ Missir Mamachi di Lusignano u.a.
{FN:19} Urteil vom 15. Januar 1987, Ainsworth u. a./Kommission und Rat (271/83, 15/84, 36/84, 113/84, 158/84, 203/84 und 13/85, EU:C:1987:7). - EuG, 12.12.1996 - T-177/94
Henk Altmann und Margaret Casson gegen Kommission der Europäischen …
In seinen Urteil vom 15. Januar 1987 in den Rechtssachen 271/83, 15/84, 36/84, 113/84, 158/84, 203/84 und 13/85 (Ainsworth u. a./Kommission und Rat, Slg. 1987, 167) hat der Gerichtshof entschieden,. - Generalanwalt beim EuGH, 06.06.2000 - C-432/98
Rat / Chvatal u.a.
20: - Urteil vom 15. Januar 1987 in den verbundenen Rechtssachen 271/83, 15/83, 36/83, 113/83, 158/83, 203/84 und 13/85 (Ainsworth/Kommission und Rat, Slg. 1987, 167, Randnr. 33); siehe auch Urteil vom 14. Juli 1983 in den verbundenen Rechtssachen 152/81, 158/81, 162/81, 166/81, 170/81, 173/81, 175/81, 177/81, 178/81, 179/81, 182/81 und 186/81 (Ferrario u. a., Slg . 1983, 2357, Randnr. 7) und Urteil vom 6. Dezember 1984 in der Rechtssache 59/83 (Biovilac, Slg. 1984, 4057, Randnr. 19) und zuletzt Urteil vom 13. April 2000 in der Rechtssache C-292/97 (Karlsson u. a., Slg. 2000, I-0000, Randnr. 39). - EuG, 12.12.1996 - T-99/95
Peter Esmond Stott gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - …
Insbesondere war er einer der Kläger in der Rechtssache Ainsworth u. a./Kommission und Rat (Urteil des Gerichtshofes vom 15. Januar 1987 in den Rechtssachen 271/83, 15/84, 36/84, 113/84, 158/84, 203/84 und 13/85, Slg. 1987, 167). - Generalanwalt beim EuGH, 18.11.1988 - 3/87
The Queen gegen Ministry of Agriculture, Fisheries and Food, ex parte Agegate …
103. Lassen Sie mich zuletzt Ihr Urteil vom 15. Januar 1987 in den verbundenen Rechtssachen 271/83, 15/84, 36/84, 113/84, 158/84 und 203/84 sowie 13/85 (Ainsworth u. a., Slg. 1987, 167) zitieren, in dem Sie anerkannt haben, daß Wissenschaftler, die am selben Standort wie andere Wissenschaftler mit denselben Aufgaben wie diese betraut waren, niedrigere Bezüge erhalten konnten, weil die ganz spezielle Lage, in der sich die Atomenergieagentur des Vereinigten Königreichs, der sie im Gegensatz zu den anderen Wissenschaftlern angehörten, befand, eine objektive Rechtfertigung für diese unterschiedliche Behandlung darstellte.
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