Rechtsprechung
| EuGH, 10.06.1987 - 317/85 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- Judicialis
- EU-Kommission
Pomar / Kommission
EWG-VERTRAG, ARTIKEL 179; EAG-VERTRAG, ARTIKEL 152; BEAMTENSTATUT, ARTIKEL 90 UND*91
BEAMTE - KLAGE - VERFAHRENSRECHTLICHER RAHMEN - ARTIKEL 179 EWG-VERTRAG UND ARTIKEL 90 UND 91 DES BEAMTENSTATUTS - GEGENSTAND - UNERHEBLICHKEIT - EU-Kommission
Pomar / Kommission
- Wolters Kluwer
Offenkundige Unzulässigkeit einer Klage vor dem Europäischen Gerichtshof; Schadensersatzanspruch eines Beamten gegen ein Organ der Europäischen Gemeinschaften; Verjährung von Ansprüchen eines Beamten gegen ein Organ der Europäischen Gemeinschaften als Dienstherr
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BEAMTE - KLAGE - VERFAHRENSRECHTLICHER RAHMEN - ARTIKEL 179 EWG-VERTRAG UND ARTIKEL 90 UND 91 DES BEAMTENSTATUTS - GEGENSTAND - UNERHEBLICHKEIT
Sonstiges
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Verfahren - Fehlen unverzichtbarer Prozessvoraussetzungen - Offenkundige Unzulässigkeit.
Papierfundstellen
- Slg. 1987, 2467
Wird zitiert von ... (7) Zitiert selbst (2)
- EuGH, 22.10.1975 - 9/75
Meyer-Burckhardt / Kommission
Auszug aus EuGH, 10.06.1987 - 317/85
7 NACH STÄNDIGER RECHTSPRECHUNG ( URTEIL VOM 22. OKTOBER 1975 IN DER RECHTSSACHE 9/75, MEYER-BURCKHARDT/KOMMISSION, SLG. 1975, 1171, UND URTEIL VOM 4.*JULI 1985 IN DER RECHTSSACHE 176/83, ALLO/KOMMISSION, SLG. 1985, 2155 ) LIEGT EIN RECHTSSTREIT ZWISCHEN EINEM BEAMTEN UND DEM ORGAN, DEM ER ANGEHÖRT, AUCH WENN ES SICH UM EINEN SCHADENSERSATZPROZESS HANDELT, SOWEIT ER IM DIENSTVERHÄLTNIS WURZELT, IM RAHMEN DES ARTIKELS 179 EWG-VERTRAG ( ODER ARTIKEL 152 EAG-VERTRAG ) SOWIE DER ARTIKEL 90 UND 91 DES STATUTS; ER FÄLLT INSBESONDERE HINSICHTLICH SEINER ZULÄSSIGKEIT NICHT IN DEN ANWENDUNGSBEREICH DER ARTIKEL DER GRÜNDUNGSVERTRAEGE ÜBER DIE ALLGEMEINE REGELUNG DER AUSSERVERTRAGLICHEN HAFTUNG DER GEMEINSCHAFTEN SOWIE DER VORSCHRIFTEN DER SATZUNGEN DES GERICHTSHOFES ( DER EGKS, DER EWG UND DER EAG ), DIE FÜR DIE VERJÄHRUNG DER ANSPRÜCHE EINE FÜNFJAHRESFRIST FESTSETZEN. - EuGH, 04.07.1985 - 176/83
Allo / Kommission
Auszug aus EuGH, 10.06.1987 - 317/85
7 NACH STÄNDIGER RECHTSPRECHUNG ( URTEIL VOM 22. OKTOBER 1975 IN DER RECHTSSACHE 9/75, MEYER-BURCKHARDT/KOMMISSION, SLG. 1975, 1171, UND URTEIL VOM 4.*JULI 1985 IN DER RECHTSSACHE 176/83, ALLO/KOMMISSION, SLG. 1985, 2155 ) LIEGT EIN RECHTSSTREIT ZWISCHEN EINEM BEAMTEN UND DEM ORGAN, DEM ER ANGEHÖRT, AUCH WENN ES SICH UM EINEN SCHADENSERSATZPROZESS HANDELT, SOWEIT ER IM DIENSTVERHÄLTNIS WURZELT, IM RAHMEN DES ARTIKELS 179 EWG-VERTRAG ( ODER ARTIKEL 152 EAG-VERTRAG ) SOWIE DER ARTIKEL 90 UND 91 DES STATUTS; ER FÄLLT INSBESONDERE HINSICHTLICH SEINER ZULÄSSIGKEIT NICHT IN DEN ANWENDUNGSBEREICH DER ARTIKEL DER GRÜNDUNGSVERTRAEGE ÜBER DIE ALLGEMEINE REGELUNG DER AUSSERVERTRAGLICHEN HAFTUNG DER GEMEINSCHAFTEN SOWIE DER VORSCHRIFTEN DER SATZUNGEN DES GERICHTSHOFES ( DER EGKS, DER EWG UND DER EAG ), DIE FÜR DIE VERJÄHRUNG DER ANSPRÜCHE EINE FÜNFJAHRESFRIST FESTSETZEN.
- EuGH, 10.09.2015 - C-417/14
Réexamen Missir Mamachi di Lusignano / Kommission - Überprüfung des Urteils des …
Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung, nach der ein Rechtsstreit zwischen einem Beamten und seinem derzeitigen oder früheren Dienstherrn, wenn er seinen Ursprung in einem bestehenden oder früheren Dienstverhältnis zwischen dem Betroffenen und dem Dienstherrn hat, unter Art. 270 AEUV (früher Art. 236 EG) und die Art. 90 und 91 des [Beamtenstatuts] fällt und folglich außerhalb des Anwendungsbereichs der Art. 268 AEUV (früher Art. 235 EG) und 340 AEUV (früher Art. 288 EG) liegt, die die allgemeine Regelung der außervertraglichen Haftung der Union enthalten (…[Urteile Meyer-Burckhardt/Kommission, 9/75, EU:C:1975:131, Rn. 7, Reinarz/Kommission und Rat, 48/76, EU:C:1977:30, Rn. 10, sowie Allo u. a./Kommission, 176/83, EU:C:1985:290, Rn. 18; Beschluss Pomar/Kommission, 317/85, EU:C:1987:267, Rn. 7;… Urteil Polinsky/Gerichtshof, T-1/02, EU:T:2004:298, Rn. 47]).Rn. 38 Unter diesen Umständen hat der Gerichtshof entschieden, dass ein Rechtsstreit zwischen einem Beamten und dem Organ, dem er angehört, sofern der Rechtsstreit im Dienstverhältnis zwischen ihm und dem Organ wurzelt, unter Art. 270 AEUV und die Art. 90 und 91 des Beamtenstatuts fällt, auch wenn es sich um eine Schadensersatzklage handelt (…vgl. Urteile Meyer-Burckhardt/Kommission, 9/75, EU:C:1975:131, Rn. 10, Reinarz/Kommission und Rat, 48/76, EU:C:1977:30, Rn. 10 und 11, sowie Allo u. a./Kommission, 176/83, EU:C:1985:290, Rn. 18; Beschluss Pomar/Kommission, 317/85, EU:C:1987:267, Rn. 7;… Urteil Schina/Kommission, 401/85, EU:C:1987:425, Rn. 9).
- EuG, 10.07.2014 - T-401/11
Missir Mamachi di Lusignano u.a./ Kommission - Rechtsmittel - Öffentlicher Dienst …
Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung, nach der ein Rechtsstreit zwischen einem Beamten und seinem derzeitigen oder früheren Dienstherrn, wenn er seinen Ursprung in einem bestehenden oder früheren Dienstverhältnis zwischen dem Betroffenen und dem Dienstherrn hat, unter Art. 270 AEUV (früher Art. 236 EG) und die Art. 90 und 91 des Statuts fällt und folglich außerhalb des Anwendungsbereichs der Art. 268 AEUV (früher Art. 235 EG) und 340 AEUV (früher 288 Art. EG) liegt, die die allgemeine Regelung der außervertraglichen Haftung der Union enthalten (…Urteile des Gerichtshofs vom 22. Oktober 1975, Meyer-Burckhardt/Kommission, 9/75, Slg. 1975, 1171, Rn. 7…, vom 17. Februar 1977, Reinarz/Kommission und Rat, 48/76, Slg. 1977, 291, Rn. 10…, vom 4. Juli 1985, Allo u. a./Kommission, 176/83, Slg. 1985, 2155, Rn. 18, und Beschluss des Gerichtshofs vom 10. Juni 1987, Pomar/Kommission, 317/85, Slg. 1987, 2467, Rn. 7;… Urteil des Gerichts vom 14. Oktober 2004, Polinsky/Gerichtshof, T-1/02, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Rn. 47). - EuGöD, 12.05.2011 - F-50/09
Missir Mamachi di Lusignano / Kommission - Öffentlicher Dienst - Beamte - …
Rn. 116 Nach ständiger unionsrichterlicher Rechtsprechung fällt ein auf Schadensersatz gerichteter Rechtsstreit zwischen einem Beamten und seinem derzeitigen oder früheren Dienstherrn, wenn er seinen Ursprung in einem bestehenden oder früheren Dienstverhältnis zwischen dem Beamten und dem Dienstherrn hat, unter Art. 236 EG sowie die Art. 90 und 91 des Statuts und liegt außerhalb des Anwendungsbereichs der Art. 235 EG und 288 EG (Urteile des Gerichtshofs vom 22. Oktober 1975, Meyer-Burckhardt/Kommission, 9/75, Randnr. 7, vom 17. Februar 1977, Reinarz/Kommission und Rat, 48/76, Randnr. 10; Beschluss des Gerichtshofs vom 10. Juni 1987, Pomar/Kommission, 317/85, Randnr. 7; Urteil des Gerichtshofs vom 7. Oktober 1987, Schina/Kommission, 401/85, Randnr. 9; Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 26. Juni 2009, Marcuccio/Kommission, T-114/08 P, Randnrn.
- Generalanwalt beim EuGH, 16.12.2021 - C-54/20
Kommission/ Missir Mamachi di Lusignano u.a.
{FN:9} Urteil vom 22. Oktober 1975, Meyer-Burckhardt/Kommission (…9/75, EU:C:1975:131, Rn. 7), Beschluss vom 10. Juni 1987, Pomar/Kommission (317/85, EU:C:1987:267, Rn. 7), und Überprüfungsurteil, Rn. 48 und 50. - EuGöD, 27.09.2007 - F-120/06
Dálnoky / Kommission
Gerichtshof: 10. Juni 1987, Pomar/Kommission, 317/85, Slg. 1987, 2467, Randnrn. - EuG, 11.07.1996 - T-30/96
José Gomes de Sá Pereira gegen Rat der Europäischen Union. - Beschlüsse des Rates …
Nach der Rechtsprechung führt der Umstand, daß innerhalb der festgesetzten Frist keine Beschwerde eingelegt worden ist, zur offensichtlichen Unzulässigkeit der Klage (Beschluß des Gerichtshofes vom 10. Juni 1987 in der Rechtssache 317/85, Pomar/Kommission, Slg. 1987, 2467, Randnrn. 11 und 13), es sei denn, die Klage richtet sich gegen eine Handlung, die nicht von der Anstellungsbehörde selbst ausgeht, wie z. B. eine Entscheidung des Prüfungsausschusses für ein Auswahlverfahren (Urteil des Gerichts vom 20. Juni 1990 in der Rechtssache T-133/89, Burban/Parlament, Slg. 1990, II-245, Randnr. 17) oder eine dienstliche Beurteilung (Urteil des Gerichts vom 16. Juli 1992 in der Rechtssache T-1/91, Della Pietra/Kommission, Slg. 1992, II-2145, Randnr. 23). - EuG, 25.09.1991 - T-36/89
Henricus Nijman gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Beamte - …
35 Zunächst ist darauf hinzuweisen, daß nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes "ein im Dienstverhältnis wurzelnder Schadensersatzprozeß zwischen einem Beamten und dem Organ, dem er angehört oder angehörte, im Rahmen des Artikels 179 EWG-Vertrag sowie der Artikel 90 und 91 des Statuts liegt und nicht in den Anwendungsbereich der Artikel 178 und 215 EWG-Vertrag fällt" (Urteile des Gerichtshofes vom 22. Oktober 1975 in der Rechtssache 9/75, Meyer-Burckhardt/Kommission, Slg. 1975, 1171, 1181; vom 17. Februar 1977 in der Rechtssache 48/76, Reinarz/Kommission und Rat, Slg. 1977, 291, 298; Beschluß vom 10. Juni 1987 in der Rechtssache 317/85, Pomar/Kommission, Slg. 1987, 2467, 2470; Urteil vom 7. Oktober 1987 in der Rechtssache 401/85, Schina/Kommission, Slg. 1987, 3911, 3929).
Bitte loggen Sie sich ein, um diese Funktion zu nutzen. Falls Sie noch kein Benutzerkonto haben, können Sie sich in weniger als einer Minute eines kostenlos anlegen "Registrieren".