Rechtsprechung
| EuGH, 21.06.1988 - 127/87 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- lexetius.com
- Judicialis
- EU-Kommission
Kommission / Griechenland
EWG-Vertrag, Artikel 30
1 . Freier Warenverkehr - Mengenmässige Beschränkungen - Maßnahmen gleicher Wirkung - Preisregelungen - Festsetzung von Hoechstpreisen durch die nationalen Behörden, die nur für eingeführte Erzeugnisse gelten - Verfolgung währungspolitischer Ziele - Unzulässige ...
- EU-Kommission
Kommission / Griechenland
- Wolters Kluwer
Vereinbarkeit einer Höchstpreisregelung mit Gemeinschaftsrecht; Einhaltung von Höchstpreisen für Schaffleischimporte und Ziegenfleischimporte; Der Begriff der Maßnahme gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Beschränkung; Rechtfertigung einer den Handel beschränkenden ...
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
1. Freier Warenverkehr - Mengenmässige Beschränkungen - Maßnahmen gleicher Wirkung - Preisregelungen - Festsetzung von Hoechstpreisen durch die nationalen Behörden, die nur für eingeführte Erzeugnisse gelten - Verfolgung währungspolitischer Ziele - Unzulässige ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Sonstiges
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Vertragsverletzungsverfahren - Höchstpreise bei der Einfuhr von Schaf- und Ziegenfleisch.
Verfahrensgang
- Generalanwalt beim EuGH, 24.03.1988 - 127/87
- EuGH, 21.06.1988 - 127/87
Papierfundstellen
- Slg. 1988, 3333
Wird zitiert von ... (7) Zitiert selbst (3)
- EuGH, 11.07.1974 - 8/74
Dassonville - Maßnahme gleicher Wirkung wie mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen
Auszug aus EuGH, 21.06.1988 - 127/87
Wenn sie auf Einfuhren aus anderen Mitgliedstaaten angewendet wird, stellt sie daher nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofes ( siehe erstmals das Urteil vom 11. Juli 1974 in der Rechtssache 8/74, Dassonville, Slg. 1974, 837 ) eine nach Artikel 30 EWG-Vertrag verbotene Maßnahme gleicher Wirkung wie mengenmässige Beschränkungen dar, wie sie im übrigen aufgeführt ist in Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe a der Richtlinie 70/50 der Kommission vom 22. Dezember 1969, gestützt auf die Vorschriften des Artikels 33 Absatz 7 über die Beseitigung von Maßnahmen gleicher Wirkung wie mengenmässige Einfuhrbeschränkungen, die nicht unter andere aufgrund des EWG-Vertrags erlassene Vorschriften fallen (… ABl. 1970, L 13, S. 29 ). - EuGH, 07.06.1988 - 57/86
Griechenland / Kommission
Auszug aus EuGH, 21.06.1988 - 127/87
Wie sich nämlich aus der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofes ergibt ( siehe zuletzt das Urteil vom 7. Juni 1988 in der Rechtssache 57/86, Griechische Republik/Kommission, Slg. 1988,...), kann die Ausübung der den Mitgliedstaaten verbliebenen Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Währungspolitik es ihnen nicht erlauben, einseitig Maßnahmen zu ergreifen, die der Vertrag untersagt. - EuGH, 06.11.1979 - 10/79
Toffoli
Auszug aus EuGH, 21.06.1988 - 127/87
Mit dieser Verordnung ist ausserdem eine Preisregelung eingeführt worden, die unter anderem einen Grundpreis und einen Interventionspreis vorsieht, und nach ständiger Rechtsprechung ( siehe erstmals das Urteil vom 6. November 1979 in der Rechtssache 10/79, Toffoli, Slg. 1979, 3301 ) sind in den Bereichen, die einer gemeinsamen Marktorganisation unterliegen, und erst recht, wenn diese Organisation auf einem gemeinsamen Preissystem fusst, die Mitgliedstaaten nicht mehr befugt, durch einseitig erlassene innerstaatliche Rechtsvorschriften in den Mechanismus der Bildung derjenigen Preise einzugreifen, die in der gemeinsamen Marktorganisation auf der gleichen Produktions - oder Handelsstufe geregelt sind.
- EuGH, 25.07.1991 - C-221/89
The Queen / Secretary of State for Transport, ex parte Factortame
14 Die Mitgliedstaaten müssen die ihnen verbliebenen Befugnisse jedoch unter Wahrung des Gemeinschaftsrechts ausüben (vgl. zuletzt Urteile vom 7. Juni 1988 in der Rechtssache 57/86, Griechenland/Kommission, Slg. 1988, 2855, Randnr. 9, und vom 21. Juni 1988 in der Rechtssache 127/87, Kommission/Griechenland, Slg. 1988, 3333, Randnr. 7). - EuGH, 04.10.1991 - C-246/89
Kommission / Vereinigtes Königreich
12 Die Mitgliedstaaten müssen die ihnen verbliebenen Befugnisse jedoch unter Wahrung des Gemeinschaftsrechts ausüben (vgl. zuletzt Urteile vom 7. Juni 1988 in der Rechtssache 57/86, Griechenland/Kommission, Slg. 1988, 2855, Randnr. 9, und vom 21. Juni 1988 in der Rechtssache 127/87, Kommission/Griechenland, Slg. 1988, 3333, Randnr. 7).17 Hierzu ist darauf hinzuweisen, daß Artikel 7 EWG-Vertrag nach ständiger Rechtsprechung (vgl. zum Beispiel Urteil vom 30. Mai 1989 in der Rechtssache 305/87, Kommission/Griechenland, Slg. 1989, 1461, Randnr. 13) autonom nur auf durch das Gemeinschaftsrecht geregelte Fallgestaltungen angewendet werden kann, für die der Vertrag keine besonderen Diskriminierungsverbote vorsieht.
- Generalanwalt beim EuGH, 13.03.1991 - C-221/89
The Queen gegen Secretary of State for Transport, ex parte Factortame Ltd und …
7. Im Urteil vom 21. Juni 1988 in der Rechtssache 127/87 (Kommission/Griechenland, Slg. 1988, 3333, Randnr. 7) hat der Gerichtshof an seine ständige Rechtsprechung erinnert (siehe auch Urteil vom 7. Juni 1988 in der Rechtssache 57/86, Griechenland/Kommission, Slg. 1988, 2855), wonach.Im übrigen hat der Gerichtshof im Urteil vom 30. Mai 1989 in der Rechtssache 305/87 (Kommission/Griechenland, Slg. 1989, 1461, Randnr. 21) darauf hingewiesen, daß sich aus seiner Rechtsprechung ergebe (siehe vor allem Urteil vom 14. Januar 1988 in der Rechtssache 63/86, Kommission/Italien, Slg. 1988, 29), daß das in Artikel 52 EWG-Vertrag enthaltene Verbot jeglicher Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit.
Dies ändert jedoch nichts an den vorstehenden Ausführungen, da das Urteil Brugnoni und Ruffinengo - wie die Kommission festgestellt hat - insofern auf dem allgemeinen Zweck der Ersten Richtlinie beruht, als diese für Geschäfte gilt, die sie liberalisiert hat, und da sich aus dem Urteil des Gerichtshofes vom 3. Dezember 1987 in der Rechtssache 194/84 (Kommission/Griechenland, Slg. 1987, 4737, Randnr. 9) ergibt, daß dem in der Liste A genannten Kapitalverkehr ebenfalls eine "unbedingte Liberalisierung" zugute kommt.
- EuGH, 14.01.1997 - C-124/95
The Queen, ex parte Centro-Com / HM Treasury und Bank of England
25 Die Mitgliedstaaten müssen die ihnen vorbehaltenen Befugnisse jedoch unter Wahrung des Gemeinschaftsrechts ausüben (vgl. Urteile vom 10. Dezember 1969 in den Rechtssachen 6/69 und 11/69, Kommission/Frankreich, Slg. 1969, 523, Randnr. 17; vom 7. Juni 1988 in der Rechtssache 57/86, Griechenland/Kommission, Slg. 1988, 2855, Randnr. 9; vom 21. Juni 1988 in der Rechtssache 127/87, Kommission/Griechenland, Slg. 1988, 3333, Randnr. 7, und vom 25. Juli 1991 in der Rechtssache C-221/89, Factortame u. a., Slg. 1991, I-3905, Randnr. 14). - Generalanwalt beim EuGH, 12.02.1998 - C-35/96
Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Italienische Republik. - …
(11) - Wie Artikel 30 des Vertrages und Vorschriften des abgeleiteten Gemeinschaftsrechts, zum Beispiel eine Verordnung über eine gemeinsame Marktorganisation, vgl. im Rahmen einer Klage nach Artikel 169 Urteil vom 21. Juni 1988 in der Rechtssache 127/87 (Kommission/Griechenland, Slg. 1988, 3333) zu einer gemeinsamen Marktorganisation für den Sektor Schaf- und Ziegenfleisch.(25) - Vgl. z. B. Urteil vom 23. Oktober 1997 in der Rechtssache C-375/95 (Kommission/Griechenland, Slg. 1997, I-5981, Randnr. 17) und vom 31. März 1992 in der Rechtssache C-52/90 (Kommission/Dänemark, Slg. 1992, I-2187, Randnr. 17).
- Generalanwalt beim EuGH, 13.12.1991 - C-235/89
Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Italienische Republik. - Artikel …
Siehe auch Urteile vom 7. Juni 1988 in der Rechtssache 57/86 (Griechenland/Kommission, Slg. 1988, 2855, Randnr. 9) und vom 21. Juni 1988 in der Rechtssache 127/87 (Kommission/Griechenland, Slg. 1988, 3333, Randnr. 7) im Zusammenhang mit den Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Währungspolitik.29 - Siehe Urteil vom 27. November 1990 in der Rechtssache C-200/88 (Kommission/Griechenland, Slg. 1990, 1-4299, Randnr. 9).
- EuGH, 26.05.2005 - C-283/03
Kuipers - Gemeinsame Marktorganisation - Milch und Milcherzeugnisse - Verordnung …
42 Die von der niederländischen Regierung und vom Productschap angeführten Rechtsprechungsgrundsätze können auch nicht die Feststellung in Frage stellen, dass in den Bereichen, die einer gemeinsamen Organisation unterliegen, und erst recht, wenn diese Organisation auf einem gemeinsamen Preissystem fußt, die Mitgliedstaaten nicht mehr befugt sind, durch einseitig erlassene nationale Vorschriften in den Mechanismus der Bildung derjenigen Preise einzugreifen, die in der gemeinsamen Marktorganisation auf der gleichen Produktionsstufe geregelt sind (Urteile Toffoli u. a., Randnr. 12, vom 7. Februar 1984 in der Rechtssache 166/82, Kommission/Italien, Slg. 1984, 459, Randnr. 5, und vom 21. Juni 1988 in der Rechtssache 127/87, Kommission/Griechenland, Slg. 1988, 3333, Randnr. 8, sowie Milk Marque und National Farmers' Union, Randnr. 63).
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