Rechtsprechung
| EuGH, 19.12.1990 - C-358/90 R |
Volltextveröffentlichungen (5)
- Judicialis
- EU-Kommission
Compagnia Italiana Alcool / Kommission
EWG-Vertrag, Artikel 186; Verfahrensordnung, Artikel 83 § 2
Vorläufiger Rechtsschutz - Einstweilige Anordnungen - Voraussetzungen - Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden - Finanzieller Schaden - Nicht vollständig wiedergutzumachender Schaden - Abwägung sämtlicher betroffener Belange - EU-Kommission
Compagnia Italiana Alcool / Kommission
- Wolters Kluwer
Beurteilung der Dringlichkeit einer einstweiligen Anordnung; Beurteilung eines finanziellen Schadens als schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Vorläufiger Rechtsschutz - Einstweilige Anordnungen - Voraussetzungen - Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden - Finanzieller Schaden - Nicht vollständig wiedergutzumachender Schaden - Abwägung sämtlicher betroffener Belange
Verfahrensgang
- EuGH, 19.12.1990 - C-358/90 R
- Generalanwalt beim EuGH, 16.01.1992 - C-358/90
- EuGH, 07.04.1992 - C-358/90
Papierfundstellen
- Slg. 1990, I-4887
Wird zitiert von ... (5) Zitiert selbst (1)
- EuGH, 25.10.1990 - C-257/90
Italsolar / Kommission
Auszug aus EuGH, 19.12.1990 - C-358/90
26 Zur Frage des dem Antragsteller drohenden schweren und nicht wiedergutzumachenden Schadens hat der Gerichtshof entschieden (siehe zuletzt den Beschluß des Präsidenten des Gerichtshofes vom 25. Oktober 1990 in der Rechtssache C-257/90 R, Italsolar SpA/Kommission, Slg. 1990, I-3841), daß ein finanzieller Schaden grundsätzlich nur dann als ein schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden angesehen wird, wenn er im Falle eines Obsiegens des Antragstellers im Hauptsacheverfahren nicht vollständig ersetzt werden könnte.
- Generalanwalt beim EuGH, 27.10.1993 - C-128/92
H. J. Banks & Co. Ltd gegen British Coal Corporation.
(155) - Beschluß vom 19. Dezember 1990 in der Rechtssache C-358/90 R (Compagnia Italiana Alcool/Kommission, Slg. 1990, I-4887, Randnr. 26, Hervorhebung von mir); siehe auch die Beschlüsse vom 26. September 1988 in der Rechtssache 29/88 R (Cargill/Kommission, Slg. 1988, 5183, Randnr. 17), vom 23. Mai 1990 in den verbundenen Rechtssachen C-51/90 R und C-59/90 R (Comos Tank u. a./Kommission, Slg. 1990, I-2167, Randnr. 24) und vom 25. Oktober 1990 in der Rechtssache C-257/90 R (Italsolar/Kommission, Slg. 1990, I-3941, Randnr. 15). - EuG, 07.11.1995 - T-168/95
Eridania Zuccherifici Nazionali SpA und andere gegen Rat der Europäischen Union. …
Schließlich sei der geltend gemachte Schaden rein finanziell und könne folglich nicht als ein nicht oder auch nur schwer wiedergutzumachender Schaden angesehen werden, sofern er Gegenstand eines späteren finanziellen Ausgleichs sein könne (Beschluß des Präsidenten des Gerichtshofes vom 19. Dezember 1990 in der Rechtssache C-358/90 R, Compagnia italiana alcool/Kommission, Slg. 1990, I-4887, Randnr. 26; Beschluß des Präsidenten des Gerichts vom 7. Juli 1994 in der Rechtssache T-185/94 R, Geotronics/Kommission, Slg. 1994, II-519, Randnr. 22). - EuG, 07.05.2002 - T-306/01
Yusuf und Al Barakaat International Foundation / Rat und Kommission - "Verfahren …
Nach ständiger Rechtsprechung sei ein finanzieller Schaden nämlich grundsätzlich nur dann als schwerer und nicht wieder gutzumachender Schaden anzusehen, wenn er im Fall eines Obsiegens des Antragstellers im Hauptsacheverfahren nicht vollständig ersetzt werden könnte (Beschlüsse des Präsidenten des Gerichtshofes vom 25. Oktober 1990 in der Rechtssache C-257/90 R, Italsolar/Kommission, Slg. 1990, I-3841, Randnr. 15, und vom 19. Dezember 1990 in der Rechtssache C-358/90 R, Compagnia Italiana Alcool/Kommission, Slg. 1990, I-4887, Randnr. 26). - EuG, 07.07.1994 - T-185/94
Geotronics SA gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - PHARE-Programm …
In diesem Zusammenhang weist die Kommission darauf hin, daß nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes ein finanzieller Schaden nur dann als ein schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden angesehen werden könne, wenn er im Fall eines Obsiegens des Antragstellers im Verfahren zur Hauptsache nicht vollständig ersetzt werden könnte (Beschluß des Präsidenten des Gerichtshofes vom 19. Dezember 1990 in der Rechtssache C-358/90 R, Compagnia italiana alcool/Kommission, Slg. 1990, I-4887, Randnr. 26). - EuG, 15.03.1995 - T-6/95
Cantine dei Colli Berici Coop. ARL gegen Kommission der Europäischen …
Der von der Antragstellerin behauptete Schaden ist nämlich rein finanzieller Art. Die Antragstellerin, die von sich behauptet, die grösste italienische Winzergenossenschaft zu sein, hat jedoch nichts vorgetragen, was nach dem ersten Anschein die Feststellung zuließe, daß der Schaden ihren Bestand gefährden und demzufolge im Fall eines Erfolgs der Klage nicht vollständig ersetzt werden könnte (vgl. Beschluß des Präsidenten des Gerichtshofes vom 19. Dezember 1990 in der Rechtssache C-358/90 R, Compagnia italiana alcool/Kommission, Slg. 1990, I-4887, und Beschluß des Präsidenten des Gerichts vom 7. Juli 1994 in der Rechtssache T-185/94 R, Geotronics/Kommission, Slg. 1994, II-519).
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