Rechtsprechung
| EuGH, 12.09.2007 - C-73/07 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- Judicialis
Verordnung (EG) Nr. 45/2001Art. 47 Abs. 1 Buchst. i
- Europäischer Gerichtshof
Satakunnan Markkinapörssi und Satamedia
Vorabentscheidungsersuchen - Antrag auf Zulassung als Streithelfer - Unzulässigkeit
- EU-Kommission
Satakunnan Markkinapörssi und Satamedia
Vorabentscheidungsersuchen - Antrag auf Zulassung als Streithelfer - Unzulässigkeit
- EU-Kommission
Satakunnan Markkinapörssi und Satamedia
Angleichung der Rechtsvorschriften
- Wolters Kluwer
Anspruch eines Datenschutzbeauftragten auf Zulassung als Streithelfer im Vorabentscheidungsverfahren; Innehabung einer Parteistellung in einem Verfahren vor einem nationalen Gericht als Voraussetzung für eine Beteiligtenstellung in einem Verfahren vor dem Europäischen ...
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Vorabentscheidungsersuchen - Antrag auf Zulassung als Streithelfer - Unzulässigkeit; Rechtsangleichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)
Satakunnan Markkinapörssi und Satamedia
Vorabentscheidungsersuchen - Antrag auf Zulassung als Streithelfer - Unzulässigkeit
Verfahrensgang
- EuGH, 12.09.2007 - C-73/07
- Generalanwalt beim EuGH, 08.05.2008 - C-73/07
- EuGH, 16.12.2008 - C-73/07
Papierfundstellen
- Slg. 2007, I-7075
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (5)
- EuGH, 02.05.2006 - C-306/05
SGAE
Auszug aus EuGH, 12.09.2007 - C-73/07
Rn. 9 Art. 234 EG, auf dessen Grundlage die vorliegende Rechtssache anhängig gemacht worden ist, eröffnet kein Streitverfahren zur Entscheidung eines Rechtsstreits, sondern hat ein Verfahren eingeführt, das den nationalen Gerichten, um eine einheitliche Auslegung des Gemeinschaftsrechts durch eine Zusammenarbeit zwischen dem Gerichtshof und ihnen zu gewährleisten, ermöglichen soll, um eine Auslegung der Gemeinschaftsvorschriften zu ersuchen, die sie auf die bei ihnen anhängigen Streitsachen anwenden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. März 1973, Bollmann, 62/72, Slg. 1973, 269, Randnr. 4, und Beschlüsse des Präsidenten des Gerichtshofs vom 2. Mai 2006, SGAE, C-306/05, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 4, und Ordre des barreaux francophones et germanophone u. a., Randnr. 8).Mit dem Ausdruck "beteiligte Parteien" meint diese Bestimmung nur diejenigen Personen, die in dem Verfahren vor dem nationalen Gericht Parteistellung haben (vgl. in diesem Sinne Urteil Bollmann, Randnr. 4, und Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs SGAE, Randnr. 5).
- EuGH, 13.10.2005 - C-458/03
EINE ÖFFENTLICHE STELLE KANN EINE ÖFFENTLICHE DIENSTLEISTUNGSKONZESSION NICHT …
Auszug aus EuGH, 12.09.2007 - C-73/07
Somit gilt dieser Artikel für Streitverfahren vor dem Gerichtshof zur Entscheidung eines Rechtsstreits (vgl. Beschlüsse des Präsidenten des Gerichtshofs vom 30. März 2004, ABNA u. a., C-453/03, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 14, vom 25. Mai 2004, Parking Brixen, C-458/03, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 5, und vom 9. Juni 2006, 0rdre des barreaux francophones et germanophone u. a. [Antrag der französischen Anwaltskammer], C-305/05, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 7). - EuGH, 17.03.2005 - C-317/04
Parlament / Rat - Streithilfe
Auszug aus EuGH, 12.09.2007 - C-73/07
Er verweist dazu auf die Beschlüsse vom 17. März 2005, Parlament/Rat (C-317/04, Slg. 2005, I-2457) und Parlament/Kommission (C-318/04, Slg. 2005, I-2467). - EuGH, 01.03.1973 - 62/72
Bollmann / Hauptzollamt Hamburg Waltershof
Auszug aus EuGH, 12.09.2007 - C-73/07
Rn. 9 Art. 234 EG, auf dessen Grundlage die vorliegende Rechtssache anhängig gemacht worden ist, eröffnet kein Streitverfahren zur Entscheidung eines Rechtsstreits, sondern hat ein Verfahren eingeführt, das den nationalen Gerichten, um eine einheitliche Auslegung des Gemeinschaftsrechts durch eine Zusammenarbeit zwischen dem Gerichtshof und ihnen zu gewährleisten, ermöglichen soll, um eine Auslegung der Gemeinschaftsvorschriften zu ersuchen, die sie auf die bei ihnen anhängigen Streitsachen anwenden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. März 1973, Bollmann, 62/72, Slg. 1973, 269, Randnr. 4, und Beschlüsse des Präsidenten des Gerichtshofs vom 2. Mai 2006, SGAE, C-306/05, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 4, und Ordre des barreaux francophones et germanophone u. a., Randnr. 8). - EuGH, 17.03.2005 - C-318/04
Parlament / Kommission - Streithilfe
Auszug aus EuGH, 12.09.2007 - C-73/07
Er verweist dazu auf die Beschlüsse vom 17. März 2005, Parlament/Rat (C-317/04, Slg. 2005, I-2457) und Parlament/Kommission (C-318/04, Slg. 2005, I-2467).
- EuGH, 12.05.2011 - C-391/09
Der Gerichtshof äußert sich zur Umschrift von Vor- und Nachnamen von …
In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof ausgeführt, dass Art. 23 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs mit dem Ausdruck "beteiligte Parteien" nur diejenigen Personen meint, die in dem Verfahren vor dem nationalen Gericht Parteistellung haben (vgl. u. a. Urteil vom 1. März 1973, Bollmann, 62/72, Slg. 1973, 269, Randnr. 4, und Beschluss vom 12. September 2007, Satakunnan Markkinapörssi und Satamedia, C-73/07, Slg. 2007, I-7075, Randnr. 11). - EuGH, 13.01.2010 - C-92/09
Volker und Markus Schecke und Eifert - Vorabentscheidungsersuchen - Antrag auf …
Rn. 5 Art. 234 EG, auf dessen Grundlage die vorliegenden Rechtssachen anhängig gemacht worden sind, eröffnet kein Streitverfahren zur Entscheidung eines Rechtsstreits, sondern hat ein Verfahren eingeführt, das den nationalen Gerichten, um eine einheitliche Auslegung des Gemeinschaftsrechts durch eine Zusammenarbeit zwischen dem Gerichtshof und ihnen zu gewährleisten, ermöglichen soll, um eine Auslegung der Gemeinschaftsvorschriften zu ersuchen, die sie auf die bei ihnen anhängigen Streitsachen anwenden (Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 12. September 2007, Satakunnan Markkinapörssi und Satamedia, C-73/07, Slg. 2007, I-7075, Randnr. 9 und die dort angeführte Rechtsprechung).Rn. 6 Daraus folgt, dass ein Beitritt im Vorabentscheidungsverfahren nicht möglich ist (vgl. die Beschlüsse Ordre des barreaux francophones et germanophone u. a., Randnr. 9, sowie Satakunnan Markkinapörssi und Satamedia, Randnr. 10).
Mit dem Ausdruck "beteiligte Parteien" meint diese Bestimmung nur diejenigen Personen, die in dem Verfahren vor dem nationalen Gericht Parteistellung haben (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 1. März 1973, Bollmann, 62/72, Slg. 1973, 269, Randnr. 4, sowie Beschluss Satakunnan Markkinapörssi und Satamedia, Randnr. 11).
- Generalanwalt beim EuGH, 08.05.2008 - C-73/07
Satakunnan Markkinapörssi und Satamedia - Richtlinie 95/46 EG - Schutz …
{FN:3} - Beschluss vom 12. September 2007, Satakunnan Markkinapörssi Oy und Satamedia Oy (C-73/07, Slg. 2007, I-7075, Randnrn. 8 ff.).
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