Rechtsprechung
| EuG, 13.05.2009 - T-136/08 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- lexetius.com
Gemeinschaftsmarke - Gemeinschaftswortmarke AURELIA - Unterlassene Zahlung der Verlängerungsgebühr - Streichung der Marke bei Ablauf der Eintragung - Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
- Europäischer Gerichtshof
Aurelia finance / HABM (AURELIA)
Gemeinschaftsmarke - Gemeinschaftswortmarke AURELIA - Unterlassene Zahlung der Verlängerungsgebühr - Streichung der Marke bei Ablauf der Eintragung - Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
- EU-Kommission
Aurelia Finance / HABM (AURELIA)
Gemeinschaftsmarke - Gemeinschaftswortmarke AURELIA - Unterlassene Zahlung der Verlängerungsgebühr - Streichung der Marke bei Ablauf der Eintragung - Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
- EU-Kommission
Aurelia Finance / HABM (AURELIA)
Gemeinschaftsmarke - Gemeinschaftswortmarke AURELIA - Unterlassene Zahlung der Verlängerungsgebühr - Streichung der Marke bei Ablauf der Eintragung - Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand“
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei unterlassener Zahlung der Verlängerungsgebühr - [Aurelia finance SA gegen HABM]
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)
Aurelia finance / HABM (AURELIA)
Gemeinschaftsmarke - Gemeinschaftswortmarke AURELIA - Unterlassene Zahlung der Verlängerungsgebühr - Streichung der Marke bei Ablauf der Eintragung - Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei unterlassener Zahlung der Verlängerungsgebühr; [Aurelia finance SA gegen HABM]
Sonstiges (2)
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)
Klage, eingereicht am 4. April 2008 - Aurelia Finance / HABM (AURELIA)
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Gemeinschaftsmarke - Aufhebung der Entscheidung R 1214/2007-1 der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 9. Januar 2008, mit der die Beschwerde des Inhabers der Wortmarke "AURELIA" für Dienstleistungen ...
Verfahrensgang
- EuG, 13.05.2009 - T-136/08
- EuG, 14.05.2009 - T-136/08
Papierfundstellen
- Slg. 2009, II-1361
- GRUR Int. 2010, 138
- MMR 2009, 576 (Ls.)
Wird zitiert von ... (10) Zitiert selbst (2)
- EuG, 12.03.2008 - T-128/07
Suez / OHMI (Delivering the essentials of life)
Auszug aus EuG, 13.05.2009 - T-136/08
Rn. 16 Soweit die Klägerin geltend macht, dass die Praxis der nationalen Gerichte und der Beschwerdekammern in Bezug auf Fehler der Postdienste und die Auslegung von Art. 47 Abs. 1 der Verordnung Nr. 40/94 eine andere sei, ist darauf hinzuweisen, dass die Gemeinschaftsregelung für Marken ein autonomes System ist und dass die Rechtmäßigkeit der Entscheidungen der Beschwerdekammern ausschließlich auf der Grundlage der Verordnung Nr. 40/94 in der Auslegung durch den Gemeinschaftsrichter zu überprüfen ist und nicht auf der Grundlage einer vorherigen Entscheidungspraxis der Beschwerdekammern (Urteil des Gerichts vom 12. März 2008, Suez/HABM [Delivering the essentials of life], T-128/07, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 32). - EuG, 06.09.2006 - T-366/04
Hensotherm / OHMI - Hensel (HENSOTHERM)
Auszug aus EuG, 13.05.2009 - T-136/08
Rn. 13 Nach dieser Vorschrift unterliegt die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zwei Voraussetzungen: Erstens muss der Betroffene mit der unter den gegebenen Umständen gebotenen Sorgfalt gehandelt haben, und zweitens muss seine Verhinderung den Verlust eines Rechts oder eines Rechtsmittels zur unmittelbaren Folge gehabt haben (Beschluss des Gerichts vom 6. September 2006, Hensotherm/HABM - Hensel [HENSOTHERM], T-366/04, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 48).
- EuG, 16.06.2015 - T-585/13
H.P. Gauff Ingenieure / OHMI - Gauff (Gauff JBG Ingenieure) - Gemeinschaftsmarke …
Da der Vertreter im Namen und für Rechnung des Anmelders oder Inhabers einer Gemeinschaftsmarke oder jedes anderen an einem Verfahren vor dem HABM Beteiligten auftritt, sind nämlich seine Handlungen wie Handlungen dieser Personen anzusehen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. Mai 2009, Aurelia Finance/HABM [AURELIA], T-136/08, Slg, EU:T:2009:155, Rn. 14 und 15, und Romuald Prinz Sobieski zu Schwarzenberg, oben in Rn. 22 angeführt, EU:T:2011:478, Rn. 54).Daher können nur außergewöhnliche und somit nicht kraft Erfahrung vorhersehbare Ereignisse zu einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand führen (vgl. in diesem Sinne Urteile AURELIA, oben in Rn. 23 angeführt, EU:T:2009:155, Rn. 26, und Romuald Prinz Sobieski zu Schwarzenberg, oben in Rn. 22 angeführt, EU:T:2011:478, Rn. 61).
- EuG, 13.10.2021 - T-733/20
Freundlieb/ EUIPO (BANDIT) - Unionsmarke - Unionswortmarke BANDIT - Fehlender …
Zweitens muss seine Verhinderung den Verlust eines Rechts oder eines Rechtsbehelfs zur unmittelbaren Folge gehabt haben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Mai 2009, Aurelia Finance/HABM [AURELIA], T-136/08, EU:T:2009:155, Rn. 13 und die dort angeführte Rechtsprechung).Zum anderen obliegt die Sorgfaltspflicht in erster Linie dem Inhaber der Marke (Urteil vom 13. Mai 2009, AURELIA, T-136/08, EU:T:2009:155, Rn. 14).
- EuG, 13.10.2021 - T-732/20
Freundlieb/ EUIPO (CRYSTAL) - Unionsmarke - Unionswortmarke CRYSTAL - Fehlender …
Zweitens muss seine Verhinderung den Verlust eines Rechts oder eines Rechtsbehelfs zur unmittelbaren Folge gehabt haben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Mai 2009, Aurelia Finance/HABM [AURELIA], T-136/08, EU:T:2009:155, Rn. 13 und die dort angeführte Rechtsprechung).Zum anderen obliegt die Sorgfaltspflicht in erster Linie dem Inhaber der Marke (Urteil vom 13. Mai 2009, AURELIA, T-136/08, EU:T:2009:155, Rn. 14).
- EuG, 16.06.2015 - T-586/13
H.P. Gauff Ingenieure / OHMI - Gauff (Gauff THE ENGINEERS WITH THE BROADER VIEW) …
Da der Vertreter im Namen und für Rechnung des Anmelders oder Inhabers einer Gemeinschaftsmarke oder jedes anderen an einem Verfahren vor dem HABM Beteiligten auftritt, sind nämlich seine Handlungen wie Handlungen dieser Personen anzusehen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. Mai 2009, Aurelia Finance/HABM [AURELIA], T-136/08, Slg, EU:T:2009:155, Rn. 14 und 15, und Romuald Prinz Sobieski zu Schwarzenberg, oben in Rn. 23 angeführt, EU:T:2011:478, Rn. 54).Daher können nur außergewöhnliche und somit nicht kraft Erfahrung vorhersehbare Ereignisse zu einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand führen (vgl. in diesem Sinne Urteile AURELIA, oben in Rn. 24 angeführt, EU:T:2009:155, Rn. 26, und Romuald Prinz Sobieski zu Schwarzenberg, oben in Rn. 23 angeführt, EU:T:2011:478, Rn. 61).
- EuG, 23.09.2009 - T-20/08
Evets / HABM (DANELECTRO) - Gemeinschaftsmarke - Gemeinschaftswortmarke …
Der rechtliche Zusammenhang des Patentrechts ist nämlich anders, und die Patentrechtsvorschriften dienen zur Regelung anderer Verfahren als derjenigen, die für Marken gelten (Urteil des Gerichts vom 13. Mai 2009, Aurelia Finance/HABM [AURELIA], T-136/08, Slg. 2009, II-0000, Randnr. 21). - EuG, 09.02.2022 - T-520/19
Heitec/ EUIPO - Hetec Datensysteme (HEITEC) - Unionsmarke - Verfallsverfahren - …
Diese Feststellung steht im Einklang mit der - für zugelassene Vertreter erst recht geltenden - Rechtsprechung, wonach die Sorgfaltspflicht die Einrichtung eines Systems zur internen Kontrolle und Überwachung der Fristen erfordert, das die unbeabsichtigte Versäumnis von Fristen generell ausschließt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. Mai 2009, Aurelia Finance/HABM [AURELIA], T-136/08, EU:T:2009:155, Rn. 26, …und vom 26. September 2017, Banca Monte dei Paschi di Siena und Banca Widiba/EUIPO - ING-DIBa [WIDIBA], T-83/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:662, Rn. 39). - EuG, 13.09.2011 - T-397/10
ara / OHMI - Allrounder (In) - Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - …
Rn. 24 Nach dieser Vorschrift unterliegt die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zwei Voraussetzungen: Erstens muss der Betroffene mit der unter den gegebenen Umständen gebotenen Sorgfalt gehandelt haben, und zweitens muss seine Verhinderung den Verlust eines Rechts oder eines Rechtsmittels zur unmittelbaren Folge gehabt haben (Urteile des Gerichts vom 13. Mai 2009, Aurelia Finance/HABM [AURELIA], T-136/08, Slg. 2009, II-1361, Randnr. 13, und vom 20. April 2010, Rodd & Gunn Australia/HABM [Darstellung eines Hundes], T-187/08, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 28). - EuG, 15.09.2011 - T-271/09
Prinz Sobieski zu Schwarzenberg / OHMI - British-American Tobacco Polska (Romuald …
Rn. 53 Nach dieser Vorschrift unterliegt die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zwei Voraussetzungen: erstens muss der Betroffene mit der unter den gegebenen Umständen gebotenen Sorgfalt gehandelt haben, und zweitens muss seine Verhinderung den Verlust eines Rechts oder eines Rechtsmittels zur unmittelbaren Folge gehabt haben (Urteile des Gerichts vom 13. Mai 2009, Aurelia Finance/HABM [AURELIA], T-136/08, Slg. 2009, II-1361, Randnr. 13, und vom 20. April 2010, Rodd & Gunn Australia/HABM [Darstellung eines Hundes], T-187/08, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 28). - EuG, 25.04.2012 - T-326/11
Brainlab / HABM (BrainLAB) - Gemeinschaftsmarke - Gemeinschaftswortmarke BrainLAB …
Vielmehr müsse lediglich das Fristenüberwachungssystem des berufsmäßigen Vertreters ein einwandfreies Funktionieren gewährleisten (Urteil des Gerichts vom 13. Mai 2009, Aurelia Finance/HABM [AURELIA], T-136/08, Slg. 2009, II-1361, Randnr. 18). - EuG, 19.09.2012 - T-267/11
Video Research USA / HABM (VR) - Gemeinschaftsmarke - Gemeinschaftsbildmarke VR - …
Da sie nämlich im Namen und für Rechnung des Markeninhabers auftritt, sind ihre Handlungen wie Handlungen des Markeninhabers anzusehen (Urteile des Gerichts vom 13. Mai 2009, Aurelia Finance/HABM [AURELIA], T-136/08, Slg. 2009, II-1361, Randnrn.
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