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   BSG, 29.08.2002 - B 11 AL 95/01 R   

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BSG, 29.08.2002 - B 11 AL 95/01 R (https://dejure.org/2002,1400)
BSG, Entscheidung vom 29.08.2002 - B 11 AL 95/01 R (https://dejure.org/2002,1400)
BSG, Entscheidung vom 29. August 2002 - B 11 AL 95/01 R (https://dejure.org/2002,1400)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Arbeitslosenversicherung

  • lexetius.com

    Abzweigung von Arbeitslosengeld - Unterhaltspflichtiger mit Wohnsitz im Beitrittsgebiet - Bestimmung des Selbstbehalts - Nichtanwendung der Düsseldorfer Tabelle

  • Wolters Kluwer

    Arbeitslosengeld - Kindesunterhalt - Höhe des Abzweigungsbetrages als Selbstbehalt - Unterhaltsfähigkeit - Anspruchsübergang nach Unterhaltsvorschuss - Geeignetheit der Düsseldorfer Tabelle im Beitrittsgebiet

Kurzfassungen/Presse

  • 123recht.net (Pressemeldung)

    Mehr Unterhalt für Kinder von Arbeitslosen in neuen Ländern // Im Osten geringerer Selbstbehalt für Väter

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJ 2003, 333
  • FamRZ 2003, 1386
 
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Wird zitiert von ... (31)Neu Zitiert selbst (6)

  • BSG, 13.05.1987 - 7 RAr 13/86

    Anfechtungsbegehren - Abzweigung - Auszahlung von Arbeitslosenhilfe -

    Auszug aus BSG, 29.08.2002 - B 11 AL 95/01 R
    Die Pflicht zur Gewährung von Unterhalt lässt sich somit nur anhand der konkreten Lebens- und Einkommensverhältnisse der Beteiligten beurteilen (vgl BSGE 57, 59, 61 = SozR 1200 § 48 Nr. 8 mwN; SozR 1200 § 48 Nr. 11 S 56).

    Zwar trifft der Hinweis der Revision zu, dass nach der Rechtsprechung des BSG im Anwendungsbereich des § 48 SGB I die Bestimmung des Selbstbehalts des Unterhaltsverpflichteten in Anlehnung an die familiengerichtliche Praxis unter Heranziehung geeigneter schematisierter Werte erfolgen kann, da eine ins Einzelne gehende Prüfung dem Charakter der Abzweigung als Soforthilfemaßnahme zuwiderliefe (BSGE 57, 59, 64 ff = SozR 1200 § 48 Nr. 8; BSGE 59, 30, 34 = SozR 1200 § 48 Nr. 10; SozR 1200 § 48 Nr. 11 S 57).

    Eine Verpflichtung der Beklagten, die in den jeweiligen OLG-Bezirken maßgebenden Werte zu berücksichtigen, soweit diese von der Düsseldorfer Tabelle abweichen, hat sie abgelehnt (BSG SozR 1200 § 48 Nr. 11 S 57).

  • BSG, 23.10.1985 - 7 RAr 32/84

    Auszahlung von Teilen einer Arbeitslosenhilfe - Unterhaltsanspruch - Abzweigung -

    Auszug aus BSG, 29.08.2002 - B 11 AL 95/01 R
    Zwar trifft der Hinweis der Revision zu, dass nach der Rechtsprechung des BSG im Anwendungsbereich des § 48 SGB I die Bestimmung des Selbstbehalts des Unterhaltsverpflichteten in Anlehnung an die familiengerichtliche Praxis unter Heranziehung geeigneter schematisierter Werte erfolgen kann, da eine ins Einzelne gehende Prüfung dem Charakter der Abzweigung als Soforthilfemaßnahme zuwiderliefe (BSGE 57, 59, 64 ff = SozR 1200 § 48 Nr. 8; BSGE 59, 30, 34 = SozR 1200 § 48 Nr. 10; SozR 1200 § 48 Nr. 11 S 57).

    Der Leistungsträger kann, auch wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen gegeben sind, von der an sich möglichen Abzweigung absehen, weil ihm eine solche Maßnahme angesichts der näheren Umstände nicht angezeigt erscheint (vgl BSGE 59, 30, 38 = SozR 1200 § 48 Nr. 10); das Ermessen bezieht sich auch auf den Zeitpunkt des Beginns einer Abzweigung, dh den Zeitpunkt, zu dem der Versicherungsträger hätte tätig werden müssen (vgl BSGE 57, 127, 133 = SozR 1200 § 48 Nr. 9; BSG SozR 1200 § 48 Nr. 12 S 66).

  • BSG, 20.06.1984 - 7 RAr 18/83

    Unterhaltsrechtliche Voraussetzung einer Auszahlung - Arbeitslosenhilfe -

    Auszug aus BSG, 29.08.2002 - B 11 AL 95/01 R
    Die Pflicht zur Gewährung von Unterhalt lässt sich somit nur anhand der konkreten Lebens- und Einkommensverhältnisse der Beteiligten beurteilen (vgl BSGE 57, 59, 61 = SozR 1200 § 48 Nr. 8 mwN; SozR 1200 § 48 Nr. 11 S 56).

    Zwar trifft der Hinweis der Revision zu, dass nach der Rechtsprechung des BSG im Anwendungsbereich des § 48 SGB I die Bestimmung des Selbstbehalts des Unterhaltsverpflichteten in Anlehnung an die familiengerichtliche Praxis unter Heranziehung geeigneter schematisierter Werte erfolgen kann, da eine ins Einzelne gehende Prüfung dem Charakter der Abzweigung als Soforthilfemaßnahme zuwiderliefe (BSGE 57, 59, 64 ff = SozR 1200 § 48 Nr. 8; BSGE 59, 30, 34 = SozR 1200 § 48 Nr. 10; SozR 1200 § 48 Nr. 11 S 57).

  • BSG, 28.07.1987 - 7 RAr 39/86

    Rückwirkende Abzweigung oder Auszahlung von Teilen des Arbeitslosengeldes als

    Auszug aus BSG, 29.08.2002 - B 11 AL 95/01 R
    Der Leistungsträger kann, auch wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen gegeben sind, von der an sich möglichen Abzweigung absehen, weil ihm eine solche Maßnahme angesichts der näheren Umstände nicht angezeigt erscheint (vgl BSGE 59, 30, 38 = SozR 1200 § 48 Nr. 10); das Ermessen bezieht sich auch auf den Zeitpunkt des Beginns einer Abzweigung, dh den Zeitpunkt, zu dem der Versicherungsträger hätte tätig werden müssen (vgl BSGE 57, 127, 133 = SozR 1200 § 48 Nr. 9; BSG SozR 1200 § 48 Nr. 12 S 66).
  • BSG, 29.08.1984 - 1 RJ 82/83

    Unterhaltspflicht - Abzweigungsantrag - Auszahlung des Kinderzuschusses

    Auszug aus BSG, 29.08.2002 - B 11 AL 95/01 R
    Der Leistungsträger kann, auch wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen gegeben sind, von der an sich möglichen Abzweigung absehen, weil ihm eine solche Maßnahme angesichts der näheren Umstände nicht angezeigt erscheint (vgl BSGE 59, 30, 38 = SozR 1200 § 48 Nr. 10); das Ermessen bezieht sich auch auf den Zeitpunkt des Beginns einer Abzweigung, dh den Zeitpunkt, zu dem der Versicherungsträger hätte tätig werden müssen (vgl BSGE 57, 127, 133 = SozR 1200 § 48 Nr. 9; BSG SozR 1200 § 48 Nr. 12 S 66).
  • BSG, 27.04.1994 - 10 RKg 16/93

    Unterhalt - Kindergeldberechtigter - Ehegatte - Selbstbehalt

    Auszug aus BSG, 29.08.2002 - B 11 AL 95/01 R
    Dies ist auch der Grund, dass in der familiengerichtlichen Praxis in Fällen, in denen Unterhaltsgläubiger und Unterhaltsschuldner im Beitrittsgebiet wohnen, nicht die Düsseldorfer Tabelle, sondern überwiegend die als "Vortabelle zur Düsseldorfer Tabelle" entwickelte Berliner Tabelle zur Anwendung kommt (vgl Brudermüller/Klattenhoff, Tabellen zum Familienrecht, 16. Auflage 1998, S 20; Palandt, BGB, 61. Auflage, Einführung vor § 1601, RdNr 15, 27 f; vgl auch BSG SozR 3-5870 § 2 Nr. 24 S 84).
  • BSG, 17.03.2009 - B 14 AS 34/07 R

    Arbeitslosengeld II - Abzweigung - Vorliegen eines Unterhaltstitels - keine

    Die Entscheidung über die Abzweigung steht aber in ihrem nach Maßgabe des § 39 Abs. 1 SGB I auszuübenden pflichtgemäßen Ermessen (stRspr; vgl BSG SozR 3-1200 § 48 Nr. 4 S 13 mwN).

    Er kann, auch wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen gegeben sind, von einer Abzweigung absehen, wenn sie ihm nach den Umständen des Einzelfalles nicht angezeigt erscheint (vgl BSG SozR 3-1200 § 48 Nr. 4 S 13; BSGE 59, 30, 38 = SozR 1200 § 48 Nr. 10 S 49; Nr. 11 S 59).

    Dabei besteht auch Ermessen hinsichtlich des zeitlichen Beginns der Abzweigung (BSG SozR 3-1200 § 48 Nr. 4 S 13 mwN) und der Höhe des ausgezahlten Betrages (BSG SozR 1200 § 48 Nr. 11 S 59).

  • LSG Baden-Württemberg, 19.07.2007 - L 7 AS 5570/06

    Arbeitslosengeld II - Abzweigungsentscheidung - gesteigerte Unterhaltspflicht -

    Eine Abzweigung von Sozialleistungen nach § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB I setzt weiter voraus, dass nach den Maßstäben des Zivilrechts für den Leistungsberechtigten eine konkrete Pflicht zur Zahlung von Unterhalt an seine Angehörigen besteht, während eine lediglich abstrakte, nur an das Verwandtschaftsverhältnis anknüpfende Unterhaltsverpflichtung (§ 1601 BGB) nicht genügt (ständige Rechtsprechung des BSG, Urteil vom 20. Juni 1984 - 7 RAr 18/83 - BSGE 57, 59; Urteil vom 23. Oktober 1985 - 7 RAr 32/84 - BSGE 59, 30; Urteil vom 26. Juni 1986 - 7 RAr 44/84 - FamRZ 1987, 274; Urteil vom 13. Mai 1987 - 7 RAr 13/86 - SozR 1200 § 48 Nr. 11; Urteil vom 29. August 2002 - B 11 AL 95/01 R - SozR 3-1200 § 48 Nr. 4; Urteil vom 7. Oktober 2004 - B 11 AL 13/04 R - BSGE 93, 203).

    Die gesetzliche Unterhaltspflicht besteht nur, wenn der Unterhalt beanspruchende Verwandte außerstande ist, sich selbst zu unterhalten (§ 1602 BGB) und der Unterhaltsverpflichtete nicht außerstande ist, ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren (§ 1603 BGB), somit unterhaltsfähig ist (BSG, Urteil vom 29. August 2002, a.a.O.).

    Nach der von den Familiengerichten überwiegend angewendeten Düsseldorfer Tabelle, die sich - vorbehaltlich der für das Beitrittsgebiet zu beachtenden Einschränkungen (dazu BSG, Urteil vom 29. August 2002, a.a.O.) - grundsätzlich als Maßstab für eine pauschalierende Bestimmung des Selbstbehalts eignet (vgl. BSG, Urteil vom 20. Juni 1984 - a.a.O. und vom 7. Oktober 2004, a.a.O.), beläuft sich der notwendige Eigenbedarf eines nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen, der ihm in der Regel auch gegenüber minderjährigen unverheirateten Kindern als Mindestselbstbehalt zu belassen ist, auf 770, 00 EUR monatlich.

    Die Abzweigung soll dazu dienen, bei wesentlicher Verletzung der Unterhaltspflicht ggf. ohne den Umweg über einen zivilgerichtlichen Prozess oder eine Pfändung der Geldleistung im konkreten Einzelfall schnell helfen zu können (Soforthilfemaßnahme, vgl. BSG, Urteile vom 23. Oktober 1985, a.a.O. und vom 29. August 2002, a.a.O.).

  • BSG, 07.10.2004 - B 11 AL 13/04 R

    Abzweigung bei Verletzung der Unterhaltspflicht - minderjährige Kinder -

    Denn die von § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB I vorausgesetzte "gesetzliche Unterhaltspflicht" erfordert nach den dafür maßgebenden Bestimmungen des bürgerlichen Rechts nicht nur die Bedürftigkeit des jeweiligen Angehörigen, der außer Stande sein muss, sich selbst zu unterhalten (§ 1602 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ), sondern darüber hinaus auch die Fähigkeit des Leistungsberechtigten zu Unterhaltsleistungen (vgl ua BSG SozR 3-1200 § 48 Nr. 4).

    Nach der von den Familiengerichten überwiegend angewendeten Düsseldorfer Tabelle, die sich - vorbehaltlich der für das Beitrittsgebiet zu beachtenden Einschränkungen (dazu BSG SozR 3-1200 § 48 Nr. 4) - grundsätzlich als Maßstab für eine pauschalierende Bestimmung des Selbstbehalts eignet (vgl ua BSGE 57, 59 = SozR 1200 § 48 Nr. 8; BSGE 59, 30 = SozR 1200 § 48 Nr. 10; BSG SozR 1200 § 48 Nr. 11; BSG FamRZ 1987, 274), belief sich der notwendige Eigenbedarf eines nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen, der ihm in der Regel auch gegenüber minderjährigen unverheirateten Kindern als Mindestselbstbehalt zu belassen war, im hier maßgeblichen Zeitraum auf 1.300 DM monatlich (Düsseldorfer Tabelle, Stand 1. Juli 1999, Anmerkung 5, abgedruckt ua in NJW 1999, 1845).

    Eine Abzweigung von Sozialleistungen nach § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB I ist nur zulässig, wenn nach den Maßstäben des Zivilrechts für den Leistungsberechtigten eine konkrete Pflicht zur Zahlung von Unterhalt an seine Angehörigen besteht, während eine lediglich abstrakte, nur an das Bestehen der Ehe oder an das Verwandtschaftsverhältnis anknüpfende Unterhaltsverpflichtung (§§ 1361, 1601 BGB) nicht genügt (stRspr, vgl ua BSGE 57, 59 = SozR 1200 § 48 Nr. 8; BSGE 59, 30 = SozR 1200 § 48 Nr. 10; BSG SozR 1200 § 48 Nr. 11; BSG FamRZ 1987, 274; BSG SozR 3-1200 § 48 Nr. 4).

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