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   BSG, 03.11.1999 - B 3 P 3/99 R   

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https://dejure.org/1999,1375
BSG, 03.11.1999 - B 3 P 3/99 R (https://dejure.org/1999,1375)
BSG, Entscheidung vom 03.11.1999 - B 3 P 3/99 R (https://dejure.org/1999,1375)
BSG, Entscheidung vom 03. November 1999 - B 3 P 3/99 R (https://dejure.org/1999,1375)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Umrüstung eines Rolladens und einer Markise auf Elektroantrieb als Hilfsmittel der Pflegeversicherung oder zuschussfähiger Umbaumaßnahme - Aufrechterhaltung einer möglichst selbstständigen Lebensführung - Begriff der (technischen) Pflegehilfsmittel - Unbestimmter ...

  • Judicialis

    SGB XI § 40 Abs 1; ; SGB XI § 40 Abs 4

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Behindertengerechter Umbau der Wohnung und dauerhafter Geräteeinbau keine Pflegehilfsmittel

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 2000, 404
 
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Wird zitiert von ... (44)Neu Zitiert selbst (2)

  • BSG, 06.08.1998 - B 3 KR 14/97 R

    Krankenversicherung - Hilfsmittel - Treppenlift - Treppenraupe - Anpassung des

    Auszug aus BSG, 03.11.1999 - B 3 P 3/99 R
    Soweit das LSG als technische Pflegehilfsmittel nur solche ansieht, die unabhängig von der konkreten Wohnsituation des Pflegebedürftigen einsetzbar sind, knüpft es an ein Kriterium an, das im Rahmen des § 33 Abs. 1 SGB Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) bei der Hilfsmittelversorgung der Krankenversicherung maßgebend ist (vgl zuletzt BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 30).
  • BSG, 03.11.1999 - B 3 P 6/99 R

    Pflegeversicherung - Umbau und technische Hilfe zur Verbesserung des

    Auszug aus BSG, 03.11.1999 - B 3 P 3/99 R
    Die einschränkende Auslegung des LSG trifft im Ergebnis jedoch zu: Der behindertengerechte Umbau der Wohnung und der dauerhafte Einbau von Geräten, die ein weitgehend selbständiges Wohnen des Pflegebedürftigen ermöglichen sollen, sind keine (technischen) Pflegehilfsmittel im Sinn von § 40 Abs. 1 und 3 SGB XI. Dies ergibt sich aus der Abgrenzung von Abs. 1 und Abs. 4 des § 40 SGB XI. Für Maßnahmen, die der Verbesserung des Wohnumfeldes des Pflegebedürftigen dienen, sieht das SGB XI in § 40 Abs. 4 eine eigenständige und spezielle Regelung vor, die einen Rückgriff auf § 40 Abs. 1 SGB XI ausschließt (vgl auch Urteil des erkennenden Senats vom 3. November 1999, B 3 P 6/99 R).
  • BSG, 20.09.2012 - B 8 SO 15/11 R

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Übernahme der Kosten für den Einbau eines

    Eine notwendige Beiladung der zuständigen Krankenkasse als Rehabilitationsträger (iVm § 14 SGB IX) scheidet schon deshalb aus, weil der Aufzug als fester Einbau in das Wohngebäude kein Hilfsmittel iS des § 33 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V) ist (vgl: BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 30; BSG SozR 3-3300 § 40 Nr. 1) und andere Leistungen der Krankenkasse nicht in Betracht kommen.
  • BSG, 25.11.2015 - B 3 P 3/14 R

    Private Pflegeversicherung - Maßnahme zur Verbesserung des individuellen

    In entsprechender Weise seien Maßnahmen zur Wiederherstellung einer möglichst selbstständigen Lebensführung nur bezuschussungsfähig, soweit elementare Belange der Lebensführung betroffen seien (BSG SozR 3-3300 § 40 Nr. 1 S 6, Nr. 5 S 26 und Nr. 6 S 33; BSG SozR 4-3300 § 40 Nr. 1 RdNr 5) .

    Dies sei ausgeschlossen, wenn das verfolgte Bedürfnis über die üblichen und durchschnittlichen Anforderungen des Wohnstandards und Wohnkomforts hinausgehe (BSG SozR 3-3300 § 40 Nr. 1 S 6 f, Nr. 4 S 22 und Nr. 5 S 27; BSG SozR 4-3300 § 40 Nr. 1 RdNr 7).

  • BSG, 17.07.2008 - B 3 P 12/07 R

    Barrierefreier Zugang für pflegebedürftige Kinder als Maßnahme zur Verbesserung

    Wie der Senat bereits wiederholt entschieden hat, sind Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes nicht auf die für die Feststellung der Pflegebedürftigkeit maßgebenden Verrichtungen des täglichen Lebens beschränkt (vgl BSG SozR 3-3300 § 40 Nr. 1 S 5, Nr. 4 S 21 und Nr. 5 S 27).

    In entsprechender Weise sind Maßnahmen zur Wiederherstellung einer möglichst selbstständigen Lebensführung (§ 40 Abs. 4 Satz 1, 2. Alt SGB XI) nur bezuschussungsfähig, soweit elementare Belange der Lebensführung betroffen sind (vgl BSG SozR 3-3300 § 40 Nr. 1 S 6, Nr. 5 S 26 und Nr. 6 S 33; BSG SozR 4-3300 § 40 Nr. 1 RdNr 5).

    Das ist ausgeschlossen, wenn das verfolgte Bedürfnis über die üblichen und durchschnittlichen Anforderungen des Wohnstandards und Wohnkomforts hinausgeht (vgl BSG SozR 3-3300 § 40 Nr. 1 S 6 f, Nr. 4 S 22 und Nr. 5 S 27; BSG SozR 4-3300 § 40 Nr. 1 RdNr 7).

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