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   BSG, 29.04.1998 - B 7 AL 102/97 R   

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BSG, 29.04.1998 - B 7 AL 102/97 R (https://dejure.org/1998,2963)
BSG, Entscheidung vom 29.04.1998 - B 7 AL 102/97 R (https://dejure.org/1998,2963)
BSG, Entscheidung vom 29. April 1998 - B 7 AL 102/97 R (https://dejure.org/1998,2963)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com

    Kurzarbeitergeld - Betrieb - Betriebsabteilung - Arbeitsausfall - wirtschaftliche Ursache - betriebliche Strukturveränderung - Wirtschaftsprozeß - Strukturelemente - Rahmenbedingungen - unabwendbares Ereignis - Unvermeidbarkeit

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Kurzarbeitergeld - Arbeitsausfall - Betriebsabteilung - Wirtschaftliche Ursache - Betriebliche Strukturveränderung

  • Judicialis

    AFG § 64 Abs 1 Nrn 1 und 2; ; AFG § 64 Abs. 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Kurzarbeitergeld, wirtschaftliche Ursachen eines Arbeitsausfalls

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BSGE 82, 124
  • NZS 1999, 94
  • NZA-RR 1999, 48
 
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Wird zitiert von ... (21)Neu Zitiert selbst (7)

  • BSG, 29.10.1997 - 7 RAr 48/96

    Unabwendbares Ereignis oder wirtschaftliche Ursache als Voraussetzung für die

    Auszug aus BSG, 29.04.1998 - B 7 AL 102/97 R
    Denn das Kug soll den natürlichen Ausleseprozeß in der Wirtschaft nicht stören und auch nicht zu Wettbewerbsverzerrungen führen (vgl Urteil des Senats vom 29. Oktober 1997 - 7 RAr 48/96 -, zur Veröffentlichung vorgesehen; Bartels, Soziale Sicherung bei Kurzarbeit in der Marktwirtschaft, 1978, S 87 f).

    Anknüpfungspunkt ist vielmehr in beiden Fällen die allgemeine wirtschaftliche Entwicklung; sie ist zu unterscheiden ("oder") vom unabwendbaren Ereignis, für das allein außerwirtschaftliche Ursachen eines Arbeitsausfalls in Betracht kommen (vgl Urteil des Senats vom 29. Oktober 1997 - 7 RAr 48/96 -, zur Veröffentlichung vorgesehen).

    Aus § 64 Abs. 1 Nrn 1 und 2 sowie aus Abs. 2 und 3 AFG ergibt sich mithin, daß die in den "Verantwortungsbereich des Betriebes" fallenden speziellen Risiken der Solidargemeinschaft der Versicherten nicht überantwortet werden sollen; sie darf nur ausnahmsweise, nämlich bei Störungen der Gesamtwirtschaftslage im oben aufgezeigten Sinne oder bei einem unabwendbaren Ereignis, zur "Leistung" herangezogen werden, jedoch auch nur dann, wenn der Betrieb insgesamt, also Arbeitgeber, Arbeitnehmer und Betriebsvertretung, alle Möglichkeiten zur Vermeidung des Arbeitsausfalls durch geeignete und wirtschaftlich zumutbare Maßnahmen ausgeschöpft haben (vgl Urteil des Senats vom 29. Oktober 1997 - 7 RAr 48/96 -, zur Veröffentlichung vorgesehen; vgl auch Ketelsen, aaO, § 64 RdNrn 27 f; Feckler in Gemeinschaftskomm z AFG, § 64 RdNr 28).

  • BSG, 30.05.1978 - 12 RAr 100/76

    Betrieb - Begriff - Zweckrichtung - Arbeitsausfall

    Auszug aus BSG, 29.04.1998 - B 7 AL 102/97 R
    Das ist nach der Rechtsprechung dann der Fall, wenn die Abteilung personell und organisatorisch vom Gesamtbetrieb abgegrenzt, mit eigenen technischen Betriebsmitteln ausgestattet ist und - jedenfalls im Regelfall - einen eigenen Betriebszweck verfolgt (BSGE 34, 120; BSG SozR 4100 § 75 Nr. 9 S 17; BSGE 46, 218, 129 f = SozR 4100 § 63 Nr. 1; vgl auch Bieback in Gagel, AFG, § 63 RdNr 79 ff mwN, Feckler in GK-AFG, § 63 RdNr 16 ff).

    Gesellschaftspolitisch mindert es die den Arbeitnehmer belastende Unsicherheit seiner beruflichen Existenz und erhält den Betrieben eingearbeitete Arbeitskräfte (vgl zum Vorstehenden: BT-Drucks V/2291 S 55; vgl auch BSG SozR 3-4100 § 63 Nr. 2 S 13; BSGE 46, 218, 220 f = SozR 4100 § 63 Nr. 1).

  • BSG, 20.01.1982 - 10/8b RAr 9/80

    Betriebsteil; Winterbauförderung; Betriebsabteilung; Winterbauumlage

    Auszug aus BSG, 29.04.1998 - B 7 AL 102/97 R
    Das ist nach der Rechtsprechung dann der Fall, wenn die Abteilung personell und organisatorisch vom Gesamtbetrieb abgegrenzt, mit eigenen technischen Betriebsmitteln ausgestattet ist und - jedenfalls im Regelfall - einen eigenen Betriebszweck verfolgt (BSGE 34, 120; BSG SozR 4100 § 75 Nr. 9 S 17; BSGE 46, 218, 129 f = SozR 4100 § 63 Nr. 1; vgl auch Bieback in Gagel, AFG, § 63 RdNr 79 ff mwN, Feckler in GK-AFG, § 63 RdNr 16 ff).

    Insbesondere fehlt es an Feststellungen, ob sich dem Organisationsplan der Klägerin eine deutliche und relativ dauerhafte Abgrenzung des Betriebsteils vom Gesamtbetrieb sowie die organisatorische und personelle Selbständigkeit entnehmen läßt (vgl BSG SozR 4100 § 75 Nr. 9 S 17; Roeder in Niesel, AFG, 1997, 2. Aufl, § 63 RdNr 16).

  • BSG, 17.05.1983 - 7 RAr 13/82

    Vorübergehender Arbeitsausfall - Übergang zur Vollarbeit - Bezugsfrist - Frist -

    Auszug aus BSG, 29.04.1998 - B 7 AL 102/97 R
    Die tatsächlichen Feststellungen des LSG lassen keine abschließende Beurteilung zu, ob die Voraussetzungen für die von der Klägerin im Wege der Prozeßstandschaft für die Arbeitnehmer ihres Betriebes (vgl BSGE 67, 11, 13 = SozR 3-4100 § 63 Nr. 1; BSG SozR 4100 § 63 Nr. 2 S 13) geltend gemachten Ansprüche auf Kug für die Zeit vom 1. Juli bis 30. September 1993 vorgelegen haben.
  • BSG, 25.04.1991 - 11 RAr 21/89

    Kurzarbeitergeld bei endgültiger Stillegung eines Betriebes, atypischer Fall iS.

    Auszug aus BSG, 29.04.1998 - B 7 AL 102/97 R
    Gesellschaftspolitisch mindert es die den Arbeitnehmer belastende Unsicherheit seiner beruflichen Existenz und erhält den Betrieben eingearbeitete Arbeitskräfte (vgl zum Vorstehenden: BT-Drucks V/2291 S 55; vgl auch BSG SozR 3-4100 § 63 Nr. 2 S 13; BSGE 46, 218, 220 f = SozR 4100 § 63 Nr. 1).
  • BSG, 25.04.1990 - 7 RAr 94/87

    Aufhebung eines Anerkennungsbescheids auf Kurzarbeitergeld,

    Auszug aus BSG, 29.04.1998 - B 7 AL 102/97 R
    Die tatsächlichen Feststellungen des LSG lassen keine abschließende Beurteilung zu, ob die Voraussetzungen für die von der Klägerin im Wege der Prozeßstandschaft für die Arbeitnehmer ihres Betriebes (vgl BSGE 67, 11, 13 = SozR 3-4100 § 63 Nr. 1; BSG SozR 4100 § 63 Nr. 2 S 13) geltend gemachten Ansprüche auf Kug für die Zeit vom 1. Juli bis 30. September 1993 vorgelegen haben.
  • BSG, 17.03.1972 - 7 RAr 50/69

    Betriebsabteilung - Räumliche Entfernung - Eigene technische Leitung -

    Auszug aus BSG, 29.04.1998 - B 7 AL 102/97 R
    Das ist nach der Rechtsprechung dann der Fall, wenn die Abteilung personell und organisatorisch vom Gesamtbetrieb abgegrenzt, mit eigenen technischen Betriebsmitteln ausgestattet ist und - jedenfalls im Regelfall - einen eigenen Betriebszweck verfolgt (BSGE 34, 120; BSG SozR 4100 § 75 Nr. 9 S 17; BSGE 46, 218, 129 f = SozR 4100 § 63 Nr. 1; vgl auch Bieback in Gagel, AFG, § 63 RdNr 79 ff mwN, Feckler in GK-AFG, § 63 RdNr 16 ff).
  • BSG, 15.12.2005 - B 7a AL 10/05 R

    Kurzarbeitergeld - erheblicher Arbeitsausfall - wirtschaftlicher Grund -

    Der erkennende Senat hat in seinen Urteilen vom 29. Oktober 1997 (SozR 3-4100 § 64 Nr. 3) und vom 29. April 1998 (BSGE 82, 124 = SozR 3-4100 § 64 Nr. 4) eingehend zum Begriff der wirtschaftlichen Ursache Stellung genommen (weitgehend zustimmend insofern die Literatur: vgl Röder in Niesel, SGB III, 3. Aufl 2005, § 170 RdNr 16 ff; Mutschler in PK-SGB III § 170 SGB III RdNr 10 ff; Schmalz in Hauck/Noftz, K § 170 RdNr 6 ff, Stand IX/00; differenzierend Bieback in Gagel § 170 RdNr 21 ff, Stand August 2001; vgl auch Söhngen in Kasseler Handbuch des Arbeitsförderungsrechts, § 6 RdNr 23 ff).

    Wie der Senat bereits klargestellt hat (BSGE 82, 124, 127 = SozR 3-4100 § 64 Nr. 4, S 27), lässt sich der Begriff wirtschaftlicher Grund bzw wirtschaftliche Ursache nach der historischen Entwicklung auf einen Zusammenhang mit der Gesamtheit der laufenden Produktions- und Konsumvorgänge zurückführen.

    Als von Außen einwirkende wirtschaftliche Ursachen in diesem Sinne werden angeführt: Auftragsmangel infolge Rezession, Exportrückgang wegen währungspolitischer Maßnahmen, Mangel an Betriebs- und Werkstoffen, Umstellung auf ein neues Produkt, Automatisierung - jeweils als Folge der Gesamtwirtschaftslage (vgl BSGE 82, 124, 128 = SozR 3-4100 § 64 Nr. 4, S 28).

    Es handelt sich hierbei um Mitwirkungs- und Schadensminderungsobliegenheiten, wobei von dem objektiven Maßstab auszugehen ist, "was von einem sorgfältigen Unternehmer an Vorsorgemaßnahmen und ständigen Anpassungsmaßnahmen erwartet werden kann" (BSGE 82, 124, 129 = SozR 3-4100 § 64 Nr. 4, S 29; vgl auch Bieback, aaO, RdNr 109).

    Ob darüber hinaus im "Verantwortungsbereich des Betriebs" (vgl BSGE 82, 124, 129 = SozR 3-4100 § 64 Nr. 4, S 29) Schadensminderungsobliegenheiten verletzt wurden, sodass auch die negative Anspruchsvoraussetzung des § 170 Abs. 1 Nr. 3 iVm Abs. 4 SGB III ausscheidet, braucht nicht mehr entschieden zu werden (hierzu unter 3.).

    Der Begriff der Betriebsüblichkeit iS des § 170 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 SGB III ist jedenfalls nach der Normstruktur des § 170 SGB III nunmehr eine ausdrückliche Konkretisierung des Tatbestandserfordernisses der Vermeidbarkeit iS § 170 Abs. 1 Nr. 3 SGB III. Der Senat hat bereits in seiner Entscheidung vom 29. April 1998 (BSGE 82, 124, 129 = SozR 3-4100 § 64 Nr. 4, S 29) den Zusammenhang der betrieblichen Ursache eines Arbeitsausfalls mit dem Kriterium seiner "Unvermeidbarkeit" betont.

    Da bislang nach Rechtsprechung und Literatur unter den Begriff "betriebsorganisatorische Gründe" iS des § 170 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 SGB III etwa Reparaturen infolge von Verschleiß oder üblichen Fehlern bei der Arbeit, Erhaltungs- und Modernisierungsarbeiten, Erneuerung von Betriebsanlagen, Standortverlagerung etc fallen (vgl BSGE 82, 124, 128 = SozR 3-4100 § 64 Nr. 4, S 28; Mutschler, aaO, RdNr 45 zu § 170, Roeder in Niesel, aaO, RdNr 29 f zu § 170; Schmalz in Hauck/Noftz, aaO, K § 170 RdNr 18 ff), würde eine Prüfung des § 170 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 SGB III voraussetzen, dass im Einzelnen nachvollziehbar ist, inwieweit der Betrieb seiner Pflicht zur Schadensminderung bzw zur Abwendung von Kurzarbeit nicht nachgekommen ist bzw diese durch betriebsstrukturelle Veränderungen hätte vermeiden können.

    Insofern reicht der vom LSG in den Raum gestellte Vorwurf, mit dem Produkt "Katzenfell" an einem sozial nicht mehr akzeptierten Produkt festgehalten zu haben, für sich alleine wohl nicht aus, um von einem betriebsüblichen Arbeitsausfall iS des § 170 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 SGB III ausgehen zu können bzw den Arbeitsausfall dem "Verantwortungsbereich des Betriebs" (hierzu BSGE 82, 124, 129 = SozR 3-4199 § 64 Nr. 4, S 29) zuzuweisen.

  • BSG, 21.07.2009 - B 7 AL 3/08 R

    Kurzarbeitergeldanspruch - Leiharbeitnehmer - vorübergehender Arbeitsausfall

    Diese Ursachen des Arbeitsausfalls werden beim Kug dem Betriebsrisiko des Arbeitgebers zugeordnet, weil die entsprechenden Arbeitsausfälle in die Kalkulation eingehen und der Arbeitgeber den organisatorischen, technischen und kaufmännischen Ablauf störungsfrei zu gestalten hat (BSG SozR 3-4100 § 64 Nr. 4 S 28; BT-Drucks V/2291, S 71; BT-Drucks 11/800, S 11).

    Zwar schließt § 170 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 SGB III den Anspruch auf Kug bei einem betriebs- und branchenüblichen Arbeitsausfall nur aus, wenn er überwiegende Ursache ist, sodass nach dem sozialrechtlichen Kausalitätsbegriff der wesentlichen Bedingung (BSG SozR 3-4100 § 64 Nr. 4 S 29) der Ausschluss nicht greifen kann, wenn der Arbeitsausfall trotz betriebs- oder branchenüblicher wirtschaftlicher Faktoren in erster Linie doch auf anderen, allgemeinen wirtschaftlichen Gründen (§ 170 Abs. 1 Nr. 1 SGB III) beruht; dies kann aber regelmäßig nicht für konjunkturell bedingte Auftrags-/Nachfragerückgänge bei Zeitarbeitsunternehmen gelten, weil derartige Schwankungen, wie sich aus oben Gesagtem ergibt, typusbildend sind, also normativ dem Risikobereich des Arbeitgebers zugeordnet werden, und schon deshalb den Ausschluss nach § 170 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 SGB III nicht verhindern können.

  • BSG, 21.06.2018 - B 11 AL 4/17 R

    Kurzarbeitergeld - erheblicher Arbeitsausfall - unabwendbares Ereignis -

    Der Begriff schließt deshalb alle Arbeitsausfälle ein, die sich aus der Gesamtheit der laufenden Produktions- und Konjunkturvorgänge, den Veränderungen des Wirtschaftskreislaufes und damit aus der Teilnahme des Betriebs am Wirtschaftsleben ergeben (so bereits BSG vom 29.4.1998 - B 7 AL 102/97 R - BSGE 82, 124 = SozR 3-4100 § 64 Nr. 4, juris RdNr 21 ff, noch zu § 64 AFG; BSG vom 15.12.2005 - B 7a AL 10/05 R - BSGE 96, 14 = SozR 4-4300 § 170 Nr. 1, RdNr 15) .

    Ein "Beruhen" des Arbeitsausfalls auf solchen Gründen ist dann anzunehmen, wenn diese Gründe ursächlich im Sinne einer wesentlichen Bedingung für den Arbeitsausfall gewesen sind (vgl nur BSG vom 29.4.1998 - B 7 AL 102/97 R - BSGE 82, 124 = SozR 3-4100 § 64 Nr. 4, juris RdNr 31; ausführlich Bieback in Gagel, SGB II/SGB III, § 96 SGB III RdNr 60 ff, Stand Oktober 2016) .

  • BSG, 15.12.2005 - B 7a AL 8/05 R

    Wirtschaftliche Gründe iS von § 170 Abs 1 Nr 1 SGB III

    Der erkennende Senat hat in seinen Urteilen vom 29. Oktober 1997 (SozR 3-4100 § 64 Nr. 3) und vom 29. April 1998 (BSGE 82, 124 = SozR 3-4100 § 64 Nr. 4) eingehend zum Begriff der wirtschaftlichen Ursache Stellung genommen (weitgehend zustimmend insofern die Literatur: vgl Röder in Niesel, SGB III, 3. Aufl 2005, § 170 RdNr 16 ff; Mutschler in PK-SGB III § 170 SGB III RdNr 10 ff; Schmalz in Hauck/Noftz K § 170 RdNr 6 ff, Stand V/99; differenzierend Bieback in Gagel § 170 RdNr 21 ff, Stand August 2001; vgl auch Söhngen in Kasseler Handbuch des Arbeitsförderungsrechts, § 6 RdNr 23 ff).

    Wie der Senat bereits klargestellt hat (BSGE 82, 124, 127 = SozR 3-4100 § 64 Nr. 4, S 27) lässt sich der Begriff wirtschaftlicher Grund bzw wirtschaftliche Ursache nach der historischen Entwicklung auf einen Zusammenhang mit der Gesamtheit der laufenden Produktions- und Konsumvorgänge zurückführen.

    Als von Außen einwirkende wirtschaftliche Ursachen in diesem Sinne werden angeführt: Auftragsmangel infolge Rezession, Exportrückgang wegen währungspolitischer Maßnahmen, Mangel an Betriebs- und Werkstoffen, Umstellung auf ein neues Produkt, Automatisierung - jeweils als Folge der Gesamtwirtschaftslage (vgl BSGE 82, 124, 128 = SozR 3-4100 § 64 Nr. 4, S 28).

    Der Senat hat hierzu bereits unter Geltung des AFG betont, dass die "Vermeidbarkeit" eines Arbeitsausfalls als Kriterium der Abgrenzung von allgemeiner wirtschaftlicher Ursache und betriebsspezifischer Ursache dienen kann (BSGE 82, 124, 129 = SozR 3-4100 § 64 Nr. 4, S 29).

    Den Arbeitgeber treffen im Rahmen der Kug-Gewährung Mitwirkungs- und Schadensminderungsobliegenheiten, wobei von dem objektiven Maßstab auszugehen ist, "was von einem sorgfältigen Unternehmer an Vorsorgemaßnahmen und ständigen Anpassungsmaßnahmen erwartet werden kann" (BSGE 82, 124, 129 = SozR 3-4100 § 64 Nr. 4, S 29; vgl auch Bieback, aaO, RdNr 109; zur Verknüpfung der Merkmale Vermeidbarkeit und betriebliche Ursache in § 170 SGB III vgl Urteil vom 15. Dezember 2005 - B 7a AL 10/05 R).

    Ob darüber hinaus im "Verantwortungsbereich des Betriebs" (vgl BSGE 82, 124, 129 = SozR 3-4100 § 64 Nr. 4, S 29) Schadensminderungsobliegenheiten verletzt wurden, sodass auch die Voraussetzungen des § 64 Abs. 3 AFG zu Lasten der Klägerin zu bejahen wären, braucht nicht mehr entschieden zu werden (vgl unter 3.).

    Der Senat hat jedenfalls bereits in seiner Entscheidung vom 29. April 1998 (BSGE 82, 124, 129 = SozR 3-4100 § 64 Nr. 4, S 29) den Zusammenhang der betrieblichen Ursache eines Arbeitsausfalls mit dem Kriterium seiner "Unvermeidbarkeit" betont.

    Insofern reicht der vom LSG in den Raum gestellte Vorwurf, mit dem Produkt "Katzenfell" an einem sozial nicht mehr akzeptierten Produkt festgehalten zu haben, wohl nicht aus, um von einem betriebsüblichen Arbeitsausfall iS des § 64 Abs. 3 AFG ausgehen zu können bzw den Arbeitsausfall dem "Verantwortungsbereich des Betriebs" (hierzu BSGE 82, 124, 129 = SozR 3-4100 § 64 Nr. 4, S 29) zuzuweisen.

  • LSG Bayern, 04.06.2020 - L 9 AL 61/20

    Kurzarbeitergeld für Auslandsarbeitgeber nur bei Inlands-Betrieb oder

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts sei unter einer Betriebsabteilung ein personell und organisatorisch vom Gesamtbetrieb abgrenzbarer Betriebsteil zu verstehen, der mit eigenen technischen Betriebsmitteln ausgestattet sei und - jedenfalls im Regelfall - einen eigenen Betriebszweck verfolge, der auch nur ein Hilfszweck sein könne (BSG, Urteil vom 29. April 1998 - B 7 AL 102/97 R - juris Rn. 17 mwN; NK-SGB III/Mutschler, 6. Aufl. 2017, § 97 Rn. 15 mwN.).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 28.11.2013 - L 16 AL 154/10

    Kein Kurzarbeitergeldanspruch mangels Arbeitsausfall durch ein unabwendbares

    Wirtschaftliche Ursachen eines Arbeitsausfalls, die zum Bezug von Kug berechtigen, sind in - Abgrenzung zu betriebsspezifischen, in den Risikobereich des Betriebes fallenden Gründen - nur solche, die im Zusammenhang mit dem allgemeinen Wirtschaftsprozeß stehen (vgl. BSG, Urteil v. 29.04.1998 - B 7 AL 102/97 R - BSGE 82, 124).

    Auch etwa die Ablösung der Planwirtschaft durch die soziale Marktwirtschaft war dazu zu rechnen (vgl. BSG, Urteil v. 29.04.1998 - B 7 AL 102/97 R - BSGE 82, 124).

    Auch beim unabwendbaren Ereignis muss es sich nach allgemeiner Meinung um von außen auf den Betrieb einwirkende, als solche vom Betrieb nicht abzuwendende Umstände handeln (vgl. BSG, Urteil v. 29.04.1998 - B 7 AL 102/97 R - BSGE 82, 124).

    Während Ereignisse wie Brand, Explosion oder Verkehrsunfall, wie von Rechtsprechung und Literatur gefordert (vgl. BSGE 82, 124; Mutschler, in NK-SGB 111, 5. Aufl., § 170 Rz. 28; Krodel a.a.O. § 170 Rz.16), von außen auf den Betrieb einwirken, und, wenn sie unabwendbar sind, einen erheblichen Arbeitsunfall bedingen können, stellt die Erkrankung des Arbeitgebers bzw. Betriebsinhabers ein rein innerbetriebliches Ereignis dar.

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 05.12.2016 - L 20 AL 92/14

    Anspruch auf Kurzarbeitergeld; Anforderungen an das Vorliegen eines erheblichen

    Besonderes Augenmerk ist darauf zu richten, dass es sich um äußere Ursachen handelt, die aus einer veränderten gesamtwirtschaftlichen Lage resultieren; denn das Kug soll keine Versicherung gegen das allgemeine Betriebsrisiko darstellen und auch nicht dazu dienen, wirtschaftlich auf Dauer nicht lebensfähige Betriebe am Markt zu erhalten (vgl. zum Ganzen auch BSG, Urteil vom 29.04.1998 - B 7 AL 102/97 R Rn. 24; Werhahn a.a.O., § 96 Rn. 27 ff.; Müller-Grune a.a.O.; § 96 Rn. 20 ff.).

    Danach ist eine Bedingung als ursächlich oder mitursächlich anzusehen, wenn sie zum einen conditio sine qua non ist und zudem bei wertender Betrachtung gegenüber anderen Ursachen wesentlich mitgewirkt hat (vgl. zum Ganzen BSG, Urteil vom 29.04.1998 - B 7 AL 102/97 R Rn. 26; Mutschler in ders./Schmidt-De Caluwe/Coseriu, SGB 111, 6. Auflage 2017, § 96 Rn. 29 f.; Werhahn a.a.O., § 96 Rn. 36; Müller-Grune a.a.O., Rn. 40).

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 21.10.2014 - L 7 AL 16/13

    Anspruch einer Anwaltssozietät auf Kurzarbeitergeld für bei ihr beschäftigte

    Die Rechtsprechung versteht unter wirtschaftlichen Gründen mit der Wirtschaftslage zusammenhängende Ausfälle, die mit der Gesamtheit der laufenden Produktions- und Konsumvorgänge, also mit den externen Wirtschaftsprozessen und ihren konjunkturellen, zyklisch verlaufenden Phasen sowie den hierfür verantwortlichen Strukturelementen, wie den ökonomischen und außerökonomischen Rahmenbedingungen, zusammen hängen (BSG SozR 3-4100 § 64 Nr. 4; BSG SozR 4-4100 § 170 Nr. 1).

    Rechtlicher Anknüpfungspunkt ist dabei nicht die Ursache des Arbeitsausfalls, sondern die Beherrschbarkeit dieser Ursache, um Wettbewerbsverzerrungen entgegen zu wirken (BSG SozR 3-4100 § 64 Nr. 4).

  • BSG, 14.10.2020 - B 11 AL 6/19 R

    Winterbeschäftigungs-Umlage - Fliesenlege- und Trockenbauarbeiten - Umlagepflicht

    Dementsprechend ist das BSG in Orientierung an der arbeitsrechtlichen Sichtweise davon ausgegangen, dass eine Betriebsabteilung ein räumlich, personell und organisatorisch vom Gesamtbetrieb abgegrenzter Betriebsteil ist, der mit eigenen technischen Betriebsmitteln einen eigenen Betriebszweck verfolgt, der auch nur ein Hilfszweck sein kann (BSG vom 20.1.1982 - 10/8b RAr 9/80 - SozR 4100 § 75 Nr. 9 S 17 f; BSG vom 29.4.1998 - B 7 AL 102/97 R - BSGE 82, 124, 125 = SozR 3-4100 § 64 Nr. 4 S 25) .
  • LSG Bayern, 09.08.2023 - L 10 AL 167/21

    Kein Kurzarbeitergeld ohne Betriebssitz oder Betriebsabteilung in Deutschland

    In Ermangelung einer Definition im SGB III geht das BSG in Orientierung an der arbeitsrechtlichen Sichtweise in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass eine Betriebsabteilung ein räumlich, personell und organisatorisch vom Gesamtbetrieb abgegrenzter Betriebsteil ist, der mit eigenen technischen Betriebsmitteln einen eigenen Betriebszweck verfolgt, der auch nur ein Hilfszweck sein kann (vgl. BSG, Urteil vom 20.10.1982 - 10/8b RAr 9/80 - Urteil vom 29.04.1998 - B 7 AL 102/97 R - vgl. zum Ganzen auch Bayer. LSG, Beschluss 04.06.2020 - L 9 AL 61/20 B ER -, alle zitiert nach juris; Kühl in: Brand, SGB 111, 9. Aufl., § 97 Rn. 7).

    Aus dem Organisationsplan des Unternehmens muss sich eine deutliche und relativ dauerhafte Abgrenzung des Betriebsteils vom Gesamtbetrieb sowie die organisatorische und personelle Selbstständigkeit entnehmen lassen (BSG, Urteil vom 29.04.1998 - B 7 AL 102/97 R - juris).

  • SG Landshut, 20.10.2023 - S 16 AL 196/21

    Kein Kurzarbeitergeld bei Realisierung des allgemeinen Betriebs- und

  • LSG Hessen, 18.03.2011 - L 7 AL 21/08

    Kurzarbeitergeldanspruch - Leiharbeitnehmer - vorübergehender Arbeitsausfall -

  • LSG Hessen, 28.01.2011 - L 7 AL 80/08

    Kurzarbeitergeld - kein erheblicher Arbeitsausfall aus wirtschaftlichen Gründen -

  • LSG Bayern, 09.08.2023 - L 10 AL 130/21

    Kein Kurzarbeitergeld ohne Betriebssitz oder Betriebsabteilung in Deutschland

  • LSG Brandenburg, 20.02.2004 - L 10 AL 90/02

    Anspruch auf Kurzarbeitergeld für beschäftigte Arbeitnehmer ; Auszahlung von

  • LSG Berlin-Brandenburg, 15.02.2023 - L 18 AL 46/22

    Beschränkung der Gewährung von Kurzarbeitergeld auf in einem deutschen

  • BSG, 20.05.2011 - B 11 AL 25/11 B
  • LSG Sachsen, 29.10.2020 - L 3 AL 150/15
  • LSG Berlin-Brandenburg, 15.03.2022 - S 120 AL 771/20
  • SG Nürnberg, 04.08.2021 - S 19 AL 263/20

    Coronavirus, SARS-CoV-2, Arbeitnehmer, Bewilligung, Bescheid, Arbeitgeber,

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 24.01.2012 - L 11 AL 3/09
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